Verordnung der Bundesversammlung Entwurf über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts (Richterverordnung) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 des Strafgerichtsgesetzes vom ...1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012, nach Einsicht in den Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 23. Mai 20023, beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand Art. 1 Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts.

2. Abschnitt: Begründung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses Art. 2

Begründung des Arbeitsverhältnisses

1

Das Arbeitsverhältnis wird durch zustimmungsbedürftige Wahlverfügung der Bundesversammlung begründet.

2

Die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses (Beginn, Beschäftigungsgrad, Anfangsbesoldung, berufliche Vorsorge) werden durch die Gerichtskommission festgelegt.

Die Festlegung erfolgt in der Regel vor der Wahl und unter deren Vorbehalt.

Art. 3

Amtsdauer

Die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 9 des Strafgerichtsgesetzes vom ... .

Art. 4

Kündigung

1

Der Richter oder die Richterin kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.

1 2 3

SR ...; AS ... (BBl 2001 4517) BBl 2001 4202 BBl 2002 5903

5912

2002-1335

Richterverordnung

2

Die Gerichtskommission kann dem Richter oder der Richterin im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.

3. Abschnitt: Besoldung Art. 5

Besoldung

1

Die Richter und Richterinnen werden in der Lohnklasse 33 nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20014 eingereiht.

2

Bei der Festlegung der Anfangsbesoldung berücksichtigt die Gerichtskommission angemessen die Ausbildung und die Berufs- und Lebenserfahrung des Richters oder der Richterin sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Die Anfangsbesoldung entspricht mindestens 80 Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 29 nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001.

3 Die Besoldung erhöht sich auf den 1. Januar jedes Jahres um drei Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 33, bis sie diesen Höchstbetrag erreicht.

Art. 6

Präsidialzulagen

1

Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts erhält eine nicht versicherte Präsidialzulage von 30 000 Franken pro Jahr.

2

Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts erhält eine nicht versicherte Präsidialzulage von 20 000 Franken pro Jahr.

3 Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Kammern des Bundesstrafgerichts erhalten eine nicht versicherte Präsidialzulage von 10 000 Franken pro Jahr.

Art. 7

Ortszuschlag, Teuerungsausgleich, Betreuungszulagen

Der Ortszuschlag, der Teuerungsausgleich und die Betreuungszulagen richten sich nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Personals der Bundesverwaltung.

Art. 8

Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

Bei Richtern und Richterinnen mit Teilpensum entsprechen die Besoldung, der Ortszuschlag und die Zulagen dem Beschäftigungsgrad.

4

SR 172.220.111.3

5913

Richterverordnung

4. Abschnitt: Sozialleistungen Art. 9 Die Leistungen des Arbeitgebers an die Richter und Richterinnen bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall, Invalidität, Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst und bei Mutterschaft sowie die Leistungen des Arbeitgebers an die Hinterbliebenen beim Tod eines Richters oder einer Richterin richten sich nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Personals der Bundesverwaltung.

5. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien, Urlaub Art. 10

Arbeitszeit

1

Die ordentliche Wochenarbeitszeit beträgt für Richter und Richterinnen mit vollem Pensum 42 Stunden. Für Richter und Richterinnen mit Teilpensum reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

2

Bei ausserordentlicher Geschäftslast können die Präsidenten oder Präsidentinnen der Kammern des Bundesstrafgerichts die Richter und Richterinnen dazu verpflichten, mehr als die ordentliche Wochenarbeitszeit zu leisten.

Art. 11

1

Freie Tage

Ergeben sich in einem Kalenderjahr a.

weniger als 63 Sonn- und Feiertage, so werden die fehlenden freien Tage nachbezogen;

b.

mehr als 63 Sonn- und Feiertage, so verringert sich der Ferienanspruch entsprechend.

2 Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, der Bundesfeiertag, Weihnachten, der Stephanstag und die übrigen, am Gerichtssitz üblichen Feiertage, welche auf einen Arbeitstag fallen. Die Nachmittage von Heiligabend und Sylvester sind ebenfalls arbeitsfrei.

Art. 12 1

Ferien

Die Richter und Richterinnen haben pro Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von: a.

5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden;

b.

6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;

c.

7 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.

2

Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen.

5914

Richterverordnung

Art. 13

Urlaub

1

Müssen oder wollen Richter oder Richterinnen die Arbeit aussetzen, so haben sie bei der Gerichtsleitung ein begründetes Gesuch um bezahlten, teilweise bezahlten oder unbezahlten Urlaub einzureichen.

2

Die Gerichtsleitung berücksichtigt bei der Beurteilung des Gesuchs in angemessener Weise den Urlaubszweck und die Arbeitssituation.

6. Abschnitt: Auslagenersatz Art. 14 1

Den Richtern und Richterinnen werden die Mehrauslagen ersetzt, die ihnen durch berufliche Einsätze entstehen.

2

Es gelten sinngemäss die vom Eidgenössischen Finanzdepartement für das Bundespersonal festgelegten Ansätze betreffend: a.

Mahlzeiten, Unterkunft und Reise;

b.

Dienstreisen ins Ausland;

c.

die Teilnahme an internationalen Konferenzen;

d.

den Umzug aus dienstlichen Gründen;

e.

Repräsentationsauslagen.

7. Abschnitt: Pflichten der Richter und Richterinnen Art. 15

Wohnsitz

Die Richter und Richterinnen müssen in der Schweiz wohnen.

Art. 16

Amtsgeheimnis

1

Die Richter und Richterinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.

2 Die Gerichtsleitung gilt als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches5).

5

SR 311.0

5915

Richterverordnung

8. Abschnitt: Schlussbestimmung Art. 17 Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten des Strafgerichtsgesetzes vom ... in Kraft.

5916