Eröffnung einer Verfügung gegenüber einem Adressaten ohne Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz betreffend internationale Amtshilfe (Art. 20j Abs. 3 VO DBA-US, SR 672.933.61, Stand 28. Dez. 2000)

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 des schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 2. Oktober 1996 (DBA-US, SR 0.672.933.61), Ziffer 10 des Protokolls zum DBA-US, Ziffer 8 der Verständigungsvereinbarung vom 2. Oktober 1996, Artikel 20c ff. VO DBA-US und das VwVG hat die Eidgenössische Steuerverwaltung in Sachen John Bisanti, 30 Adams Street, Springfield, Massachusetts 01105, USA am 9. Dezember 2002 folgende Verfügung erlassen: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika, Washington, Amtshilfe.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika, Washington, die folgenden Unterlagen: (Die Auflistung der beschafften Unterlagen wird nicht publiziert.)

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird den Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika, Washington, darauf hinweisen, dass die in Ziffer 2 genannten Unterlagen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen John Bisanti und B. B. Enzo, Inc. für den im Ersuchen genannten Tatbestand verwertet werden dürfen. Diese Unterlagen sind durch den Vertragsstaat wie Informationen, die nach seinem innerstaatlichen Recht beschafft wurden, geheim zu halten und dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstrekkung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind.

Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 20k VO DBA-US innert 30 Tagen nach Publikation beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

Die begründete Verfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung für internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungssachen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.

17. Dezember 2002

7960

Eidgenössische Steuerverwaltung

2002-2659