Übersetzung1 Anhang 2
Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen Compagnie Française d'Assurance pour le Commerce Extérieur, 12, cours Michelet, 92065 Paris La Défence, Cedex, (nachfolgend «Coface» genannt), handelnd für den Französischen Staat und der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft vom 3. Dezember 2001
Art. 1
Vertragszweck
Coface erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zu Gunsten schweizerischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen französischen Ursprungs beziehen.
ERG erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der Coface, die zu Gunsten französischer Exporteure (und französische Exporte finanzierender Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen schweizerischen Ursprungs beziehen.
Die konkrete Rückversicherungszusage wird jeweils auf der Basis einer Einzelfallentscheidung von Coface oder der ERG übernommen.
Art. 2
Anwendungsfälle
1. Für Vereinbarungen nach diesem Rückversicherungsabkommen kommen Fälle in Betracht, bei denen
1
a)
der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertragserfüllung Unterlieferanten beizieht, die (unter anderem) in dem Land des anderen Kreditversicherers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist; oder
b)
Exporteure, die je voneinander unabhängige Geschäfte in Frankreich bzw. in der Schweiz führen, voneinander abhängige Exportverträge mit einem Käufer in einem anderen Land als Frankreich oder der Schweiz abgeschlossen haben;
Übersetzung der englischen und französischen Originaltexte.
2002-0110
1513
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag
und der Kreditversicherer im Land des Exporteurs eine Exportkreditversicherung gewährt.
2. Das Rückversicherungsabkommen findet keine Anwendung, wenn der Versicherer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftragnehmer eine «if-and-when»-Vereinbarung mit seinem (seinen) Subunternehmer(n) im Land des Rückversicherers getroffen hat.
Art. 3
Definitionen
Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung: Arbeitstag
bezeichnet einen Tag, an dem beide Kreditversicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben.
(der/die) Kreditversicherer
bezeichnet ERG und Coface bzw. einen von beiden.
Exportleistungen
bezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert bzw. erbracht werden sollen.
Versicherer
bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt.
Hauptauftragnehmer
bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist.
Police
bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolice oder Garantie.
Rückversicherungsanteil
bezeichnet den vom Rückversicherer in Rückdeckung genommenen, als Prozentsatz ausgedrückten Wert der versicherten Exportleistungen.
Rückversicherer
bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Versicherer für ein bestimmtes Geschäft eine Rückversicherung zur Verfügung stellt.
Art. 4
Leistungsursprung
Die Vertragsparteien gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rückversicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, hieran zu zweifeln, wird er soweit möglich den Leistungsursprung ermitteln und den Rückversicherer unverzüglich über seine Zweifel und die Ergebnisse seiner Ermittlungen informieren.
Art. 5
Versicherungen/Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt
Die von ERG und Coface bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt.
Jeder der beiden Kreditversicherer wird den jeweils anderen schriftlich darüber informieren, wenn sich eine seiner Versicherungen bzw. Deckungsformen ändert.
1514
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag
Art. 6
Bestimmung des Versicherers
In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Parteien den Versicherer im gegenseitigen Einvernehmen durchaus auch von dieser Regel abweichend festlegen.
Art. 7
Rückversicherungsanteil
1. Der Rückversicherungsanteil wird nach Massgabe des rückzuversichernden schweizerischen bzw. französischen Anteils an der Exportleistung auf der Basis der Angaben des Antragstellers festgelegt. Massgeblich ist das Verhältnis von Exportleistungen schweizerischen und französischen Ursprungs. Bei unterschiedlichen Deckungsquoten des Versicherers und des Rückversicherers wird der Rückversicherungsanteil wie in den in Anhang A, Beispiele 1, 3 und 5, errechnet.
2. Beinhaltet das zu versichernde Geschäft Exportleistungen aus einem oder mehreren Drittländern, wobei auch das Bestellerland als Drittland gilt, richtet sich die Risikotragung grundsätzlich danach, welchem Lieferanteil die Drittlandszulieferungen funktional zuzuordnen sind. Entsprechend der funktionalen Zuordnung wird der Rückversicherungsanteil wie in Anhang A, Beispiele 5 und 6, errechnet. Die Vertragsparteien können sich über eine anderweitige Festlegung des Rückversicherungsanteils einigen.
