Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Zunder Friedrich, geboren am 15. Oktober 1949, österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in A-5400 Hallein, Jellmollystrasse 8: Mit Strafbescheid vom 16. August 2002 verurteilte Sie die Zollkreisdirektion Lugano aufgrund des am 26. Juli 2002 aufgenommenen Schlussprotokolls, wegen Zollübertretung sowie Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuergesetz, in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG) sowie der Artikel 85, 88 und 89 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (MWSTG) zu einer Busse von 410 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 480 Franken binnen 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheids an die Zollkreisdirektion Lugano, via Pioda 10, 6901 Lugano, Postkonto Nr. 69-138-7, Lugano zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

24. September 2002

2002-1938

Eidgenössische Oberzolldirektion

6055