01.069 Botschaft über die Anpassung des Anhangs zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Revision des Anhangs) vom 7. November 2001

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft die Entwürfe über die Änderung des Anhangs zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

7. November 2001

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

11657

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2001-1685

803

Übersicht Als Folge einer parlamentarischen Initiative von Ständerätin Josi Meier (85.227; Sozialversicherungsrecht) hat das Parlament am 6. Oktober 2000 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verabschiedet (BBl 2000 5041). Die Referendumsfrist ist am 25. Januar 2001 ungenutzt abgelaufen.

Im Anhang zum ATSG wurden sämtliche Sozialversicherungsgesetze geändert, um einerseits das Verhältnis zwischen dem Allgemeinen Teil und der Spezialgesetzgebung soweit möglich zu harmonisieren, und andererseits die notwendigen, spezifischen spezialgesetzlichen Abweichungen klarzustellen. Das Parlament war sich bewusst, dass eine rasche Inkraftsetzung des ATSG und seines Anhangs nicht möglich sein würde, weil auf Verordnungsebene umfangreiche Vorbereitungsarbeiten nötig sind. Parallel zum vorwiegend auf verfahrensrechtliche Fragen begrenzten ATSG hat das Parlament auch andere sozialversicherungsrechtliche Vorlagen beraten, von welchen anzunehmen war, dass sie vor dem ATSG in Kraft treten würden. Da jede einzelne dieser Vorlagen dem fakultativen Referendum unterstand, konnten die darin vorgesehenen inhaltlichen Änderungen nicht im ATSG-Anhang mitberücksichtigt werden. Deshalb wurde in Artikel 83 Absatz 2 ATSG vorgesehen, dass das Parlament den Anhang zum ATSG auf dem Verordnungsweg nachführen kann, um ohne erneutes Referendum die inhaltlich bereits in Kraft getretenen Änderungen ATSG-konform auszugestalten.

Mit der vorliegenden Botschaft werden nun in zwei separaten Entwürfen die auf dem Verordnungsweg vorzunehmenden Nachführungen unterbreitet. Die Revision 1 des Anhangs enthält die Anpassungen, welche auf Grund verschiedener, im Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Botschaft bereits in Kraft getretener Änderungen im Sozialversicherungsrecht vorzunehmen sind. Die Revision 2 beinhaltet die nach dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge mit der EU notwendig werdenden Anpassungen.

Gegenstand der Revision 3 sind neue materielle Änderungen. Es geht dabei um eine Angleichung des Rechtswegs in der AHV an eine im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung in der IV. Es wäre wünschenswert, wenn diese Harmonisierung gleichzeitig mit dem ATSG in Kraft treten könnte. Dennoch handelt es sich formalrechtlich nicht um eine Nachführung einer inhaltlich bereits beschlossenen und in Kraft getretenen
Änderung, weshalb sie ­ im Gegensatz zu den vorgeschlagenen Revisionen 1 und 2 ­ in Form einer dem fakultativen Referendum unterstehenden Gesetzesänderung beschlossen werden sollte. Zudem werden mit der Revision 3 zusätzliche Änderungen des ATSG-Anhangs im Bereich des AVIG unterbreitet, mit welchen vereinzelte gesetzgeberische Versehen vor dem Inkrafttreten korrigiert werden sollten.

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Botschaft 1

Allgemeiner Teil

1.1

Ausgangslage

Das am 6. Oktober 2000 vom Parlament verabschiedete Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; BBl 2000 5041) enthält Regelungen, die vom Grundsatz her ­ abgesehen von der beruflichen Vorsorge ­ in allen Sozialversicherungszweigen zur Anwendung kommen sollen. Zur nötigen Feinabstimmung mussten in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen zusätzliche Änderungen vorgenommen werden. Diese in aller Regel gesetzestechnisch bedingten Änderungen wurden im Anhang zum ATSG zusammengefasst und sollen gleichzeitig mit dem ATSG in Kraft treten.

Das Parlament war sich bewusst, dass eine rasche Inkraftsetzung des ATSG und seines Anhangs nicht möglich sein würde, weil auf Verordnungsebene umfangreiche Vorbereitungsarbeiten nötig sind. Parallel zum vorwiegend auf verfahrenrechtliche Fragen begrenzten ATSG hat das Parlament auch andere sozialversicherungsrechtliche Vorlagen beraten, von welchen anzunehmen war, dass sie vor dem ATSG in Kraft treten würden. Da jede einzelne dieser Vorlagen der Referendumspflicht unterstand, konnten die darin vorgesehenen, inhaltlichen Änderungen nicht im ATSGAnhang mitberücksichtigt werden. Verschiedene Gesetzesänderungen in der Sozialversicherung sind seit dem 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Eine Inkraftsetzung des Anhangs zum ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 würde mit der aktuellen Gesetzeslage nicht mehr übereinstimmen. Das Parlament hat daher vorausschauend in Artikel 83 Absatz 2 ATSG festgelegt, dass es den Anhang zum ATSG auf dem Verordnungsweg nachführen kann, um ohne fakultatives Referendum die inhaltlich bereits in Kraft getretenen Änderungen in den einzelnen Sozialversicherungsbereichen ATSG-konform auszugestalten.

1.2

Gegenstand der Vorlage

Die Vorlage umfasst drei verschiedene Entwürfe zur Anpassung des ATSG-Anhangs.

