Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte

Entwurf

(TEVG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 20012, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Teilung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte einschliesslich Ersatzforderungen (eingezogene Vermögenswerte) unter Kantonen, Bund und ausländischen Staaten.

Art. 2

Geltungsbereich

1

Das Gesetz gilt für Teilungen zwischen Kantonen und dem Bund von Vermögenswerten, welche in Anwendung von Bundesstrafrecht eingezogen werden. Es ist nicht anwendbar, wenn die Vermögenswerte gestützt auf das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19273 eingezogen werden.

2

Es regelt ferner die Teilung von Vermögenswerten zwischen der Schweiz und ausländischen Staaten, wenn die Vermögenswerte gestützt auf schweizerisches Recht im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen eingezogen werden oder gestützt auf ausländisches Recht einer Einziehung oder einer vergleichbaren Massnahme unterliegen.

2. Kapitel: Teilung zwischen Kantonen und Bund 1. Abschnitt: Festsetzung der Anteile Art. 3

Mindestbetrag

Ein Teilungsverfahren nach den Artikeln 4 - 10 wird eingeleitet, sofern die eingezogenen Vermögenswerte brutto mindestens 100 000 Franken betragen.

1 2 3

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SR 101 BBl 2002 441 SR 321.0 2001-1886

Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte

Art. 4

Nettobetrag

1

Vor der Aufteilung sind vom Bruttobetrag der eingezogenen Vermögenswerte folgende Kosten abzuziehen, sofern sie voraussichtlich nicht einbringlich sind: a.

die Barauslagen, namentlich Kosten für Übersetzung, Vorführung, Gutachten, Ausführung von Rechtshilfeersuchen, Telefonüberwachungen sowie Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und andere Aufwendungen im Rahmen der Beweiserhebung;

b.

die Kosten für die Untersuchungshaft;

c.

zwei Drittel der voraussichtlichen Kosten für den Vollzug von unbedingten Freiheitsstrafen;

d.

die Kosten für die Verwaltung der eingezogenen Vermögenswerte;

e.

die Kosten für die Verwertung der eingezogenen Vermögenswerte und die Eintreibung von Ersatzforderungen.

2

Abziehbar sind ferner Vermögenswerte, welche Geschädigten in Anwendung von Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben b und c des Strafgesetzbuches4 zugesprochen werden.

Art. 5 1

Teilungsschlüssel

Der Nettobetrag der eingezogenen Vermögenswerte ist wie folgt aufzuteilen: a.

5/10

für das Gemeinwesen, welches die Einziehung verfügt;

b.

3/10

für den Bund;

c.

2/10

für die Kantone, in denen die eingezogenen Vermögenswerte liegen, aufgeteilt im Verhältnis der in den jeweiligen Kantonen gelegenen Werte.

2

Wird das Strafverfahren vom Bund und einem Kanton je zu einem Teil geleitet, so wird der Teilbetrag von 5/10 nach Absatz 1 Buchstabe a zu gleichen Teilen zwischen ihnen aufgeteilt.

3

Der Kanton, in dem Vermögenswerte im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung beschlagnahmt werden (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 Strafgesetzbuch5), ist dem Kanton, in dem die eingezogenen Vermögenswerte liegen, insoweit gleichgestellt, als dieser Verwertungserlös zur Deckung der Ersatzforderung dient. Die 2/10 der Ersatzforderung, deren Inkasso nicht über die beschlagnahmten Vermögenswerte bewerkstelligt wurde, werden unter den anderen beteiligten Gemeinwesen im Verhältnis der ihnen bereits zustehenden Anteile aufgeteilt.

4

Die Kantone und der Bund können über ihre Anteile Vereinbarungen treffen, die von den Absätzen 1­3 abweichen.