Ist keine eindeutige Zuordnung von Drittlandslieferungen erkennbar, gewährt der Versicherer Deckung für Drittlandslieferungen ohne Rückversicherung. Im Einzelfall können sich der Versicherer und der Rückversicherer über eine Aufteilung der Risiken zwischen Versicherer und Rückversicherer nach Massgabe der sich aus dem Verhältnis von schweizerischem und französischem Lieferanteil ergebenden Deckungsquote einigen.
Art. 8
Verpflichtungen des Rückversicherers
1. Übernimmt der Rückversicherer eine Rückversicherungsverpflichtung, hat er dem Versicherer den vereinbarten Rückversicherungsbetrag zu leisten, wenn der Versicherer aus der Police zu Entschädigungsleistungen verpflichtet ist.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, übernimmt der Rückversicherer für den ihm als Rückversicherer zugewiesenen Anteil Rückdeckung mit derselben Deckungsquote, die der Versicherer in seiner Police festgesetzt hat. Der Rückversicherer ist jedoch nicht verpflichtet, Rückversicherung über seine maximale Deckungsquote hinaus zur Verfügung zu stellen.
3. Der Rückversicherer verpflichtet sich, dem Versicherer einen Betrag zu zahlen, der dem für den Rückversicherer bestimmten prozentualen Teil an der vom Versicherer erbrachten oder noch zu erbringenden Entschädigungsleistung aus der jeweiligen Police entspricht. Diese Zahlung ist innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Tag zu leisten, an dem der Rückversicherer vom Versicherer informiert wurde, dass eine Entschädigung geleistet wurde.
1515
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag
4. Der Rückversicherer hat eine Zahlung nach Massgabe des Rückversicherungsanteils auch bei einem Fabrikationsschadenfall zu erbringen, wenn eine entsprechende Versicherung übernommen wurde. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich dabei nicht nach den in den jeweiligen Lieferanteilen entstandenen Selbstkosten, sondern richtet sich allein nach dem Rückversicherungsanteil an dem auf der Grundlage der Kosten des Hauptauftragnehmers und auf dem rückversicherten Anteil entstandenen Kosten.
5. Der Rückversicherer verpflichtet sich, den Versicherer bei allen ihm zur Kenntnis gelangenden Problemen zu benachrichtigen, die sich auf die Erfüllung des Liefervertrages oder der daran gekoppelten Kreditverträge auswirken könnten.
Art. 9
Verpflichtungen des Versicherers
1. Der Versicherer hat den Rückversicherer über jede Änderung des Deckungsdokumentes, des Umfangs und der Art des Exportkreditgeschäftes oder der daran gekoppelten vertraglichen Regelungen zu unterrichten, sofern sie Auswirkungen auf das von der Police gedeckte Risiko haben könnte.
2. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu konsultieren, bevor er verbindlich entscheidet, welche Massnahmen zu ergreifen bzw. welche Anweisungen dem Versicherungsnehmer zu erteilen sind, wenn gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind oder ein Schadenfall droht.
3. Der Versicherer hat dem Rückversicherer innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang den ihm nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zustehenden Anteil an Zahlungseingängen zu überweisen, die vom Versicherer nach Entschädigungszahlung als Rückfluss eingezogen oder einbehalten wurden.
4. Der Versicherer hat den Rückversicherer unverzüglich zu informieren, wenn ihm mitgeteilt wird, dass ein Schuldner eine fällige Zahlung für die Tilgung einer von der Police gedeckten Forderung nicht geleistet hat.
5. Der Versicherer hat dem Rückversicherer auf Anforderung Kopien aller in seinem Besitz befindlichen und geschäftsrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.
6. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu informieren, sobald seine Verpflichtungen aus der Police beendet sind.
Art. 10
Prämienberechnung und -verteilung
1. Der Rückversicherer hat Anspruch auf eine Rückversicherungsprämie, welche a)
dem Rückversicherungsanteil an der Prämie entspricht oder
b)
zwischen den Kreditversicherern im Einzelfall vereinbart wurde, damit der Rückversicherer eine Prämie erhält, die nach seinem Entgeltsystem erforderlich ist, um das in Rückversicherung zu nehmende Risiko zu decken.
Von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) behält der Versicherer einen Abzugsbetrag in Höhe von 10% als Entgelt für seine Bearbeitungskosten ein.
2. Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen fällig, nachdem der Versicherer die Prämie erhalten hat.
