Bundesgesetz über die Justizkommission

Entwurf

(JKG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 169 Absatz 1 und 191a der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012, nach Einsicht in den Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 16. November 20013, beschliesst:

1. Abschnitt: Stellung und Aufgaben Art. 1 1

Die Justizkommission wirkt mit bei der Vorbereitung der Wahl und Wiederwahl von Richtern und Richterinnen des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Militärkassationsgerichts.

2

Sie unterstützt die Bundesversammlung bei der Ausübung der Oberaufsicht über das Bundesstrafgericht.

2. Abschnitt: Organisation Art. 2

Zusammensetzung und Wahl

1

Die Justizkommission besteht aus sieben Mitgliedern, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sein müssen.

2

Die Bundesversammlung wählt eine anerkannte Persönlichkeit mit Richtererfahrung als Präsidenten oder Präsidentin der Justizkommission.

3

Sie wählt vier weitere Mitglieder. Dabei achtet sie darauf, dass die Universitätsprofessoren und -professorinnen der Rechtswissenschaft, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälte und Anwältinnen sowie die Richter und Richterinnen des Bundes in der Justizkommission vertreten sind und dass mindestens ein Mitglied über betriebswissenschaftliche Fachkenntnisse verfügt.

1 2 3

SR 101 BBl 2001 4202 BBl 2002 1181

2001-2609

1199

Justizkommission. BG

4

Der Nationalrat und der Ständerat bezeichnen je ein Mitglied aus der Mitte ihres Rates.

5

Die Justizkommission kann den Vorsteher bzw. die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements oder Vertreter der Bundesverwaltung zu den Beratungen beiziehen.

Art. 3

Unvereinbarkeit

1

Die Mitglieder der Justizkommission nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch der Bundesverwaltung angehören.

2

Der Präsident oder die Präsidentin der Justizkommission darf zudem weder dem Bundesgericht, dem Bundesstrafgericht noch dem Militärkassationsgericht angehören.

3

Mitglieder mit Anwaltspatent dürfen bis zu ihrem Ausscheiden aus der Justizkommission nicht als Parteivertreter vor dem Bundesgericht, dem Bundesstrafgericht oder dem Militärkassationsgericht auftreten.

Art. 4

Ausstand

Die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 19434 über den Ausstand von Gerichtspersonen gelten für die Mitglieder der Justizkommission und das juristische Personal ihres Sekretariats sinngemäss.

Art. 5

Amtsdauer

1

Die Amtsdauer der Mitglieder der Justizkommission beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

2 Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so wird sein Nachfolger oder seine Nachfolgerin für den Rest der Amtsdauer gewählt.

3 Mitglieder der Justizkommission, die der Bundesversammlung, dem Bundesgericht, dem Bundesstrafgericht oder dem Militärkassationsgericht angehören, scheiden mit der Beendigung des entsprechenden Amtes aus der Justizkommission aus.

Art. 6

Nebenamt

Die Mitglieder der Justizkommission üben ihre Tätigkeit im Nebenamt aus.

Art. 7 1

Taggeld und Auslagenersatz

Die Mitglieder der Justizkommission, mit Ausnahme der ordentlichen Richter und Richterinnen des Bundesgerichts und der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts, erhalten für jeden Tag, den sie für die Teilnahme an Sitzungen und Inspektionen, sonstige amtliche Verrichtungen oder die Reise von ihrem Wohnort an den Sitzungsort und zurück benötigen, ein Taggeld.

4

SR 173.110

1200

Justizkommission. BG

2

Die Bundesversammlung regelt die Höhe des Taggeldes und den Auslagenersatz in einer Verordnung.

Art. 8

Sitz

Sitz der Justizkommission ist Bern.

Art. 9

Geschäftsreglement

Die Bundesversammlung erlässt das Geschäftsreglement der Justizkommission in der Form einer Verordnung.

Art. 10

Geschäftsbericht

Die Justizkommission erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über ihre Amtstätigkeit.

Art. 11

Sekretariat

1

Die Justizkommission bestellt ein ständiges Sekretariat, das administrativ den Parlamentsdiensten zugeordnet ist.

2

Das Arbeitsverhältnis des Personals des Sekretariats richtet sich nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20005.

Art. 12

Amtsgeheimnis

1

Die Mitglieder der Justizkommission und das Personal des Sekretariats sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Tätigkeit für die Justizkommission zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.

2

Die Justizkommission gilt als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches6).

3. Abschnitt: Mitwirkung bei der Vorbereitung der Wahl von Richtern und Richterinnen Art. 13

Wahlvorschläge

1

Die Justizkommission unterbreitet der zuständigen Kommission der Vereinigten Bundesversammlung Vorschläge für die Wahl und Wiederwahl von Richtern und Richterinnen des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Militärkassationsgerichts.