Revision 1 Artikel 83 Absatz 2 ATSG ermächtigt das Parlament zur Nachführung des ATSGAnhangs in Bezug auf die seit der Verabschiedung des ATSG in Kraft getretenen Gesetzesänderungen. Die vorgeschlagene Revision 1 deckt diesen Aktualisierungsbedarf ab und berücksichtigt folgende Neuerungen: ­

Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 (Revision der freiwilligen Versicherung; AS 2000 2677; in Kraft seit 1. Januar bzw. 1. April 2001)

­

Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001 (Änderung des AHVG vgl. AS 2000 2749, Änderung des IVG vgl. AS 2000 2685; Änderung des ELG vgl. AS 2000 2687, 805

Änderung des EOG vgl. AS 2000 2770, Änderung des KVG vgl. AS 2000 2755, Änderung des UVG vgl. AS 2000 2760, Änderung des MVG vgl. AS 2000 2765, Änderung des AVIG vgl. AS 2000 2772) ­

Änderung des AVIG vom 23. Juni 2000 (technische Revision, in Kraft seit 1. Januar 2001, AS 2000 3093)

­

Änderung des KVG vom 24.März 2000 (in Kraft seit 1. Oktober 2000 bzw.

seit 1. Januar 2001, AS 2000 2305)

­

Änderung des UVG vom 15. Dezember 2000 (als Folge der Parlamentarischen Initiative Raggenbass, 96.460, Invalidität unter 10 Prozent; in Kraft seit 1. Juli 2001, AS 2001 1491)

Im Weiteren sollen mit der Revision 1 vereinzelt vorhandene Unstimmigkeiten (Divergenzen zwischen der deutschen und französischen bzw. italienischen Fassung) ausgeräumt werden.

Revision 2 Unter dem Aspekt der Nachführung des ATSG-Anhangs stellen diejenigen Änderungen in den Sozialversicherungsgesetzen, welche zwar beschlossen sind, aber erst mit dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge der Schweiz mit der EU wirksam werden, ein Sonderproblem dar. Ein Koordinationsproblem ergibt sich mit folgenden Vorlagen: ­

Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (BBl 1999 8643);)

­

Änderung des KVG vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5122)

Sofern die bilateralen Verträge im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Parlaments zum vorliegenden Entwurf in Kraft sind, können die von der «Revision 2» erfassten Änderungen analog der «Revision 1» gestützt auf Artikel 83 Absatz 2 ATSG in Form einer separaten Parlamentsverordnung als «Revision 2» beschlossen oder aber vollumfänglich in die «Revision 1» integriert werden. Aus Gründen der Transparenz und auf Grund der noch fehlenden Gewissheit über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der bilateralen Verträge werden die fraglichen Anpassungen in einem separaten Entwurf zur «Revision 2» unterbreitet. Sofern die bilateralen Verträge bis zur Beschlussfassung des Parlaments über die Nachführung des ATSG-Anhangs noch nicht in Kraft sind, wären die Änderungen der «Revision 2» ­ entgegen dem vorliegenden Entwurf ­ in Form eines referendumspflichtigen Bundesbeschlusses (analog zur «Revision 3») zu erlassen.

Revision 3 Die dritte Revision des Anhangs zum ATSG geht in zwei Richtungen.

­

806

Einerseits soll eine zusätzliche Harmonisierung zwischen der AHV und IV erreicht werden, und zwar im Bereich der Regelung der Rechtswege bei Streitigkeiten, welche die Ausrichtung von Subventionen betreffen. Die Neuregelung hängt nicht mit einem Nachführungsbedarf auf Grund einer nach dem 6. Oktober 2000 in Kraft getretenen Gesetzesänderung zusammen.

Deshalb ist über eine solche Änderung des ATSG-Anhangs nicht im Rah-

men einer Parlamentsverordnung, sondern in einer dem fakultativen Referendum unterstehenden Gesetzesänderung zu entscheiden.

­

Andererseits ist es bei der Erarbeitung des Anhangs zum ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 im Bereich des AVIG vereinzelt zu gesetzgeberischen Versehen gekommen. Zur Korrektur derselben sollte der Anhang zum ATSG in diesen Punkten noch vor dem Inkrafttreten revidiert werden. Da es sich um materielle Änderungen handelt, sollten auch diese im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nicht ­ wie die offensichtlichen Versehen ­ im Rahmen der Parlamentsverordnung gemäss Revision 1 beschlossen werden (vgl. dazu auch Ziff. 6.3).

Koordination mit der Genehmigung des Übereinkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; SR 0.632.31) Der Bundesrat hat mit der Botschaft vom 12. September 2001 (BBl 2001 4963) auch ein Bundesgesetz unterbreitet, welches die Änderung verschiedener Sozialversicherungsgesetze vorsieht. Diese Änderungen sollten noch im ersten Halbjahr 2002 in Kraft treten. Sofern das Parlament die Änderungen entsprechend den Entwürfen des Bundesrates beschliesst, werden sich keine Auswirkungen auf die Nachführung des ATSG-Anhangs ergeben, weil der Anpassungsbedarf identisch ist mit demjenigen, der sich aus den Änderungen auf Grund der bilateralen Verträge ergibt.

1.3

Rahmenbedingungen für die Inkraftsetzung des ATSG

Die Rahmenbedingungen für eine Inkraftsetzung des ATSG sind auf Grund der Fülle der Revisionsbestrebungen im Sozialversicherungsbereich unter gesetzestechnischen Gesichtspunkten ausserordentlich schwierig. Dabei ist auch ein Zielkonflikt zu bewältigen: ­

Auf der einen Seite benötigen die Vorbereitungsarbeiten auf Verordnungsebene im Vergleich zu sonstigen Inkraftsetzungsarbeiten überdurchschnittlich viel Zeit. Neben dem Erlass der Parlamentsverordnung zur Nachführung des ATSG-Anhangs ist die Revision zahlreicher Bundesrats- und Departementsverordnungen notwendig. Erst wenn die definitiven Gesetzes- und Verordnungstexte feststehen, können bestehende Weisungen revidiert und neue erlassen werden. Auch die Durchführungsstellen können sich erst dann mit ganz konkreten Umsetzungsarbeiten beschäftigen. Dies alles spricht für eine möglichst späte Inkraftsetzung.

