Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts

Entwurf A2

(Bürgerrechtsgesetz, BüG) (Erleichterte Einbürgerung junger Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation / Verfahrensvereinfachungen im Bereich der ordentlichen Einbürgerung) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. November 20011, beschliesst: I Das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 19522 wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz 1

Schweizer Bürgerin oder Bürger3 ist von Geburt an: ...

Art. 12 Randtitel und Abs. 2 Grundsatz

2

Die Einbürgerung ist nur gültig, wenn die Zustimmung des Bundes vorliegt.

Art. 13

Zustimmung des Bundes

1

Der Kanton unterbreitet seinen Einbürgerungsentscheid dem Bundesamt für Ausländerfragen (Bundesamt).

2

Er kann die Zustimmung des Bundes bereits nach der Einbürgerung in der Gemeinde einholen. In diesem Fall ist die Zustimmung des Bundes auf drei Jahre befristet.

3

Das Bundesamt erteilt die Zustimmung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber insbesondere die Voraussetzungen nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a­d und 15 Absätze 1­3 erfüllt.

1 2 3

BBl 2002 1911 SR 141.0 Dieses Gesetz ist ab den Änderungen durch das BG vom .... geschlechtergerecht formuliert. Ältere Bestimmungen verwenden bei Personenbezeichnungen in der Regel nur die maskuline Form; es sind dabei aber jeweils Personen beider Geschlechter gemeint, wenn nicht auf Grund des Kontextes nur das eine oder andere Geschlecht gemeint sein kann.

2001-2379

2011

Bürgerrechtsgesetz

Art. 14 Eignung

1

Die Kantone haben in ihren Gesetzen als Eignungsvoraussetzungen vorzusehen, dass die Bewerberin oder der Bewerber: a.

in der Schweiz integriert ist;

b.

mit den Verhältnissen und Lebensformen in der Schweiz vertraut ist;

c.

die schweizerische Rechtsordnung beachtet;

d.

die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

2

Sie können darüber hinaus weitere Eignungsvoraussetzungen vorsehen.

Art. 15

Wohnsitz

1

Wohnsitzvoraussetzungen sind, dass die Bewerberin oder der Bewerber: a.

eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder ein anderes dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzt; und

b.

während insgesamt acht Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei Jahre in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs.

2

Stellen Ehegatten, die seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft leben, gemeinsam ein Gesuch und erfüllt der eine die Bedingungen von Absatz 1, so genügt für den andern ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

3 Die Fristen von Absatz 2 gelten auch für Bewerberinnen und Bewerber, deren Ehegatte bereits allein eingebürgert worden ist.

4 Die Kantone haben in ihren Gesetzen die Wohnsitzfristen nach den Absätzen 1­3 vorzusehen. Sie können Wohnsitzfristen von bis zu drei Jahren im Kanton oder in der Gemeinde vorsehen.

Art. 16 Ehrenbürgerrecht

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an eine Ausländerin oder einen Ausländer durch einen Kanton oder eine Gemeinde ohne Zustimmung des Bundes hat nicht die Wirkung einer Einbürgerung.

Junge Ausländerinnen und Ausländer

1

Art. 28a (neu)

2012

Junge Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder ein anderes dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen, können ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn:

Bürgerrechtsgesetz

a.

sie fünf Jahre der obligatorischen Schulbildung in der Schweiz erhalten haben;

b.

sie vom Ende der obligatorischen Schulzeit bis zur Einreichung des Gesuchs in der Schweiz gewohnt haben;

c.

ein Elternteil eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder ein anderes dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzt oder besass;

d.

sie mit den Verhältnissen und Lebensformen in der Schweiz vertraut sind.

2

Vorübergehende Auslandaufenthalte zu Ausbildungszwecken unterbrechen den Wohnsitz nicht.

3

Das Gesuch ist zwischen der Vollendung des 15. und des 24. Altersjahres zu stellen.

4

Das Gesuch kann beim Kanton und der Gemeinde gestellt werden, in welchen der Bewerber oder die Bewerberin seit mindestens zwei Jahren wohnt oder vorher gewohnt hat.

5

Es wird vermutet, dass junge Ausländerinnen und Ausländer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe d und nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen.

Art. 32 Abs. 2

2

In Abweichung von Absatz 1 entscheidet über die erleichterte Einbürgerung junger Ausländerinnen und Ausländer nach Artikel 28a der Kanton; er hört das Bundesamt vorher an.

Art. 51 Randtitel (Betrifft nur den französischen Text) und Abs. 4

4

Das Bundesamt kann gegen Entscheide über die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 28a kantonale Rechtsmittel ergreifen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es wird nach Annahme des Bundesbeschlusses vom ...4 über die ordentliche Einbürgerung sowie über die erleichterte Einbürgerung junger Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation durch Volk und Stände im Bundesblatt veröffentlicht.

3

4

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

BBl 2002 2010

2013