4 5

SR 311.0 SR 311.0

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Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte

2. Abschnitt: Teilungsverfahren, Rechtsmittel und Vollstreckung Art. 6

Teilungsverfahren

1

Die kantonalen oder eidgenössischen Behörden teilen dem Bundesamt für Justiz (Bundesamt) rechtskräftige Entscheide über die Einziehung von Vermögenswerten innerhalb von zehn Tagen mit, wenn der Bruttobetrag nicht offensichtlich weniger als 100 000 Franken beträgt (Art. 3).

2 Das Bundesamt setzt ihnen eine Frist, innert welcher sie ihm die für den Teilungsentscheid notwendigen Unterlagen einzureichen haben, namentlich Listen der Kosten und Verwendungen zu Gunsten Geschädigter (Art. 4) sowie der Gemeinwesen, die voraussichtlich am Teilungsverfahren beteiligt sind (Art. 5).

3

Das Bundesamt weist sie an, wie ihm die eingezogenen Werte zur Verfügung zu stellen sind.

4

Es setzt den Behörden der Kantone, in Angelegenheiten, welche in die Zuständigkeit von Bundesbehörden fallen, der Bundesanwaltschaft oder der zuständigen Verwaltungsbehörde des Bundes, eine Frist zur Stellungnahme.

5 Übersteigt der Bruttobetrag der eingezogenen Vermögenswerte 10 Millionen Franken, so holt das Bundesamt die Stellungnahme der Eidgenössischen Finanzverwaltung ein.

6

Das Bundesamt erlässt eine Verfügung über die Beträge, die den beteiligten Kantonen und dem Bund zustehen.

7 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19686.

Art. 7

Rechtsmittel

1

Gegen Verfügungen des Bundesamtes kann beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Beschwerde geführt werden. Dessen Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

2

Beschwerdeberechtigt sind die von der Verfügung betroffenen Kantone.

Art. 8

Vollstreckung des Teilungsentscheides

Nach Eintritt der Rechtskraft des Teilungsentscheides überweist das Bundesamt die Beträge den beteiligten Kantonen und dem Bund.

6

484

SR 172.021

Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen Art. 9

Änderung der Einziehungsverfügung

Wird die Einziehungsverfügung nach der Teilung geändert und dabei die ganze oder teilweise Rückerstattung der eingezogenen Vermögenswerte verfügt, so können der Urteilskanton oder, in Angelegenheiten, welche durch eine Bundesbehörde beurteilt werden, der Bund, von den an der Teilung beteiligten Gemeinwesen im Verhältnis der ihnen überwiesenen Beträge die Rückerstattung dieser Werte fordern.

Art. 10

Spätere Teilung abgezogener Beträge

1

Werden den kantonalen oder eidgenössischen Behörden abgezogene Kosten oder Verwendungen zu Gunsten Geschädigter nachträglich erstattet (Art. 4) oder ergibt sich beim Strafvollzug eine Einsparung von Kosten (Art. 4 Abs. 1 Bst. c), so ist dieser Betrag dem Bundesamt zur Verfügung zu stellen, wenn er 10 000 Franken übersteigt.

2

Das Bundesamt führt die Teilung dieses Betrages entsprechend dem nach Artikel 6 Absatz 5 ergangenen Entscheid durch.

3. Kapitel: Teilung zwischen Staaten Art. 11

Grundsätze

1

Der Bund kann Vereinbarungen über die Teilung von Vermögenswerten abschliessen, welche eingezogen werden: a.

von schweizerischen Behörden gestützt auf schweizerisches Recht in Zusammenarbeit mit dem Ausland;

b.

von ausländischen Behörden gestützt auf ausländisches Recht in Zusammenarbeit mit schweizerischen Behörden.

2

Werden in der Schweiz im Rahmen einer zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen Vermögenswerte eingezogen, so können diese mit dem ausländischen Staat in der Regel nur geteilt werden, wenn dieser Gegenrecht gewährt.

