Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 22 MPV1 betreffend Gemeinden Altstätten und Rüthi; Asphaltierung der Zufahrtsstrasse Kamor, 1. Etappe Sanierung der Zufahrtsstrasse Kamor, 2. Etappe Schneezaun «beim Hag», 2. Etappe vom 4. Juni 2002

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB) vom 23. Juni 2000 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Asphaltierung der Zufahrtsstrasse Kamor ­ 1. Etappe, Sanierung der Zufahrtsstrasse Kamor ­ 2. Etappe, Schneezaun «beim Hag» ­ 2. Etappe, unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Stadtverwaltung Altstätten, Bauamt, Rathausplatz, 9450 Altstätten und bei der Gemeindeverwaltung Rüthi, 9464 Rüthi, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG2).

18. Juni 2002

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärische Plangenehmigungsverordnung vom 13. Dezember 1999 (SR 510.51) Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10)

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2002-1269