Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts

Entwurf B2

(Bürgerrechtsgesetz, BüG) (Bürgerrechtserwerb von Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. November 20011, beschliesst: I Das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 19522 wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz 1

Schweizer Bürgerin oder Bürger3 ist von Geburt an: ...

Art. 2 Durch Geburt in der Schweiz

1 Das in der Schweiz geborene Kind ausländischer Eltern ist Schweizer Bürgerin oder Bürger von Geburt an, sofern ein Elternteil:

a.

mindestens fünf Jahre seiner obligatorischen Schulbildung in der Schweiz erhalten hat; und

b.

im Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit fünf Jahren eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt.

2 Das Kind erwirbt das Bürgerrecht des Kantons und der Gemeinde, in welchem der in Absatz 1 erwähnte Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes wohnt.

1 2 3

BBl 2002 1911 SR 141.0 Dieses Gesetz ist ab den Änderungen durch das BG vom .... geschlechtergerecht formuliert. Ältere Bestimmungen verwenden bei Personenbezeichnungen in der Regel nur die maskuline Form; es sind dabei aber jeweils Personen beider Geschlechter gemeint, wenn nicht auf Grund des Kontextes nur das eine oder andere Geschlecht gemeint sein kann.

2001-2380

2015

Bürgerrechtsgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es wird nach Annahme des Bundesbeschlusses vom ...4 über den Bürgerrechtserwerb von Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation durch Volk und Stände im Bundesblatt veröffentlicht.

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11630

4

BBl 2002 2010

2016