­

Auf der andern Seite sollte eine Inkraftsetzung möglichst rasch erfolgen, damit nicht zusätzliche Koordinationsprobleme entstehen und eine zügige Inkraftsetzung der derzeit im Parlament hängigen Vorlagen zur 11. AHV-Revision, 4. IV-Revision und 3. AVIG-Revision, welche bereits auf dem ATSG-konformen Rechtsgefüge aufgebaut werden, nicht behindert wird.

Bei den aktuellen sozialpolitischen Vorlagen ist sowohl die Behandlung der 11. AHV-Revision wie der 3. AVIG-Revision bereits so weit fortgeschritten, dass eine Inkraftsetzung per Januar 2003 nicht unmöglich erscheint. Diese beiden Vor807

lagen werden ATSG-konform ausgestaltet und können daher erst nach dem ATSG in Kraft gesetzt werden. Deshalb muss die Planung der Arbeiten im Hinblick auf die Inkraftsetzung des ATSG so ausgerichtet werden, dass die Nachführung des Anhangs zum ATSG vom Parlament bereits in der Sommersession 2002 abgeschlossen ist. Dann lässt sich der Erlass der Verordnungen und Weisungen, welche unter anderem auch auf dem nachgeführten Anhang basieren, noch im Spätsommer 2002 realisieren, und den Durchführungsstellen bleibt bis zur Inkraftsetzung des ATSG gegen Ende 2002 noch eine gewisse Vorbereitungszeit. Voraussetzung für das Gelingen einer rechtstechnisch einwandfreien Einführung des ATSG ist allerdings, dass zwischen der Revision des Anhangs zum ATSG im Sommer 2002 und dessen Inkraftsetzung gegen Ende 2002 keine weiteren neuen Gesetzesänderungen im Geltungsbereich des ATSG beschlossen und unverzüglich in Kraft gesetzt werden.

Sollte sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2002 zeigen, dass weder die 11. AHVRevision noch die 3. AVIG-Revision per 1. Januar 2003 in Kraft treten können, würde die Inkraftsetztung des ATSG sinnvollerweise auf diesen Zeitpunkt hin vorgenommen.

1.4

Rechtstechnische Aspekte der Inkraftsetzung

Sowohl für das ATSG mit Anhang in der Fassung vom 6. Oktober 2000 wie für alle drei mit der vorliegenden Botschaft unterbreiteten Entwürfen zur Revision 1, 2 und 3 des Anhangs ist die Inkraftsetzung durch den Bundesrat vorgesehen. Dadurch lässt sich grundsätzlich sicherstellen, dass die Publikation des ATSG vor dem Inkrafttreten bereits mit einem nachgeführten Anhang erfolgt.

In Bezug auf die Revision 1 und 2 des Anhangs ist die Inkraftsetzung durch den Bundesrat insofern nicht selbstverständlich, als in der Regel bei den bisher erlassenen Parlamentsverordnungen bzw. nicht referendumspflichtigen Bundesbeschlüssen entweder ein Inkrafttreten am Tage der Annahme vorgesehen wurde (vgl. bspw.

Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 6. Okt. 1989 über die Schweizerische Gruppe der Internationalen Versammlung der Parlamentarier französischer Sprache, SR 171.118, Art. 6 des Bundesbeschluss vom 19. Dez. 1986 über die Delegation der Bundesversammlung bei der Interparlamentarischen Union (IPU), SR 171.117) oder aber das Datum des Inkrafttretens im Erlass selber festgelegt wurde (vgl. bspw.

Art. 13 des Bundesbeschlusses vom 18. März 1988 zum Entschädigungsgesetz, SR 171.211; Art. 14 des Bundesbeschlusses vom 6. Okt. 1989 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen, SR 172.121.1). Indessen gibt es aber auch Präzedenzfälle, in welchen dem Bundesrat die Kompetenz erteilt wurde, den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen (bspw. Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 23. März 1990 über die Bildung einer Gruppe für Wissenschaft und Forschung im Eidgenössischen Departement des Innern, SR 172.212.13; Art. 13 des Bundesbeschlusses vom 20. März 1992 über die Abgeltung der amtlichen Vermessung). Im Interesse einer optimalen Koordination sollte daher von der Möglichkeit, dem Bundesrat die Kompetenz zur Inkraftsetzung der Revision 1 und 2 des Anhangs des ATSG zu übertragen, Gebrauch gemacht werden.

In Bezug auf die Revision 3 des Anhangs zum ATSG ergibt sich in Zusammenhang mit der Inkraftsetzung ein Sonderproblem: Die in Ziffer 1.3 dargelegten Rahmenbedingungen sprechen für eine Inkraftsetzung des ATSG mit revidiertem Anhang ge808

gen Ende 2002 bzw. per 1. Januar 2003. Nur mit der Wahl dieses Zeitraums lässt sich eine kohärente Entwicklung der gesamten Gesetzgebung in der Sozialversicherung gewährleisten. Weil jedoch die Revision 3 des Anhangs dem fakultativen Referendum unterstellt werden muss, kann zumindest theoretisch der Fall eintreten, dass die in der Revision 3 enthaltenen Änderungen des Anhangs in einer Volksabstimmung abgelehnt werden oder erst nach Inkrafttreten des ATSG in Kraft gesetzt werden können. Sollte der zweitgenannte Fall eintreten, würde es sich vom Grundsatz her nicht mehr um eine Revision des Anhangs vor seinem Inkrafttreten handeln, sondern um eine Revision von den im Anhang enthaltenen Spezialgesetzen. Zur Klärung der Zusammenhänge enthält die «Revision 3 des Anhangs» daher eine in Absatz 3 der Schlussbestimmungen enthaltene Sondernorm.

