Bundesgesetz über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen
Entwurf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 20022, beschliesst:
Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz sieht Massnahmen des Bundes vor zur Unterstützung der weltweiten und umweltgerechten Abrüstung und Nonproliferation von chemischen Waffen.
Art. 2 1
Massnahmen
Der Bund kann: a.
einmalige oder wiederkehrende Finanzhilfen ausrichten;
b.
Sachleistungen erbringen;
c.
Experten entsenden.
2
Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Projekte durchgeführt werden.
Art. 3
Finanzierung
Für Massnahmen nach diesem Gesetz bewilligt die Bundesversammlung jeweils mit einfachen Bundesbeschlüssen mehrjährige Rahmenkredite.
Art. 4
Zuständigkeit
Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gemäss diesem Gesetz zu treffen sind.
Art. 5
Völkerrechtliche Verträge
Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über:
1 2
a.
die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten;
b.
die Entsendung von Experten.
SR 101 BBl 2002 6659
6684
2002-0753
Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen. BG
Art. 6
Referendum und Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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