Verfügung im Markenprüfungsverfahren AIR-SWITZERLAND Hinterleger Silvio Hitz, 171334 Saranjai Mansion, Sukhumvit, Soi 6, Bangkok 10110, TH, CH-Marke AIR-SWITZERLAND Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 15. Januar 2002 folgendes verfügt: 1.

Das Gesuch AIR-SWITZERLAND um Markeneintragung wird zurückgewiesen.

2.

Dem Hinterleger wird diese Verfügung durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in zweifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

15. Januar 2002

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

3116

2002-0832