Notifikation Der Einzelrichter der III. Kammer der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen hat mit Urteil vom 20. Februar 2001, welches nicht auf dem ordentlichen Weg eröffnet werden kann, i. Sa. Rupert Wagner, geb. 1939, zuletzt wohnhaft gewesen Redtenbachstrasse 12 A, AT-3340 Waidhofen a.d. Ybbs, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, gegen die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Genf, betreffend Invalidenrente erkannt: l.

Die Beschwerde vom 20. Oktober 1999 gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 16. September 1999 wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil wird im Bundesblatt auszugsweise bekanntgemacht; der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und dem Bundesamt für Sozialversicherung wurde es auf dem ordentlichen Weg eröffnet.

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

30. April 2002

Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen Der Einzelrichter der III. Kammer: Thomas Schmutz

2002-0886

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