Bundesgesetz Entwurf über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen von Kaderangehörigen und Mitgliedern leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 25. April 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 20022, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundespersonalgesetz vom 24. März 20003 Art. 6a (neu)

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Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen von Kaderangehörigen und Mitgliedern leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes

Der Bundesrat erlässt Grundsätze über: a.

den Lohn (einschliesslich Nebenleistungen) der Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders sowie des weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird: 1. der Schweizerischen Post und der Schweizerischen Bundesbahnen SBB; 2. von andern Unternehmen und Anstalten des Bundes, die als dezentralisierte Verwaltungseinheiten diesem Gesetz unterstehen;

b.

das Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) der Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines vergleichbaren Oberleitungsorgans von Unternehmen und Anstalten nach Buchstabe a.

BBl 2002 7496 BBl 2002 7514 SR 172.220.1

2002-1083

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Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen von Kaderangehörigen und Mitgliedern leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes. BG

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In den Grundsätzen nach Absatz 1 werden Eckwerte für die maximal auszurichtenden Leistungen gemäss Buchstaben a und b festgelegt.

Minderheit (Engelberger, Fehr Hans, Scherer Marcel, Schibli, Tschuppert, Wittenwiler) Absatz 2 streichen

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Er erlässt Grundsätze und Eckwerte über weitere Vertragsbedingungen, die mit Personen nach Absatz 1 vereinbart werden, namentlich über die berufliche Vorsorge und über Abgangsentschädigungen.

Minderheit (Engelberger, Fehr Hans, Scherer Marcel, Schibli, Tschuppert, Wittenwiler) 3

Er erlässt Grundsätze über weitere Vertragsbedingungen ...

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Er erlässt Grundsätze über Nebenbeschäftigungen von Personen nach Absatz 1 Buchstabe a. Entgeltliche Nebenbeschäftigungen, welche die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen bzw. der Anstalt vermindern oder zu einem Konflikt mit den Interessen des Unternehmens bzw. der Anstalt führen können, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Dieser regelt die Pflicht zur Ablieferung der daraus resultierenden Einnahmen.

5 Die Löhne bzw. Honorare (einschliesslich Nebenleistungen) der einzelnen Personen nach Absatz 1 und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen nach Absatz 3 sind öffentlich zugänglich.

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Die Grundsätze nach den Absätzen 1­5 gelten auch für Unternehmen, welche von Unternehmen und Anstalten, die diesem Gesetz unterstellt sind, kapital- und stimmenmässig beherrscht werden und ihren Sitz in der Schweiz haben.

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Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Grundsätze nach den Absätzen 1­6 für alle privatrechtlichen Unternehmen sinngemäss angewendet werden, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht und die ihren Sitz in der Schweiz haben.

Art. 15 Abs. 6 (neu)

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Die Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der einzelnen obersten Kader der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen nach Artikel 6a Absatz 3 sind öffentlich zugänglich.

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Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen von Kaderangehörigen und Mitgliedern leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes. BG

2. Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom 30. April 19974 Art. 9 Abs. 4 (neu) 4

Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1­6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20005 sinngemäss.

Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz (neu) 1

... Für die Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders sowie für weiteres Personal, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, gilt Artikel 6a Absätze 1­6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20006 sinngemäss.

3. Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 19537 Art. 62a (neu) Für das Honorar der Mitglieder des Bankrates und die Besoldung der Mitglieder des Direktoriums und des Personals, das in vergleichbarer Weise besoldet wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1­6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20008 sinngemäss.

4. Bundesgesetz vom 20. März 19819 über die Unfallversicherung Art. 63 Abs. 2 dritter Satz (neu) 2

... Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1­6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200010 sinngemäss.

Art. 64 Abs. 3 (neu) 3

Für den Lohn und die weiteren Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1­6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200011 sinngemäss.

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SR 784.11 SR 172.220.1 SR 172.220.1 SR 951.11 SR 172.220.1 SR 832.20 SR 172.220.1 SR 172.220.1

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5. Bundesgesetz vom 21. Juni 199112 über Radio und Fernsehen Art. 29 Abs. 4 (neu) 4

Er sorgt dafür, dass für die Mitglieder der leitenden Organe der SRG, für die Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders sowie für weiteres Personal, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, die Bestimmungen von Artikel 6a Absätze 1­6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200013 sinngemäss angewendet werden.

6. Bundesgesetz vom 24. März 199514 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum Art. 4 Abs. 5 (neu) 5 Für das Honorar der Mitglieder des Institutsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1­6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200015 sinngemäss.

Art. 8 Abs. 3 zweiter Satz (neu) 3

... Artikel 6a Absätze 1­6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200016 gilt sinngemäss.

7. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200017 Art. 71 Abs. 2 dritter Satz (neu) 2

... Für das Honorar der Mitglieder des Institutsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1­6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200018 sinngemäss.

Art. 75 Abs. 2, dritter Satz (neu) 2

... Für den Lohn der Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders und weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1­6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200019 sinngemäss.

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SR 784.40 SR 172.220.1 SR 172.010.31 SR 172.220.1 SR 172.220.1 SR 812.21 SR 172.220.1 SR 172.220.1

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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