3 Dieses Gesetz gewährt ausländischen Staaten keinen Rechtsanspruch auf einen Anteil an eingezogenen Vermögenswerten.

Art. 12

Verhandlungen mit ausländischen Staaten

1

Kommt infolge oder im Hinblick auf eine Einziehung eine Teilung mit einem ausländischen Staat in Betracht, so informieren die Behörden der Kantone oder des Bundes das Bundesamt.

2

Das Bundesamt führt mit den ausländischen Behörden die Verhandlungen über den Abschluss einer Teilungsvereinbarung. Es hört vorgängig die zuständigen Behörden der Kantone sowie in Angelegenheiten, welche in die Zuständigkeit von Bundesbehörden fallen, die Bundesanwaltschaft oder die zuständige Verwaltungs485

Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte

behörde des Bundes an und informiert die zuständige Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA).

3

Die Teilungsvereinbarung muss die Teilungsmodalitäten und den Teilungsschlüssel enthalten. In der Regel sind die eingezogenen Vermögenswerte gleichmässig zwischen der Schweiz und dem ausländischen Staat aufzuteilen. Von dieser Regel kann in begründeten Fällen abgewichen werden und dabei auch eine Rückerstattung an den ausländischen Staat vorgenommen werden, namentlich in Anbetracht der Natur des Anlassdeliktes, des Ortes, wo sich die Vermögenswerte befinden, der Art der Anlassdelikte, der Bedeutung der von den beteiligten Staaten geleisteten Beiträge an die Untersuchung, der zwischen der Schweiz und dem ausländischen Staat herrschenden Gepflogenheiten oder Zusicherungen des Gegenrechts sowie wegen des internationalen Kontextes und der Bedeutung der verletzten Interessen des ausländischen Staates.

Art. 13

Abschluss der Teilungsvereinbarung

1

Das Bundesamt schliesst die Teilungsvereinbarung ab. Übersteigt der Bruttobetrag der eingezogenen oder einzuziehenden Vermögenswerte 10 Millionen Franken, holt es die Genehmigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements ein, welches vorgängig das Eidgenössische Finanzdepartement anhört.

2 In Fällen von politischer Bedeutung holt es vor Abschluss der Teilungsvereinbarung die Stellungnahme der zuständigen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten ein.

3

Sind schweizerische Behörden zur Einziehung der Vermögenswerte zuständig, holt das Bundesamt die Zustimmung der zuständigen Behörden der betroffenen Kantone und des Bundes ein. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bundesrat endgültig.

Art. 14

Vollstreckung der Teilungsvereinbarung

1

In der Schweiz befindliche Vermögenswerte, welche Gegenstand der Teilungsvereinbarung bilden, sind dem Bundesamt auszuhändigen, welches dem ausländischen Staat den ihm zustehenden Anteil überweist. Es kann die kantonalen Behörden beauftragen, dem ausländischen Staat seinen Anteil direkt zu überweisen.

2

Befinden sich die Vermögenswerte im Ausland, ist der Anteil, der gemäss Teilungsvereinbarung der Schweiz zusteht, dem Bundesamt zu überweisen.

Art. 15

Innerstaatliche Teilung

1

Werden die Vermögenswerte von schweizerischen Behörden in der Schweiz eingezogen, ist der nach der Teilungsvereinbarung der Schweiz zustehende Anteil nach Artikel 5 aufzuteilen.

2

Wird die Einziehung von einem ausländischen Staat ausgesprochen, so ist der Teilbetrag von 5/10 nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a zu gleichen Teilen unter den Kantonen, die im Rahmen eines Rechtshilfe- oder Auslieferungsersuchens Ermittlungen durchführten oder der ausländischen Behörde unaufgefordert Beweismittel 486

Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte

übermittelt haben, sowie, wenn neben dem Bundesamt noch eine andere Bundesbehörde beteiligt war, dem Bund aufzuteilen.

3

Befinden sich die Vermögenswerte im Ausland, ist der Teilbetrag von 2/10 nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c unter den anderen beteiligten Gemeinwesen im Verhältnis der ihnen zustehenden Anteile aufzuteilen.