1516
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag
3. Wenn der Versicherer dem Versicherten die Prämie teilweise oder ganz zurückerstattet, weil die Deckungsdauer oder der versicherte Betrag reduziert worden ist oder der Anspruch auf Deckung noch nicht entstanden ist, ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils entspricht. Der Rückversicherer hat sich an Prämienrückerstattungen nur zu beteiligen, wenn der für die Rückerstattung massgebliche Grund auch für den rückversicherten Teil gilt.
Art. 11
Änderung des Leistungsursprungs
1. Wenn sich nach endgültiger Rückversicherungsübernahme die Zusammensetzung des Ursprungs der Exportleistungen um mehr als 10 % des Wertes einer der betroffenen Exportleistungen ändert, oder wenn sich die Anteile der Exportleistungen des Hauptauftragnehmers im Verhältnis zu jenen des Unterlieferanten im Wert um mehr als 10 % verschieben, wird der Versicherer den Rückversicherer darüber informieren; jede der beiden Parteien kann dann die Anpassung des Rückversicherungsanteils verlangen.
2. Erfolgt eine Anpassung des Rückversicherungsanteils, werden auch die Beträge entsprechend angepasst, welche sich der Versicherer und der Rückversicherer gegenseitig in Form von Prämien, Ansprüchen auf und Beteiligungen an Entschädigungsleistungen, Rechtsverfolgungskosten oder Kosten der Schadensminderung oder -verhinderung schulden.
Art. 12
Regressmassnahmen
1. Der Versicherer wird den Rückversicherer konsultieren, bevor er Massnahmen der Rechtsverfolgung ergreift oder Regressansprüche geltend macht, deren Kosten insgesamt mehr als 10 % des ausstehenden Betrages ausmachen.
Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungsanteils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder -erstattung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen.
2. Mit Ausnahme von Forderungen, die in einer Pariser-Club-Vereinbarung gemäss Artikel 14 dieser Vereinbarung enthalten sind, kann der Versicherer Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirtschaftlich oder rechtlich zustehen, nur mit Zustimmung des Rückversicherers verkaufen, erlassen oder abschreiben.
Art. 13
Verfahrensregeln
Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.
1517
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag
Art. 14
Umschuldung
1. Wenn ein Umschuldungsantrag aus dem Besteller- bzw. Schuldnerland eingeht, beraten die Vertragsparteien darüber, wie Probleme, die sich daraus ergeben, gelöst werden sollen. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch der Versicherer.
2. Ist die versicherte Forderung Gegenstand eines Umschuldungsabkommens, konsultiert der Versicherer den Rückversicherer, wenn er diese Forderung verkaufen oder erlassen möchte. Auf Verlangen des Rückversicherers kann der Versicherer den rückversicherten Teil der Forderung ganz oder teilweise dem Rückversicherer abtreten. Wenn die Forderung jedoch in einer im Rahmen des Pariser Clubs abgeschlossenen Umschuldungsvereinbarung enthalten ist, wird davon ausgegangen, dass der rückversicherte Teil so behandelt wird, wie es das vereinbarte Protokoll des Pariser Clubs vorsieht.
3. Der Versicherer hat das Recht, Entschädigungszahlungen zu den vertraglichen Fälligkeiten zu leisten, ohne eine Karenzfrist zu berücksichtigen, welche für die Auszahlung einer Entschädigung üblicherweise vorgesehen ist.
Art. 15
Währung
Sämtliche Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in der Landeswährung des Versicherers zu leisten. Die Parteien können jedoch eine andere Währung vereinbaren, namentlich die Währung, in der der Versicherer die Police ausstellt.
Art. 16
Schiedsverfahren
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einvernehmlich zu lösen.
2. Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entschieden. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter, und diese wiederum bestimmen den vorsitzenden Schiedsrichter.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist bei Coface Paris und bei der ERG der Ort der Geschäftsstelle (Zürich). Das Verfahren wird in französischer, deutscher und englischer Sprache geführt, und die Parteien können Beweismittel in diesen Sprachen ohne Übersetzung einreichen. Im Übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.
Art. 17
Kündigung und Vertragsänderung
1. Dieser Vertrag wird von beiden Vertragsparteien unterzeichnet und tritt an dem Tag in Kraft, an dem die ERG Coface mitteilt, dass die verfassungsmässigen Voraussetzungen für den Abschluss und das Inkrafttreten dieses Vertrages nach schweizerischem Recht erfüllt sind (Ratifikation).