1.5

Vorverfahren

Die Vorlage dient zur Hauptsache der rechtstechnisch einwandfreien Überführung von geltendem Recht in die ATSG-Struktur. Es stellen sich praktisch keine materiellen Fragen. Insofern erübrigte sich die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens. Die Vorlage wurde von den Fachspezialisten sämtlicher betroffenen Bundesstellen unter Einbezug des bereits bei der Ausarbeitung des ATSG hinzugezogenen externen Experten ausgearbeitet.

2

Besonderer Teil

Die Vorlage umfasst ­ wie bereits unter Ziffer 1.2 erläutert ­ drei verschiedene Entwürfe zur Revision des ATSG-Anhangs.

2.1

Revision 1 des Anhangs zum ATSG

2.1.1

Nachführung im Bereich des AHVG

2.1.1.1

Artikel 1 AHVG

Das ATSG ist grundsätzlich für die Regelung der Beziehungen zwischen Versicherten und Versicherungsträgern konzipiert, nicht aber für den Subventionsbereich.

Einzig die ATSG-Regelung zur Amts- und Verwaltungshilfe (Art. 32 ATSG) und zur Schweigepflicht (Art. 33 ATSG) können auch dort sinnvoll angewandt werden.

Darauf wurde im Anhang zum ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 Rücksicht genommen, und im Artikel 1 Absatz 2 AHVG wurde die notwendige Ausnahmeklausel vorgesehen. Sie erfasste die Bereiche «Auslandschweizerfürsorge» und «Altershilfe». Mit der in der Zwischenzeit in Kraft getretenen Änderung des AHVG auf Grund der Revision der freiwilligen Versicherung vom 23. Juni 20001 wurden die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland gestrichen (Aufhebung von Art. 92 AHVG). Dementsprechend muss Artikel 1 Absatz 2 AHVG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 so angepasst werden, dass sich die Bestim1

AS 2000 2677

809

mung nur noch auf die «Altershilfe» bezieht. Demgegenüber kann Absatz 1 unverändert in der Fassung vom 6. Oktober 2000 beibehalten werden.

2.1.1.2

Artikel 1a AHVG

Weil mit dem ATSG-Anhang vom 6. Oktober 2000 in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen jeweils ein neuer erster Artikel zum Anwendungsbereich des ATSG eingeführt wurde, musste der Regelungsgehalt des bisherigen Artikels 1 AHVG in einen neuen Artikel 1a eingebracht werden. Grundsätzlich soll dies auch weiter so gelten.

In der Zwischenzeit wurde aber Artikel 1 AHVG geändert (Änderung des AHVG auf Grund der Revision der freiwilligen Versicherung vom 23. Juni 20002). Bei Absatz 4 Buchstabe c findet sich unter anderem ein Verweis auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe a. Diese Bezugnahme müsste neu auf die entsprechenden Vorschriften von Artikel 1a lauten. Da es sich aber um eine Verweisung innerhalb desselben Artikels handelt, ist die Erwähnung der Artikelnummer überflüssig. In diesem Sinne ist bei Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe c eine zusätzliche Modifizierung notwendig.

2.1.1.3

Artikel 2 Absatz 1 AHVG

Bei Verabschiedung des ATSG-Anhangs am 6. Oktober 2000 hatte Artikel 2 Absatz 1 AHVG einen Bezug zum damals gültigen Artikel 1 des AHVG. Weil mit dem Anhang vom 6. Oktober 2000 der Regelungsgehalt vom gültigen Artikel 1 in einen Artikel 1a AHVG verschoben wurde, musste der Verweis neu auf Artikel 1a AHVG lauten.

Die Änderung des AHVG auf Grund der Revision der freiwilligen Versicherung vom 23. Juni 20003 hat eine inhaltliche Änderung von Artikel 2 Absatz 1 AHVG mit sich gebracht, welche die am 6. Oktober 2000 vorgesehene Anpassung von Artikel 2 Absatz 1 AHVG hinfällig werden lässt. Entsprechend muss die Änderung vom 6. Oktober 2000 vor ihrer Inkraftsetzung zu Gunsten des zwischenzeitlich geltenden Rechts aufgehoben werden.

2.1.1.4

Artikel 49b und 50 AHVG

Am 1. Januar 2001 sind die am 23. Juni 2000 beschlossenen Änderungen zur Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen auch für das AHVG4 in Kraft getreten.

Artikel 49b AHVG bezieht sich auf die Akteneinsicht und Artikel 50 AHVG regelt die Schweigepflicht. Da das ATSG in den Artikeln 47 (Akteneinsicht) und 33 (Schweigepflicht) gleichwertige Regeln enthält, welche bei seiner Inkraftsetzung 2 3 4

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AS 2000 2677 AS 2000 2677 AS 2000 2749

auch im Bereich des AHVG zur Anwendung kommen, können die Bestimmungen ersatzlos aufgehoben werden.

2.1.1.5

Artikel 50a Absätze 1­4 AHVG

Mit den Änderungen zur Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen wurde auch der seit 1. Januar 2001 gültige Artikel 50a AHVG5 geschaffen. Gegenstand der Bestimmung ist die Datenbekanntgabe. Diese Bestimmung soll inhaltlich nach dem Inkrafttreten des ATSG weiter gelten. Damit aber kein Konflikt mit der in Artikel 33 ATSG verankerten Schweigepflicht entsteht, ist es notwendig, ausdrücklich zu deklarieren, dass die Datenbekanntgabe gemäss der AHVG-Spezialregelung eine Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG darstellt. Aus redaktionellen Gründen sollte dabei der Inhalt von Absatz 2 in Absatz 1 integriert werden.

2.1.1.6

Artikel 62 Absatz 2 zweiter Satz AHVG

Im Anhang zum ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 ist keine Änderung von Artikel 62 AHVG vorgesehen. Mit der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Änderung des AHVG auf Grund der Revision der freiwilligen Versicherung vom 23. Juni 20006 wurde in Artikel 62 Absatz 2 AHVG eine Bestimmung aufgenommen, welche auf den ebenfalls in der gleichen Revision geänderten Artikel 1 AHVG verweist.

