Bundesbeschluss über die Beschaffung von Rüstungsmaterial (Rüstungsprogramm 2000) vom 26. September 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 60 und 167 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. März 2000 1, beschliesst:

Art. 1 1

Der Beschaffung von Rüstungsmaterial nach der Botschaft vom 29. März 2000 wird zugestimmt.

2

Es wird ein Verpflichtungskredit von 1178 Millionen Franken für die Beschaffung von Rüstungsmaterial bewilligt.

Art. 2 1

Der jährliche Zahlungsbedarf ist in den Voranschlag aufzunehmen.

2

Die Zahlungskredite für die Beschaffung des Rüstungsmaterials gehen zu Lasten der Rubrik 540.3230.001, Rüstungsmaterial, Gruppe Rüstung.

Art. 3 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Beschaffung.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 21. Juni 2000

Nationalrat, 26. September 2000

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

10913

1

BBl 2000 3021

2000-0635

5159