2. Jede Vertragspartei hat das Recht, diesen Vertrag zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung muss mit einer Frist von drei Monaten
1518
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag
schriftlich erfolgen. Eine solche Kündigung hat keine Auswirkungen auf Verpflichtungen, die vor der Beendigung des Vertrags eingegangen wurden.
3. Die Vertragsparteien können diesen Vertrag jederzeit ändern. Anlage 3 und sämtliche Anhänge können mit schriftlicher Zustimmung von ERG und Coface jederzeit geändert werden.
Art. 18
Sprachen des Vertrags
1. Dieser Vertrag wurde in vier Originalen ausgefertigt, zwei in französischer und zwei in englischer Sprache, wobei jede Vertragspartei ein Original in jeder Sprache erhält.
2. Jede Sprachfassung dieses Vertrags ist gleichermassen verbindlich und kann für die Auslegung herangezogen werden.
3. Die Arbeitssprache jedoch ist das Englische. Deshalb sind alle Anlagen und Anhänge nur in englischer Sprache abgefasst.
Peter W. Silberschmidt
François de Ricolfis
ERG
Coface
11747
1519
Wenn separate Deckung gewährt wird: 85 % wirtschaftliches Risiko 90 % andere Risiken
Politisches und allenfalls wirtschafliches Risiko
1520
95 % für Deckung zusammen mit einer Vorkreditdeckung
Widerrechtlicher Abruf
c) Erfüllungsgarantie
95 % Fabrikationsrisiko 90% Kreditrisiko
Gleich wie Vorkreditund/oder Kreditrisikodeckung
b) Vorauszahlungsgarantie
85 % wirtschaftliches Risiko 90 % politisches Risiko
Deckungssatz
Politisches und wirtschaftliches Risiko
Gedeckte Risiken
a) Bietergarantie
1) Garantierisiken
Fazilität
Einzelheiten zu den Fazilitäten von Coface
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag
Rückgriff auf den Exporteur
Kann in gewissen Fällen separat als Kreditrisiko mit bestimmter Prämie gedeckt werden.
Im Allgemeinen Deckung als Fabrikationsrisiko, welches zusammen mit der Deckung eines Verkäuferkredits mit Prämienzuschlag übernommen wird.
Besondere Prämie auf dem Garantiebetrag zahlbar
Besondere Police mit besonderer Prämie
Bemerkungen
Anlage 1
Fabrikationsrisiko: Permanenter Unterbruch der Herstellung von Gütern und Dienstleistungen während 6 Monaten ab Inkrafttreten des Vertrags (Leistung der Vorauszahlung) bis zur vollständigen Erfüllung der Vertragspflichten des Exporteurs
2) Lieferantenkreditdeckungen
1521
a) Verkäuferkredit Politische Risiken: deckung bei öffent Krieg, Revolution, lichen Käufern Unruhen Naturkatastrophen
Beide Risiken werden direkt und ausschliesslich begründet durch
Kreditrisiko: Nicht-Erfüllung einer Forderung durch den Kreditnehmer
Gedeckte Risiken
Fazilität
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag
Kreditrisiko: 90 %
Fabrikationsrisiko: 95 %
Deckungssatz
Die Streitigkeit muss zunächst vom zuständigen Gericht zu Gunsten des Exporteurs entschieden worden sein.
Coface leistet keine Entschädigung bei Streitigkeiten zwischen dem Exporteur und dem Käufer.
De-facto-Rückgriff auf den Exporteur:
Rückgriff auf den Exporteur
Die Karenzfrist dauert 6 Monate beim Fabrikationsrisiko und 3 Monate beim Kreditrisiko.
Diese Deckungen decken das Fabrikationsrisiko auf den Selbstkosten des Versicherten während der Herstellungsdauer und das Kreditrisiko auf der Forderung gegen den Käufer.
Lieferantenkreditdeckungen werden dem Exporteur zur Deckung des wirtschaftlichen Risikos bei Barzahlung oder Käuferkrediten mit ausländischen Schuldnern gewährt.
Bemerkungen
1522
3) Käuferkreditdeckungen
b) Verkäuferkreditdeckungen bei privaten Käufern
Fazilität
Kreditrisiken: Wenn der Kreditnehmer die Schuld unter dem Kreditvertrag nicht zahlen kann.
Das Kreditrisiko entsteht für die französische Bank bei jeder Beanspruchung des dem Exporteur gewährten Kredits.