Nachdem Artikel 1 AHVG gemäss dem Anhang zum ATSG in einen neuen Artikel 1a AHVG eingebracht werden soll, muss die Verweisung im zweiten Satz von Artikel 62 Absatz 2 AHVG neu auf Artikel 1a AHVG lauten.

2.1.1.7

Artikel 63 Absatz 5 AHVG

Artikel 63 Absatz 5 AHVG regelt, unter welchen Bedingungen gewisse Aufgaben von den Ausgleichskassen an Dritte übertragen werden können. Unter anderem wird dabei auch festgelegt, dass die Beauftragten und ihr Personal der Schweigepflicht unterstehen.

Bei der Konzeption von ATSG und ATSG-Anhang in der Fassung vom 6. Oktober 2000 ging man davon aus, dass die Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG gilt und in Artikel 50 AHVG diese Schweigepflicht in gewissen Fällen, in denen die Datenbekanntgabe zulässig sein sollte, relativiert würde. Deshalb wurde bei Artikel 63 Absatz 5 AHVG gemäss Anhang zum ATSG vom 6. Oktober 2000 ein Hinweis sowohl auf Artikel 33 ATSG wie auf Artikel 50 AHVG aufgenommen.

In der Zwischenzeit wurde Artikel 50 AHVG geändert. Seit 1. Januar 2001 beinhaltet Artikel 50 AHVG auf Grund der Änderungen zur Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den

5 6

AS 2000 2749 AS 2000 2677

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Sozialversicherungen7 die Grundnorm zur Schweigepflicht, während die Datenbekanntgabe von Artikel 50a AHVG geregelt wird. Um die Kohärenz zum ATSG erneut herzustellen, ist Artikel 50 AHVG aufzuheben und Artikel 50a AHVG anzupassen (vgl. Ziff. 2.1.1.4 und 2.1.1.5). Dies wiederum hat Rückwirkungen auf Artikel 63 Absatz 5 AHVG. Neu kann in Zusammenhang mit der Schweigepflicht der Beauftragten nicht mehr auf Artikel 50 AHVG verwiesen werden. Vielmehr sind sie an die neuen Vorschriften zur Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe zu binden.

2.1.1.8

Artikel 64 Absatz 3bis und Absatz 6 AHVG

Als das Parlament seinen Beschluss zum ATSG-Anhang vom 6. Oktober 2000 gefasst hat, existierte die heute in Absatz 3bis enthaltene Bestimmung noch nicht. Sie wurde erst mit Änderung des AHVG auf Grund der Revision der freiwilligen Versicherung vom 23. Juni 20008 eingeführt.

Artikel 64 Absatz 3bis AHVG verweist auf Artikel 1 AHVG. Da mit Inkrafttreten des ATSG diese Bestimmung in einen neuen Artikel 1a überführt wird, muss auch der Hinweis in Artikel 64 Absatz 3bis angepasst werden.

Die Änderung von Absatz 6 kann, wie im Anhang zum ATSG vom 6. Oktober 2000 vorgesehen, beibehalten werden.

2.1.1.9

Buchstabe a Absatz 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision)

Die Bestimmung bezog sich im Zeitpunkt der Verabschiedung des Anhangs zum ATSG am 6. Oktober 2000 auf die freiwillige Versicherung und knüpfte an den Personenkreis nach Artikel 1 Absatz 3 AHVG an. Da Artikel 1 AHVG zu Artikel 1a werden soll, wurde im ATSG-Anhang in der Fassung vom 6. Oktober 2000 die Anpassung des Verweises im Interesse der Kongruenz vorgenommen. Die Anwendung der Bestimmung war jedoch bereits ausgeschlossen, da sie den Beitritt für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision zum Gegenstand hatte und die 10. AHV-Revision seit 1. Januar 1997 in Kraft ist. Inzwischen wurde mit der Änderung des AHVG auf Grund der Revision der freiwilligen Versicherung vom 23. Juni 20009 auch Artikel 1 Absatz 3 AHVG inhaltlich verändert, sodass die zur Diskussion stehende Schlussbestimmung gegenstandslos geworden ist. Dementsprechend wurde sie in der systematischen Sammlung von der Bundeskanzlei gelöscht. Unter diesen Umständen sollte die am 6. Oktober 2000 vorgesehene Änderung aufgehoben werden.

7 8 9

812

AS 2000 2749 AS 2000 2677 AS 2000 2677

2.1.2

Nachführung im Bereich des IVG

2.1.2.1

Artikel 9 Absatz 3 IVG

Im ATSG-Anhang vom 6. Oktober 2000 wurde die Sonderbestimmung zu den Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen von ausländischen Kindern und Jugendlichen bis zu 20 Jahren nicht inhaltlich geändert, sondern es wurde lediglich eine Ergänzung mit den Hinweisen auf die Wohnsitz- und Aufenhaltsregelung von Artikel 13 ATSG vorgenommen. Inzwischen muss auf die Änderung Rücksicht genommen werden, welche zufolge der Neuregelung zur freiwilligen Weiterführung der obligatorischen Versicherung vom 23. Juni 200010 eingetreten ist, und die Verweisung ist entsprechend anzupassen.

