A Bundesbeschluss über die Staatsleitungsreform

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 20011, beschliesst: I Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert: Art. 162 Abs. 1 1

Die Mitglieder der Bundesversammlung und der Bundesregierung sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Gliederungstitel vor Art. 174

3. Kapitel: Bundesrat, Bundesregierung und Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Organisation und Verfahren Art. 174 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 (neu) Bundesrat und Bundesregierung 2

Er kann bestimmte Regierungsaufgaben Delegierten Ministerinnen und Ministern übertragen.

3

Die Mitglieder des Bundesrates sowie die Delegierten Ministerinnen und Minister bilden die Bundesregierung.

Art. 175 Abs. 3, 4 und 5 (neu) 3

Betrifft nur den französischen Text.

4

Die Delegierten Ministerinnen und Minister werden vom Bundesrat gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Bundesversammlung.

1 2

BBl 2002 2095 SR 101

2001-2477

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Bundesbeschluss über die Staatsleitungsreform

5 Bei der Wahl der Bundesratsmitglieder und der Delegierten Ministerinnen und Minister ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.

Art. 177 Abs. 2 2

Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte der Bundesregierung nach Departementen auf die einzelnen Bundesratsmitglieder und die Delegierten Ministerinnen und Minister verteilt.

Art. 179 erster Satz Die Bundeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle der Bundesregierung. ...

II Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

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