Insolvenz des privaten Schuldners
Politisches Risiko andauernder Verzug des privaten Schuldners
Massnahmen oder Entscheidungen ausländischer Behörden, welche die Erfüllung des Vertrags verhindern oder die Überweisung von Geldern verzögern andauernder Verzug des öffentlichen Schuldners
Gedeckte Risiken
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag
Fabrikationsrisiko: 95 %; Kreditrisiko: 85 % für wirtschaftliches Risiko 90 % für politisches Risiko
Deckungssatz
Rückgriff auf den Exporteur
Käuferkreditdeckungen werden den kreditgebenden Banken oder Finanzinstitutionen zur Deckung der Rückzahlung eines dem ausländischen Kreditnehmers gewährten Kredits gewährt.
Der andauernde Verzug des privaten Käufers wird unter der Fabrikationsrisikodeckung nicht gedeckt.
Bemerkungen
politisches Risiko und andauernder Verzug des öffentlichen Schuldners
politisches und wirtschaftliches Risiko
a) Käuferkreditdeckung für öffentliche Kreditnehmer
b) Käuferkreditdeckungen für private Kreditnehmer
1523
Gedeckte Risiken
Fazilität
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag
95 %
Deckungssatz
Mit einer besonderen Verpflichtung des Exporteurs bis zum Betrag der der Bank bezahlten Entschädigung
Rückgriff auf den Exporteur
Zeitraum bis zur Schadenvergütung: 1 Monat
Karenzfrist: 3 Monate
Besonderes Verfahren: Nach der Entscheidung des Garantieausschusses kann die Forderung nach der Inverzugsetzung vollständig entschädigt werden; das gilt für private und in Einzelfällen für öffentliche Kreditnehmer.
Die Zahlung der Forderung erfolgt ratenweise.
Die Deckung umfasst den Kreditbetrag und die entsprechenden Rückzahlungszinsen.
Bemerkungen
1524
a) Werkvertrag
4) Besondere Deckungen
Fazilität
95 %
Deckungssatz
Kreditrisiko bei provisorischer 85 % wirtschaftliches und definitiver Annahme und Risiko für vom Schuldner akzeptierte 90 % andere Risiken Forderungen bis max. 20 % des Vertragswertes
Fabrikationsrisiko: Höchster Verlustbetrag in Bezug auf den höchsten Kreditüberzug, der sich aus einer vom Versicherten berechneten Risikokurve ergibt
Gedeckte Risiken
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag
Gleicher De-facto-Rückgriff auf den Exporteur wie bei Verkäuferkreditdeckungen
Rückgriff auf den Exporteur
Für Forderungen: Zusatzprämie
Für bei und nach der vorläufigen Annahme bezahlte Beträge sind die Standardprämiensätze für Kreditrisiken anwendbar.
Besonderer Prämiensatz: Der auf Fabrikationsrisiko anwendbare Satz wird mit 1,66 multipliziert.
Dieser Höchstbetrag wird fix festgelegt.
Deckung des höchsten Verlusts
Standardmässige allgemeine Bedingungen für Verkäuferkreditdeckungen zusammen mit besonderen Bedingungen
Bemerkungen
Gedeckte Risiken
1525
95 %
Deckungssatz
Kreditrisiken: Für Beträge 85 % wirtschaftliches bezahlt am Ende der Vertrags- Risiko pflichten des Versicherten 90 % andere Risiken
b) auf den HöchstHöchster gedeckter Betrag betrag des Vertrags bei Fabrikationsrisiko gemäss beschränkte Antrag des Versicherten Deckung Für von internationalen Finanzinstitutionen finanzierte Geschäfte für bar zu bezahlende Verträge
Fazilität
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag
Rückgriff auf den Exporteur
Prämie: Standardprämie für den Kreditrisikostandard (bei Barzahlung)
Besondere Prämien: Der auf das Fabrikationsrisiko anwendbare Satz wird mit 2 multipliziert.
Deckung wird für den Höchstbetrag gewährt, der in Prozenten des Vertragswerts bestimmt wird.
Standardmässige allgemeine Bedingungen für Verkäuferkreditdeckungen
Bemerkungen
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen
Anlage 2
Einzelheiten zu den Fazilitäten der ERG I.
