Widerrufsverfügung betreffend den Spielautomaten Reflex Balls Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügt: 1.

Die Verfügung Nr. 813.2317 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement wird widerrufen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Spielautomat Reflex Balls ein Geldspielautomat im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz) ist, und dass der genannte Spielautomat unter die Übergangsbestimmung von Artikel 60 des Spielbankengesetzes fällt.

12. März 2002

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2066

2002-0409