4

Das Bundesamt entscheidet über die Verteilung des Betrages, der gemäss Teilungsvereinbarung der Schweiz zusteht. Die Artikel 4 und 6­10 sind sinngemäss anwendbar.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 16

Änderungen des bisherigen Rechts

Die Änderung des bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 17

Übergangsbestimmungen

1

Die Bestimmungen über die innerstaatliche Teilung von eingezogenen Vermögenswerten (2. Kapitel) gelten für Einziehungsverfügungen, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig werden.

2 Die Bestimmungen über die internationale Teilung (3. Kapitel) gelten für Teilungsverfahren, bei welchen die Teilungsvereinbarung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unterzeichnet wird, selbst wenn der Einziehungsentscheid bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig wurde.

Art. 18

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11634

487

Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte

Anhang (Art. 16)

Änderung geltenden Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Schweizerisches Strafgesetzbuch7

Art. 350bis Gerichtsstand bei 1 Selbstständige Einziehungen sind am Ort durchzuführen, an dem selbstständiger sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte befinden.

Einziehung 2 Befinden sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte in mehreren Kantonen und hängen sie auf Grund der gleichen strafbaren Handlung oder der gleichen Täterschaft zusammen, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Einziehungsverfahren zuerst angehoben wurde.

Art. 381 Abs. 3 3

Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom ...8 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.

2. Bundesgesetz vom 20. März 19819 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen Art. 59 Abs. 8 8

Nicht nach Absatz 1 Buchstabe b ausgehändigt werden Gegenstände und Vermögenswerte, die der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom ...10 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zustehen.

Art. 74a Abs. 7 7

Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt werden Gegenstände und Vermögenswerte, die der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom ...11 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zustehen.

Art. 93 Abs. 2 7 8 9 10 11

488

SR 311.0 SR ...; AS ... (BBl 2002 441) SR 351.1 SR ...; AS ... (BBl 2002 441) SR ...; AS ... (BBl 2002 441)

Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte

2

Die Kantone verfügen über bezahlte Geldbussen und, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom ...12 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, über eingezogene Gegenstände.

3. Bundesgesetz vom 13. Dezember 199613 über das Kriegsmaterial

Art. 38

Einziehung von Kriegsmaterial

Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials, wenn und soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Kriegsmaterial sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom ...14 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.

Art. 39

Einziehung von Vermögenswerten

Eingezogene Vermögenswerte oder Ersatzforderungen verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom ...15 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.

4. Bundesgesetz vom 23. Dezember 195916 über die friedliche Verwendung der Atomenergie Art. 36b

Einziehung von Gegenständen

Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung der betreffenden Gegenstände, wenn keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Die eingezogenen Gegenstände sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom ...17 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.

Art. 36c

Einziehung von Vermögenswerten oder Ersatzforderungen

Die eingezogenen Vermögenswerte oder die Ersatzforderungen verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom ...18 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.

12 13 14 15 16 17 18

SR ...; AS ... (BBl 2002 441) SR 514.51 SR ...; AS ... (BBl 2002 441) SR ...; AS ... (BBl 2002 441) SR 732.0 SR ...; AS ... (BBl 2002 441) SR ...; AS ... (BBl 2002 441)

489

Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte

5. Bundesgesetz vom 20. Juni 193319 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edellmetallwaren Art. 52 Abs. 2 Im Falle der Verurteilung wegen Täuschung nach Artikel 44 kann der Richter die Einziehung der Waren verfügen, welche zur Begehung der Widerhandlung dienten.

Der Erlös aus dem Verkauf des Metalls verfällt unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom ...20 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.

6. Bundesgesetz vom 13. Dezember 199621 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter Art. 17

Einziehung von Material

Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Materials, wenn und soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Material sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom ...22 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.

11634

19 20 21 22

490

SR 941.31 SR ...; AS ... (BBl 2002 441) SR 946.202 SR ...; AS ... (BBl 2002 441)