2.1.2.2

Artikel 66 IVG

Artikel 66 IVG regelt, welche Bestimmungen des AHVG auch im Bereich der IV zur Anwendung kommen. Im ATSG-Anhang vom 6. Oktober 2000 ging man noch davon aus, dass das AHVG die Abweichungen von der Schweigepflicht ­ nämlich die Datenbekanntgabe ­ in Artikel 50 regeln würde, und dass diese Abweichung auch im IVG Geltung haben sollte. Inzwischen wurde aber mit den Änderungen zur Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen auch für die IV eine eigenständige Regelung zur Datenbekanntgabe (Art. 66a IVG) geschaffen, welche seit 1. Januar 2001 in Kraft ist11. Diese soll inhaltlich unverändert weiter gelten. Als Folge der eigenständigen IVG-Regelung zur Datenbekanntgabe muss in Artikel 66 IVG nun nicht mehr eine analoge Anwendung des AHVG in diesem Bereich vorgesehen werden. Hingegen muss neu die analoge Anwendbarkeit der inzwischen geschaffenen AHVG-Bestimmung zur Bearbeitung der Personendaten festgelegt werden. Dementsprechend ist Artikel 66 IVG neu zu fassen.

2.1.2.3

Artikel 66a Absatz 1 Einleitungssatz und Absatz 2 IVG

Artikel 66a IVG beinhaltet ­ wie bereits oben erwähnt ­ die inzwischen in Kraft gesetzte Regelung zur Datenbekanntgabe. Inhaltlich soll daran nichts geändert werden; beim Inkrafttreten des ATSG müssen jedoch die darin enthaltenen Abweichungen vom ATSG in Bezug auf die Schweigepflicht ausdrücklich deklariert werden.

2.1.2.4

Artikel 69 IVG

Im Anhang zum ATSG vom 6. Oktober 2000 wurde in Absatz 1 von Artikel 69 IVG der Grundsatz festgehalten, dass «über Beschwerden gegen Verfügungen» der kantonalen IV-Stellen in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG das Versiche10 11

AS 2000 2677 AS 2000 2685

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rungsgericht am Ort der IV-Stelle entscheidet. Dabei ist ein redaktioneller Fehler unterlaufen. Richtigerweise und analog zu den Bestimmungen in den Artikeln 84 AHVG und 24 EOG sollte es «über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide» heissen. Dieses Versehen ist zu korrigieren. Artikel 69 Absatz 2 IVG kann unverändert in der Fassung des Anhangs zum ATSG vom 6. Oktober 2000 beibehalten werden.

2.1.3

Nachführung im Bereich des ELG

2.1.3.1

Artikel 13 ELG

Im Anhang zum ATSG vom 6. Oktober 2000 wurde die Aufhebung von Artikel 13 ELG vorgesehen, weil die Bestimmung Regelungen zur Auskunfts- und Schweigepflicht enthalten hat, von denen man angenommen hat, dass sie als Folge der unmittelbaren Anwendbarkeit des ATSG dahinfallen würden.

Inzwischen hat die Bestimmung mit den Änderungen zur Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen eine andere Bedeutung bekommen. Der geltende Artikel 13 ELG schreibt vor, dass die Bestimmungen des AHVG über das Bearbeiten und die Bekanntgabe von Personendaten analog bei den Ergänzungsleistungen Anwendung finden. Daran soll inhaltlich nichts geändert werden. Indessen muss deutlich gemacht werden, dass die Bestimmung eine Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG beinhaltet.

2.1.3.2

Artikel 15a und 16a ELG

Im Anhang zum ATSG vom 6. Oktober 2000 wurde beschlossen, dass im Bereich der Ergänzungsleistungen die Regressbestimmungen des ATSG nicht zur Anwendung gelangen sollten. Der Ausschluss des Regresses wurde in einem neuen Artikel 16a ELG festgeschrieben. Neu soll die Bestimmung statt bei Artikel 16a in einen neuen Artikel 15a eingebracht werden, um Raum für denjenigen Artikel 16a ELG zu belassen, welcher im Rahmen einer anderen Vorlage geschaffen wurde (Bundesgesetz vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit). Die Verschiebung des Artikels ist ohne jede materielle Bedeutung und zur Vermeidung von Verwirrung sollte die Verschiebung des Artikels nicht vom Inkrafttreten der Begleitregelungen zu den bilateralen Verträgen abhängig gemacht werden, weshalb der entsprechende Beschluss im Rahmen der 1. Revision des Anhangs gefasst werden sollte.

814

2.1.4

Nachführung im Bereich des KVG

2.1.4.1

Artikel 21 KVG

Artikel 21 KVG betrifft die Aufsicht. Da neu das ATSG in Artikel 76 den Grundsatz der bundesrätlichen Aufsicht enthält, wurde im Anhang zum ATSG vom 6. Oktober 2000 in Artikel 21 KVG die Verbindung dazu hergestellt. Inzwischen wurde die Bestimmung aber sowohl im Rahmen der Änderung des KVG vom 24. März. 200012 wie im Rahmen der Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen vom 23. Juni 200013 geändert. Der heute gültige Wortlaut der Absätze 1­5 und 6 von Artikel 21 KVG kann in der heutigen Fassung beibehalten werden, hingegen ist eine Anpassung des neuen Absatzes 5bis unumgänglich: die darin vorgesehene Orientierung der Öffentlichkeit ist nicht mit der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG in Einklang zu bringen, weshalb sie als Abweichung davon zu deklarieren ist.

2.1.4.2

Artikel 72 KVG

Die vorgeschlagene Änderung des Anhangs zum ATSG betrifft nur den Absatz 6 und dabei ausschliesslich den deutschen Text. Artikel 19 ATSG regelt die Auszahlung von Geldleistungen. Absatz 2 legt fest, dass Taggelder und ähnliche Entschädigungen nur in dem Mass dem Arbeitgeber auszuzahlen sind, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. Weil eine obligatorische Versicherung des Erwerbsersatzes im Krankheitsfall fehlt, kann diese Regelung für die Taggelder in der Krankenversicherung nicht vorbehaltlos zur Anwendung kommen.