5 6

SR 172.220.1 SR 311.0

1201

Justizkommission. BG

2 Sie strebt eine angemessene Vertretung der Amtssprachen, beider Geschlechter sowie der Regionen des Landes in den Gerichten an und trägt dem politischen Pluralismus Rechnung.

Art. 14

Ausschreibung

1

Die Justizkommission schreibt offene Richterstellen unter Angabe des Beschäftigungsgrades öffentlich aus.

2

Genügt das Ergebnis der Ausschreibung nicht, so kann sie diese wiederholen.

Art. 15

Nichtwiederwahl

1

Will die Justizkommission einen Richter oder einer Richterin nicht zur Wiederwahl vorschlagen, so hat sie dies dem betroffenen Richter oder der betroffenen Richterin rechtzeitig vor Ablauf der Amtsdauer mitzuteilen und ihm oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

2

Die Justizkommission übermittelt die Stellungnahme der zuständigen Kommission der Vereinigten Bundesversammlung.

4. Abschnitt: Beratung und Beaufsichtigung des Bundesstrafgerichts Art. 16

Grundsatz

1

Die Justizkommission begleitet den äusseren Gang der Geschäftserledigung am Bundesstrafgericht und wacht über das gute Funktionieren des Gerichts. Sie berücksichtigt dabei die Weisungen der parlamentarischen Aufsichtskommissionen.

2 Die Justizkommission nimmt zuhanden der Bundesversammlung Stellung zum Entwurf für den Voranschlag, zur Rechnung und zum Geschäftsbericht des Bundesstrafgerichts.

Art. 17

Amtspflichtverletzungen und Amtsunfähigkeit von Richtern und Richterinnen

1 Stellt die Justizkommission fest, dass ein Richter oder eine Richterin Amtspflichten vernachlässigt oder verletzt hat, so macht sie den Richter oder die Richterin und die Gerichtsleitung darauf aufmerksam.

2

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Richter oder eine Richterin vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat oder nicht mehr fähig ist, das Amt auszuüben, so hat die Justizkommission den Sachverhalt abzuklären und der zuständigen Kommission der Vereinigten Bundesversammlung einen Bericht mit Empfehlung zu unterbreiten.

3 Die Justizkommission gibt dem Richter oder der Richterin Gelegenheit, sich zu äussern. Im Fall von Absatz 2 legt sie die Stellungnahme ihrem Bericht bei.

1202

Justizkommission. BG

Art. 18

Entbindung der Richter und Richterinnen vom Amtsgeheimnis

Die Justizkommission gilt als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches7).

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 19

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 20

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11707

7

SR 311.0

1203

Justizkommission. BG

Anhang (Art. 19)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19588 Art. 1 Abs. 1 Bst. cbis (neu) 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:

cbis. die Mitglieder der Justizkommission; Art. 10 Abs. 2 erster Satz 2

Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a­cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne der Artikel 116 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 19439. ...

Art. 14 Abs. 1 1

Die Strafverfolgung von Mitgliedern des National- oder des Ständerates und von durch die Bundesversammlung gewählten Behördemitgliedern und Magistratspersonen sowie von Mitgliedern der Justizkommission wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte.

Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz

1

... Diese Ermächtigung erteilt für das Personal der Parlamentsdienste die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung, für das Personal des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts, für das Personal des Bundesstrafgerichts die Gerichtsleitung des Bundesstrafgerichts und für das Personal der Justizkommission die Justizkommission.

8 9

SR 170.32 SR 173.110

1204

Justizkommission. BG

2. Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 196210 Art. 38a (neu) 1

Für die Vorbereitung der Wahlen und Amtsenthebungen nach dem Bundesgesetz vom ...11 über die Justizkommission wird für die Dauer einer Legislaturperiode eine Kommission bestellt.

2

Die Kommission setzt sich zusammen aus neun Mitgliedern des Nationalrats und vier Mitgliedern des Ständerats.

3

Sie unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung Wahlvorschläge und allfällige Anträge auf Amtsenthebung.

3. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200012 Art. 2 Abs. 1 Bst. h (neu) 1

Dieses Gesetz gilt für das Personal: h.

des Sekretariats der Justizkommission.

Art. 3 Abs. 3 3

Das Bundesstrafgericht und die Justizkommission gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen das Gesetz oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.

4. Militärstrafprozess vom 23. März 197913 Art. 14 Abs. 3 (neu) 3

Bei der Vorbereitung der Wahl wirkt die Justizkommission nach dem Bundesgesetz vom ...14 über die Justizkommission mit.

10 11 12 13 14

SR 171.11 SR ...; AS ...; (BBl 2002 1199) SR 172.220.1 SR 322.1 SR ...; AS ...; (BBl 2002 1199)

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