Mitteilung Es wird Zarko Novakovic, G-Satornja, YU-34310 Donja Satornja, mitgeteilt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht am 30. November 2001 auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. August 2001 gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen folgendes Urteil gefällt hat: I.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

II.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das begründete Urteil mitsamt den eingereichten Beilagen stehen bei der Gerichtskanzlei des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Verfügung.

5. Februar 2002

Eidgenössisches Versicherungsgericht: Im Auftrag des Präsidenten der Kanzleidirektor

I 486/01 Gr

802

2002-0240