Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat im Zirkularverfahren vom 11. Juni 2001, an der Plenarsitzung vom 27. Juni 2001, in den Zirkularverfahren vom 10. Juli 2001 und vom 22. Juli 2001 gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 2, 9 Absatz 4 und 5, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen «Bericht über Zwangsmassnahmen im Sozialbereich der Stadt Zürich (1890­1970); Einsichtnahme in 20 bis 40 im Staatsarchiv des Kantons Zürich aufbewahrten Krankengeschichten von ehemaligen Patienten der kantonal Psychiatrischen Klinik Burghölzli und Rheinau» betreffend Gesuch vom 8. Mai 2001 für eine Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: Bewilligungsnehmer Herrn Dr. phil. Thomas Huonker, wird unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154) zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten gemäss Ziffer 2 im Rahmen des unter Ziffer 3 umschriebenen Zwecks erteilt. Er wird überdies auf die ihm gemäss Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht aufmerksam gemacht.

Sonderbewilligung für die Offenbarung von Personendaten a.

Sämtlichen in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (ehem. Burghölzli) und der Psychiatrischen Klinik Rheinau tätigen Ärztinnen und Ärzten sowie deren Hilfspersonen wird die Bewilligung erteilt, dem Bewilligungsnehmer gemäss Ziffer 1 Einblick in die Krankengeschichten von ausschliesslich verstorbenen Patienten und Patientinnen aus der Stadt Zürich zu gewähren, bei denen in der Zeit vom 1890 bis 1970 Zwangsmassnahmen durchgeführt und die in dem Zusammenhang in den genannten Kliniken behandelt worden sind. Diese Dokumentationen befinden sich heute im Staatsarchiv des Kantons Zürich. Der Zweck, dem die Datenbekanntgabe dienen darf, wird nachfolgend in Ziffer 3 umschrieben.

b.

Mit der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

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2002-1463

Zweck der Datenbekanntgabe Die Bekanntgabe von Daten, die dem medizinischen Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 StGB unterstehen, darf nur dem Forschungsprojekt «Erstellung eines Berichts über Zwangsmassnahmen im Sozialbereich der Stadt Zürich» dienen.

Verantwortlichkeit für den Schutz der bekanntgegebenen Daten Für den Schutz der bekanntgegebenen Daten ist, Herr Dr. phil. Thomas Huonker, verantwortlich.

Auflagen a.

Herr Thomas Huonker hat sicherzustellen, dass keine unbefugten Personen Einsicht in die nicht-anonymisierten Krankendokumentationen nehmen.

b.

Der Bewilligungsnehmer hat die Angaben sobald als möglich zu anonymisieren. Darüberhinaus ist sicherzustllen, dass die personenbezogenen Angaben klar getrennt von den anonymisierten Angaben aufbewahrt werden.

c.

Weiter wird der Bewilligungsnehmer verpflichtet, die Ärzteschaft der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (ehem. Burghölzli)sowie diejenigen der psychiatrischen Klinik Rheinau schriftlich über den Umfang der erteilten Bewilligung zu orientieren. Dieses Schreiben ist dem Sekretariat der Expertenkommission zu Handen des Präsidenten so bald als möglich, d.h. vor Beginn der Forschungstätigkeit, zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird dem Bewilligungsnehmer und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

16. Juli 2002

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Vizepräsident: Prof. Dr. med. Rudolf Bruppacher

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