Bundesbeschluss über das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Anhang 1 Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 9. Januar 20022 zur Aussenwirtschaftspolitik 2001 enthaltene Botschaft, beschliesst:

Art. 1 1

2

Die folgenden Abkommen werden genehmigt: a.

Freihandelsabkommen vom 21. Juni 2001 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien, samt Verständigungsprotokoll (Anhang 2);

b.

Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über den Handel mit Agrarprodukten (Anhang 3).

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

11747

1 2

SR 101 BBl 2002 1370

1378

2002-0088