Fazilität
Forderungsdeckung
Art
Garantie
Garantienehmer
Exporteur oder Dritter (namentlich Bank)
Versicherungsbedingungen
Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie
Selbstbeteiligung des Exporteurs
mindestens 5 %
Prozentsatz der Deckung
maximal 95 %
Berechnungsgrundlage
Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag
Gedeckte Risiken
a) politisches Risiko Risiko politischer Ereignisse im Ausland wie Krieg, bürgerlicher Unruhen, die dem Abnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verunmöglichen oder zum Verlust der noch dem Exporteur gehörenden Ware führen.
b) Transferrisiko Risiko, das dem Abnehmer die Bezahlung durch eine devisenrechtliche Massnahme seiner Regierung verunmöglicht, nachdem der Abnehmer den Gegenwert in Lokalwährung deponiert hat.
c) wirtschaftliches Risiko: von öffentlichen Schuldnern; von privaten Schuldnern, die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gehören, oder wenn die Forderung von einem öffentlichen Garanten oder einer ERG-geprüften Bank garantiert wird, oder die öffentliche Aufgaben erfüllen, wobei sich das wirtschaftliche Risiko auf die Verpflichtungen staatlicher oder privater Abnehmer beschränkt, die ihrerseits öffentliche Aufgaben erfüllen; d) Fremdwährungseventualrisiko Fremwährungsrisiken aus der Ablösung einer Fremdwährungsfinanzierung, eines Devisentermin-
1526
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen
kontraktes oder ähnlicher Vorkehren nach dem Eintritt eines nach Buchstaben a) bis c) gedeckten Schadens. Keine Absicherung von Wechselkursschwankungen als Primärrisiko.
II.
Fazilität
Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung)
Art
Garantie
Garantienehmer
Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank)
Versicherungsbedingungen
Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie
Selbstbeteiligung des Exporteurs
mindestens 5 %
Prozentsatz der Deckung
maximal 95 %
Berechnungsgrundlage
Selbstkosten
Gedeckte Risiken
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I. gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland.
III.
Fazilität
Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziffer I und/oder II)
Art
Garantie
Garantienehmer
Exporteur oder Dritter (namentlich Bank)
Versicherungsbedingungen
Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie
Selbstbeteiligung des Exporteurs
mindestens 5 %
Prozentsatz der Deckung
maximal 95 %
Berechnungsgrundlage
Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie
Gedeckte Risiken
widerrechtliche Inanspruchnahme rechtmässige Inanspruchnahme, wenn der Exporteur seine Verpflichtungen wegen Eintritts eines politischen oder Transferrisikos nicht erfüllen kann 1527
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag
Anlage 3
Verfahrensregeln (Art. 13) §1
Vorbemerkung
Diese Anlage regelt Verfahrensangelegenheiten im Sinne von Artikel 13 des Vertrags über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen Coface und ERG.
§2
Vorläufiger Antrag und vorläufige Antwort
a)
Sobald bei einem der beiden Kreditversicherer ein Antrag eingeht, den dieser möglicherweise bei dem anderen rückversichern möchte, teilt er das dem anderen Kreditversicherer mit dem vorläufigen Antragsformular (Anhang B) mit.
b)
Der als Rückversicherer angesprochene Kreditversicherer beantwortet die Mitteilung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Empfang mit dem vorläufigen Antwortformular (Anhang C). Darin teilt der potenzielle Rückversicherer auch etwaige Änderungswünsche (z.B. zusätzliche Sicherheiten) mit und gibt gegebenenfalls seinen von den Berechnungen des Versicherers abweichenden Prämiensatz an.
§3
Endgültiger Antrag und endgültige Antwort
a)
Will der potenzielle Versicherer eine Exportkreditversicherung ausstellen, teilt er das mit dem endgültigen Antragsformular (Anhang D) mit.
b)
Der potenzielle Rückversicherer beantwortet den endgültigen Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dessen Empfang mit dem endgültigen Antwortformular (Anhang E).
c)
Nach der Ausstellung der Police wird der Versicherer dem Rückversicherer die Übernahme der Deckung mit dem Garantieausstellungsformular (Anhang F) baldmöglichst schriftlich bestätigen.
§4
Prämien
Der Rückversicherer hat dem Versicherer spätestens nach Erhalt des Garantieausstellungsformulars (Anhang F) ein Konto und eine Rechnungs- oder Referenznummer mitzuteilen, damit der Versicherer die Rückversicherungprämie gemäss Artikel 10 Ziffern 1 und 2 überweisen kann.