Das Obligationenrecht schreibt im Krankheitsfall die Lohnfortzahlungpflicht für eine gewisse Zeit vor. Während der Dauer der Lohnfortzahlungspflicht ist das Risiko somit vom Arbeitgeber zu tragen. Nach Ablauf dieser Verpflichtung liegt das Risiko des Erwerbsausfalls bei den Arbeitnehmern. In der Realität existieren verschiedene Versicherungsformen zur Abdeckung des Risikos und die soziale Taggeldversicherung nach KVG wird ganz unterschiedlich finanziert. Um den vielen verschiedenen Lösungen Rechnung zu tragen, ist die Auszahlung des Taggeldes daher grundsätzlich dem individuellen Vertragsverhältnis entsprechend zu regeln. Fehlt eine individuell vereinbarte Auszahlungsregelung, wäre es aber stossend, wenn eine ausschliesslich vom Arbeitnehmer finanzierte Versicherungsleistung an den Arbeitgeber ausbezahlt wird. Hat nämlich der Arbeitnehmer gemäss Gesetz oder dem individuellen Arbeitsvertrag in einer ersten Zeit noch Anspruch auf ganze oder reduzierte Lohnfortzahlung, und muss das Taggeld deshalb auf Grund der Überentschädigungsregelung von Artikel 72 Absatz 5 KVG nicht oder nur in beschränktem Mass ausbezahlt werden, verlängert sich sein Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern. Bei Auszahlung des Taggeldes nach der Regel von Artikel 19 Absatz 2 ATSG an den Lohn zahlenden Arbeitgeber würde der Arbeitgeber während der Zeit, in welcher ohnehin die Lohnzahlungspflicht nach OR besteht, auf Kosten des Arbeitnehmers entlastet und der Arbeitnehmer würde nicht von der in Artikel 72 Absatz 5 KVG vorgesehenen Verlängerung über 720 Taggelder hinaus profitieren können.

12 13

AS 2000 2305 AS 2000 2755

815

Aus diesen Gründen hat die Kommission des Nationalrates in ihrem Bericht vom 26. März 199914 folgende Formulierung von Artikel 72 Absatz 6 KVG vorgeschlagen: «6 Artikel 19 Absatz 2 ATSG kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Taggeldversicherung mitfinanziert hat. Vorbehalten bleiben andere vertragliche Abreden.» Der Nationalrat als Erstrat hat sowohl in der vorberatenden Kommission wie in der Beratung vom 17. Juni 1999 dieser Fassung in der deutschen und gleichlautenden französischen Version zugestimmt15. In der dem Ständerat bei den Beratungen vorliegenden Fahne wurde der Beschluss des Nationalrates in Bezug auf die deutsche Fassung versehentlich in einer etwas anderen Fassung präsentiert. Als Folge davon ist in der Publikation der Beschlüsse vom 6. Oktober 200016 ebenfalls eine nicht korrekte Fassung des deutschen Textes zu Artikel 72 Absatz 6 KVG veröffentlicht worden, während die französische und italienische Fassung richtig publiziert worden sind. Dementsprechend ist nun eine Korrektur an der deutschen Version angezeigt.

2.1.4.3

Artikel 82 KVG

Artikel 82 KVG betrifft die Amts- und Verwaltungshilfe. Im Zeitpunkt der Verabschiedung des Anhangs zum ATSG am 6. Oktober 2000 wurde vorgesehen, diese Bestimmung an die in Artikel 32 ATSG verankerte Verwaltungshilfe anzupassen.

Inzwischen hat der Bereich «Datenbekanntgabe» mit der Inkraftsetzung der Vorlage zur Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen vom 23. Juni 2000 Änderungen erfahren, welche auch die Beziehung zur in Artikel 33 ATSG verankerten Schweigepflicht in einem neuen Licht erscheinen lassen. Diesem Umstand ist mit einer neuerlichen Anpassung von Artikel 82 KVG Rechnung zu tragen.

2.1.4.4

Artikel 84a Absätze 1­5 KVG

Mit der Inkraftsetzung der Vorlage zur Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen vom 23. Juni 200017 ist auch ein neuer Artikel 84a KVG wirksam geworden.

Damit diese Neuerung nach Inkraftsetzung des ATSG inhaltlich weiter bestehen kann, muss klargestellt werden, in welchen Punkten sie vom ATSG abweicht.

14 15 16 17

816

BBl 1999 4523 AB 1999 1252 BBl 2000 5041 AS 2000 2755

2.1.4.5

Artikel 93a Absatz 2 KVG

Artikel 93a KVG betrifft die Ahndung von ordnungswidrigem Verhalten der Versicherungsträger und wurde im Rahmen der Änderung des KVG vom 24. März 200018 geschaffen. Die Norm ist seit dem 1. Januar 2001 in Kraft. Unter anderem wird darin vorgeschrieben, dass das Bundesamt für Sozialversicherung entsprechende Widerhandlungen verfolgt und beurteilt. Dies steht im Widerspruch zu Artikel 79 Absatz 2 ATSG, welcher die Strafverfolgung den Kantonen überträgt. Damit bei Inkrafttreten des ATSG der heutige Rechtszustand beibehalten werden kann, ist es notwendig, in Artikel 93a KVG eine Abweichung vom ATSG vorzusehen.

2.1.5

Nachführung im Bereich des UVG

2.1.5.1

Artikel 18 UVG

Seit Verabschiedung des Anhangs zum ATSG am 6. Oktober 2000 hat das Parlament im Rahmen der Beratungen zur parlamentarischen Initiative Raggenbass (96.460, Invalidität unter 10 Prozent) am 15. Dezember 2000 eine Änderung von Artikel 18 Absatz 1 UVG beschlossen, welche am 1. Juli 2001 in Kraft getreten ist19. Damit kann die im Anhang zum ATSG beschlossene Anpassung von Artikel 18 Absatz 1 UVG nicht mehr wie damals vorgesehen in Kraft treten. Vielmehr ist die heute gültige Fassung inhaltlich beizubehalten und es ist neu auf die im ATSG enthaltene Definition der Invalidität hinzuweisen. Unverändert in der Fassung gemäss Anhang zum ATSG vom 6. Oktober 2000 beizubehalten ist jedoch Absatz 2 von Artikel 18 UVG.

