Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten Countdown Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 27. Juni 2002: 1.

Der Geldspielautomat COUNTDOWN des Herrn Matthias Schaufelberger wird als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und Betreiben des Geldspielautomaten COUNTDOWN ist, unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

3.

Ein Apparat der zur Aufstellung gelangenden Serie sowie ein Eprom des definitiven Programms ist bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

4.

Jede Aenderung des Apparates muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Begutachtung bzw. zur neuerlichen Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

5.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach andern rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere denen des Patent-, Muster und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen usw.

zulässig sei.

6.

Publikation: im Bundesblatt, im Internet (Homepage ESBK).

7.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission c/o Advokaturbüro Huber & Fraefel, Belpstrasse 16, Postfach 6626, 3003 Bern, Rekurs erhoben werden.

27. Juni 2002

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2002-1470