1528
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen
§5
Schadenfall
Macht der Versicherer im Schadenfall einen Anspruch gegen den Rückversicherer geltend, hat er ihm folgende Angaben zu machen:
die zugehörige Referenznummer,
den überfälligen Gesamtbetrag und das Fälligkeitsdatum,
den Gesamtanspruch, den der Versicherer zu bezahlen hat,
den Anteil des Rückversicherers an der vom Versicherer gezahlten Entschädigung,
den Grund für die Entschädigung (eingetretenes Risiko),
das Datum der Zahlung der Entschädigung.
§6
Rückflüsse
Der Versicherer hat dem Rückversicherer im Rückflussfall folgende Angaben zu machen:
die zugehörige Referenznummer,
den Gesamtbetrag, der vom Versicherer beigetrieben wurde,
die Beitreibungsaufwendungen, die der Versicherer gezahlt hat,
den Anteil des Rückversicherers am Nettorückfluss,
das Datum des Rückflusses,
die geltenden Zinssätze,
die Anzahl der Zinstage,
(gegebenenfalls) die Wechselkurse.
1529
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag
Anhang A
Kalkulationsbeispiele für den Rückversicherungsanteil Beispiel 1: Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Bereitstellung Land A: 70 Einheiten Bereitstellung Land B: 50 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (A): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 90 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 50 × 90 4500 × 100 = = 39.4736 % 120 × 95 11 400
Beispiel 2: Der Vertragspreis bezieht sich sich auf 120 Einheiten Bereitstellung Land A: 70 Einheiten Bereitstellung Land B: 50 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (A): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 50 × 95 4750 × 100 = = 41,67 % 120 × 95 11 400
Beispiel 3: Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Lieferungen Land A: 60 Einheiten Lieferungen Land B: 40 Einheiten Lieferungen Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (A): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 90 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 40 × 90 3600 × 100 = = 37, 8947 % 100 × 95 9500
Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten.
Der rückversicherte Betrag entspräche daher 45,6 Einheiten
1530
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen
Beispiel 4: Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Lieferungen Land A: 40 Einheiten Lieferungen Land B: 60 Einheiten Lieferungen Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (B): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (A): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 40 × 95 3800 × 100 = = 40,00 % 100 × 95 9500
Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten.
Der rückversicherte Betrag entspräche daher 48 Einheiten Beispiel 5: Der Vertragspreis beläuft sich auf 120 Einheiten Lieferungen Land A: 60 Einheiten Lieferungen Land B: 40 Einheiten Lieferungen Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (A): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 90 % Berechnung des Rückversicherungsanteils
Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land A zuzurechnen sind:
40 × 90 3800 × 100 = = 31,58 % 120 × 95 11 400
Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land B zuzurechnen sind:
60 × 90 5400 × 100 = = 47,37 % 120 × 95 11 400
Beispiel 6: Der Vertragspreis beläuft sich auf 120 Einheiten Lieferungen Land A: 40 Einheiten Lieferungen Land B: 60 Einheiten Lieferungen Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (B): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (A): 95 %
1531
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag
Berechnung des Rückversicherungsanteils
Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land A zuzurechnen sind:
60 × 95 5700 × 100 = = 50,0 % 120 × 95 11 400
Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land B zuzurechnen sind:
40 × 95 3800 × 100 = = 33,3 % 120 × 95 11 400
Anmerkung: Wenn Erstversicherer und Rückversicherer unterschiedliche Deckungsquoten für verschiedene Risiken anbieten, wird zur Berechnung der Deckungsquote ein Durchschnitt der verschiedenen Deckungsquoten zu Grunde gelegt, zum Beispiel: Politische Risiken: Wirtschaftliche Vorversandrisiken: Wirtschaftliche Forderungsrisiken: Durchschnittssatz:
1532
95 % 85 % 90 % 90 %
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen
Anhang B
Vorläufiges Antragsformular Von: An: Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom Wir beantragen hiermit Rückversicherung für das folgende Geschäft: Unsere Ref. Nr.: Exporteur aus unserem Land: Exporteur aus Ihrem Land: Deren Vertragsverhältnis: Projekt: Käufer/Land: Darlehensnehmer/Land: Garant/Sicherheiten: Vertragswert: Zinsen: Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen): Risikozeitraum:
Herstellung:
Kredit:
Rückzahlungsbedingungen: Evtl. besondere Merkmale des Falles: Art der zu stellenden Deckung(en): Darlehensbetrag: Zinsen:
1533
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag
Darlehensgeber: Geschätzter gedeckter Betrag: Geschätzter Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung): Prämiensatz (Angabe des zu Grunde liegenden Betrags)/Fälligkeit: Währung der Rückversicherungsdeckung: Besondere Bedingungen: Regressbedingungen: Anmerkungen:
Unterschrift (Kreditversicherer)
Datum:
1534
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen
Anhang C
Vorläufiges Antwortformular An: Von: Wir beziehen uns auf Ihr vorläufiges Antragsformular vom Ihre Ref. Nr.
