Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Die Schweizerische Vereinigung der Industrielackierermeister hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.10), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für Lackierfachmann/Lackierfachfrau Industrie eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

10. Dezember 2002

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Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

2002-2613