Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 5055/01 Widersprechende Vertex Pharmaceuticals Incorporated, 130 Waverly Street, USACambridge (MA 02139-4242), USA, CH-Marke Nr. 463 729 VERTEX gegen Widerspruchsgegnerin Byk Gulden Lomberg Chemische Fabrik GmbH, 2 Byk-GuldenStrasse, D-78467 Konstanz, Deutschland, IR-Marke Nr. 748 915 XERTEX Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 9. Januar 2002 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 5055/01 wird zufolge vollständiger Streichung der angefochtenen Marke für das Schutzgebiet der Schweiz als erledigt abgeschrieben.

3.

Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids wird der Widersprechenden die Hälfte der Widerspruchsgebühr, d.h. Fr. 400.-, zurückerstattet.

4.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet, der Widerspruchsgegnerin durch Veröffentlichung im Bundesblatt.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

9. Januar 2002

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

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2002-0075