Ablauf der Referendumsfrist: 17. Oktober 2002

Bundesgesetz über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Entschädigungsgesetz) (Unterstützung zur Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben) Änderung vom 21. Juni 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 24. Januar 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 20022, beschliesst: I Das Entschädigungsgesetz vom 18. März 19883 wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Parlamentsressourcengesetz, PRG) Art. 1

Grundsatz

1

Die Mitglieder der eidgenössischen Räte (Ratsmitglieder) erhalten für ihre parlamentarische Tätigkeit vom Bund ein Einkommen.

2 Sie erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen bei der parlamentarischen Tätigkeit entstehen.

Art. 2

Jahreseinkommen für Vorbereitung der Ratsarbeit

Die Ratsmitglieder erhalten für die Vorbereitung der Ratsarbeit ein Jahreseinkommen von 24 000 Franken.

1 2 3

BBl 2002 4001 BBl 2002 4006 SR 171.21

4448

2002-0237

Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und Beiträge an die Fraktionen. BG

Art. 3

Taggeld

Für jeden Arbeitstag, an dem ein Ratsmitglied an Sitzungen seines Rates, einer Kommission oder Delegation, seiner Fraktion oder deren Vorstand teilnimmt, sowie für jeden Arbeitstag, an dem es im Auftrag des Ratspräsidenten oder einer Kommission eine besondere Aufgabe erfüllt, wird ihm als Einkommen ein Taggeld von 400 Franken ausbezahlt.

Art. 3a

Jahresentschädigung für Personal- und Sachausgaben

Die Ratsmitglieder erhalten eine Jahresentschädigung von 30 000 Franken als Beitrag zur Deckung der Personal- und Sachausgaben, die der Erfüllung ihres parlamentarischen Mandates dienen.

Art. 4 Betrifft nur den französischen Text Art. 5

Reiseentschädigung

Die Ratsmitglieder werden für Reisekosten, die im Rahmen der parlamentarischen Tätigkeit im In- und Ausland entstehen, entschädigt.

Art. 6 Betrifft nur den französischen Text Art. 14

Ausführung des Gesetzes

1

Die Ausführung dieses Gesetzes wird durch eine Verordnung der Bundesversammlung geregelt.

2

Zu Beginn jeder Legislaturperiode des Nationalrates wird mit einer Verordnung der Bundesversammlung auf den Einkommen, Entschädigungen und Beiträgen gemäss diesem Gesetz ein angemessener Teuerungsausgleich ausgerichtet.

3

Bestehen in Einzelfällen Zweifel über den Anspruch auf ein Einkommen oder eine Entschädigung oder bestreitet ein Ratsmitglied die Richtigkeit einer Abrechnung, so entscheidet die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung endgültig.

4449

Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und Beiträge an die Fraktionen. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Koordinationskonferenz der Bundesversammlung bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 21. Juni 2002

Ständerat, 21. Juni 2002

Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Anton Cottier Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 9. Juli 20024 Ablauf der Referendumsfrist: 17. Oktober 2002

4

BBl 2002 4448

4450