Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG)

Schmid Annalis, wohnhaft in CA ­ Ayer's Cliff Québec, JOB 1 CO, 708 Ch. Roy: Die Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung, Zürich, erklärte Sie mit Verfügung vom 25. Oktober 2001 in Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) in Verbindung mit Artikel 13 des Zollgesetzes (ZG) und den Artikeln 65, 66, 68­71 der Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWSTV) für Eingangsabgaben von 30054.35 Franken leistungspflichtig.

Die Verfügung über die Leistungspflicht wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen die Verfügung über die Leistungspflicht kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 52 VwVG).

Nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist wird die Verfügung über die Leistungspflicht rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 39 VwVG).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Betrag von 30054.35 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Leistungspflicht an die Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen.

29. Januar 2002

502

Eidgenössische Oberzolldirektion

2002-0148