Unsere Ref. Nr.
*(a) Wir halten eine Indeckungnahme auf der Basis Ihrer Angabe für möglich und erwarten zu gegebener Zeit Ihr endgültiges Antragsformular.
*(b) Wir können Ihrem Antrag voraussichtlich zustimmen, falls Sie zu folgenden Änderungen bereit sind.
Wir erwarten Ihre Stellungnahme und/oder ein abgeändertes vorläufiges Antragsformular.
*(c) Als Rückversicherer möchten wir die folgende Prämie erhalten: Prämiensatz zahlbar am *(d) Wir können Ihrem Antrag für dieses Geschäft nicht zustimmen.
Anmerkungen: Dieses vorläufige Antwortformular ist nicht rechtlich bindend. Eine Entscheidung über die Bereitstellung einer Rückversicherung kann erst nach einer weitergehenden Risikoanalyse erfolgen und ist von der Zustimmung unserer Entscheidungs-/Aufsichtsbehörden abhängig.
Unterschrift (Kreditversicherer)
Datum * Nichtzutreffendes bitte streichen
1535
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag
Anhang D
Endgültiges Antragsformular Von: An: Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und das vorläufige Antragsformular vom Unsere Ref. Nr.
Ihre Ref. Nr.
Wir beantragen hiermit für das folgende Geschäft Rückversicherung durch Ihr Unternehmen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen: Exporteur aus unserem Land: Exporteur aus Ihrem Land: Deren Vertragsverhältnis: Projekt: Käufer/Land: Darlehensnehmer/Land: Garant/Sicherheiten: Vertragswert: Zinsen: Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen): Risikozeitraum:
Herstellung:
Kredit:
Rückzahlungsbedingungen: Evtl. besondere Merkmale des Falles: Art der zu stellenden Deckung(en): 1536
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen
Darlehensbetrag: Zinsen: Darlehensgeber: Gesamter gedeckter Betrag:
Wert der Waren und/oder Leistungen in Bezug auf das Land des Rückversicherers (im Verhältnis zum Wert sämtlicher gelieferter Waren und/oder Leistungen)
vom Versicherer gestellter Deckungsanteil
Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung)
Währung der Rückversicherungsdeckung: Besondere Bedingungen: Regressbedingungen: Betrag der zu zahlenden Prämie:
an den Versicherer:
an den Rückversicherer:
(Berechnungsaufstellung) Die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Antragsteller endet voraussichtlich am Anmerkungen:
Unterschrift (Kreditversicherer)
Datum:
1537
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag
Anhang E
Endgültiges Antwortformular Von: An: Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und das endgültige Antragsformular vom Unsere Ref. Nr.
Ihre Ref. Nr.
*
Wir akzeptieren hiermit den von Ihnen gestellten Antrag und stellen die von Ihnen gewünschte Rückversicherung gemäss den im Vertrag vom ______ und im endgültigen Antragsformular vom _________ festgelegten Bedingungen.
*
Wir können Ihrem Antrag auf Rückversicherung nicht entsprechen.
Anmerkungen:
Unterschrift (Kreditversicherer)
Datum * Nichtzutreffendes bitte streichen
1538
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen
Anhang F
Garantieausstellungsformular Von: An: Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und Ihr endgültiges Antwortformular vom Unsere Ref. Nr.
Ihre Ref. Nr.
Wir teilen Ihnen mit, dass am _________ eine Garantie ausgestellt wurde. Der Deckungsbetrag beläuft sich auf Der Rückversicherungsanteil beträgt A
Die zu zahlende Gesamtprämie beläuft sich auf
B
Davon erhält der Versicherer
C
Davon erhält der Rückversicherer
Der Prämienanteil beträgt
=
C A
Die Prämie ist an uns wie folgt zu zahlen: Fälligkeitsdatum _____________ Betrag ___________ Prämienanteil ___________ an Rückversicherer zu zahlender Betrag Unsere Zahlung an Sie wird innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang erfolgen.
Sonstige Bemerkungen:
Unterschrift (Kreditversicherer)
Datum
11747
1539