2.1.5.2

Artikel 54a UVG

Im Anhang zum ATSG wurde am 6. Oktober 2000 beschlossen, bei Artikel 54a Absatz 2 eine Vorschrift aufzunehmen, welche die Leistungserbringer zu bestimmten Auskünften an die Versicherer verpflichtet. Es handelte sich dabei um eine Harmonisierung mit dem KVG. Im Rahmen der Arbeiten zur Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen vom 23. Juni 200020 wurde eine Neuregelung getroffen. Diese sollte unverändert beibehalten werden, weshalb auf die am 6. Oktober 2000 vorgesehene Fassung zu verzichten ist.

2.1.5.3

Artikel 79 Absatz 1 UVG

Von der Korrektur bei Artikel 79 Absatz 1 UVG ist ausschliesslich die französische Fassung betroffen. Im Anhang zum ATSG vom 6. Oktober 2000 wurde Artikel 79 Absatz 1 UVG mit der Aufsichtsnorm von Artikel 76 ATSG verknüpft. Dabei geht es unter anderem um Statistiken in Zusammenhang mit der «... Verhütung von Un18 19 20

AS 2000 2305 AS 2001 1491 AS 2000 2760

817

fällen und Berufskrankheiten». In der französischen Fassung wird der Ausdruck «... la prévention des accidents et des maladies professionnels» verwendet. Richtigerweise muss es «... la prévention des accidents et des maladies professionnelles» heissen. Das ist zu korrigieren.

2.1.5.4

Gliederungstitel vor Artikel 96 UVG

Im Zeitpunkt der Verabschiedung des Anhangs zum ATSG vom 6. Oktober 2000 waren die Artikel 96­102 UVG dem Kapitel «Verfahren» gewidmet. Auf Grund der ATSG-bedingten Umstellungen sollte sich das Kapitel neu auf die «Vollstreckung und Haftung» beziehen. Inzwischen sind auch im UVG die Änderungen zufolge der Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen in Kraft getreten21. Diese Bestimmungen müssen zwar im Hinblick auf das Inkrafttreten des ATSG teilweise angepasst werden, bleiben aber vom Grundsatz her bestehen. Es ist daher ein neues Kapitel mit dem Titel «Datenbearbeitung, -bekanntgabe, Amts- und Verwaltungshilfe» einzufügen. Das Kapitel «Vollstreckung und Haftung» ist nach hinten zu verschieben.

2.1.5.5

Artikel 96 UVG

Artikel 96 UVG enthält einen Grundsatz zur Anwendbarkeit von Verfahrensbestimmungen. Im Anhang zum ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 wurden die damals vorhandenen Artikel 96­99 aufgehoben. In der Zwischenzeit wurde mit der Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen ein neuer Artikel 97a UVG zum Bearbeiten von Personendaten eingefügt22. Während inhaltlich an der am 6. Oktober 2000 beschlossenen Aufhebung der Verfahrensregelung von Artikel 96 nichts geändert werden soll, sollte die Reihenfolge der Artikel neu geordnet werden.

Deshalb empfiehlt sich ein Verschieben des heute gültigen Artikels 97a UVG an die «Leerstelle» von Artikel 96 UVG.

2.1.5.6

Artikel 97 UVG

Wie bei Artikel 96 UVG soll auch hier am inhaltlichen Beschluss vom 6. Oktober 2000 zur Aufhebung der Regelung über die Fristen nichts geändert werden. Indessen drängt sich eine Umstellung in der Artikelreihenfolge auf, nachdem inzwischen mit der Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen in Artikel 102a UVG eine Regelung zur Datenbekanntgabe getroffen wurde23. Diese Regelung sollte neu in Artikel 97 UVG eingebracht werden. Da der Inhalt von Artikel 102a UVG weiterhin

21 22 23

818

AS 2000 2760 AS 2000 2760 AS 2000 2760

unverändert gelten soll, ist beim Transfer zu Artikel 97 UVG darauf zu achten, dass die Abweichungen vom ATSG als solche gekennzeichnet werden.

2.1.5.7

Artikel 97a UVG

Artikel 97a UVG wurde erst nach den am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossenen Änderungen in Kraft gesetzt24 und wird von der damals beschlossenen Aufhebung der Artikel 96­99 UVG nicht erfasst. Die Bestimmung soll in Artikel 96 verschoben werden, weshalb Artikel 97a UVG formal aufzuheben ist (vgl.

Ziff. 2.1.5.5).

2.1.5.8

Artikel 98 UVG

Artikel 98 UVG regelte ursprünglich die Akteneinsicht. Da das ATSG in Artikel 47 ebenfalls eine Norm zur Akteneinsicht enthält, wurde Artikel 98 UVG im Anhang zum ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 aufgehoben. Diese Aufhebung soll inhaltlich weiter gelten. Indessen erfordert die inzwischen getroffene Neuregelung der Datenbekanntgabe (heutiger Art. 101 UVG, welcher durch Art. 32 ATSG zum grössten Teil abgelöst wird) eine Zusatzregelung zwecks Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Deshalb muss im Hinblick auf das Inkrafttreten des ATSG eine Zusatzbestimmung eingeführt werden.

2.1.5.9

Gliederungstitel vor Artikel 99

Wie unter Ziffer 2.1.5.4 dargelegt, muss auf Grund der im UVG in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen zufolge der Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen das Kapitel «Vollstreckung und Haftung» verschoben werden, weshalb der entsprechende Gliederungstitel nun als 2. Kapitel neu vor Artikel 99 UVG eingefügt werden muss.

2.1.5.10

Artikel 99 und 100 UVG

Nach wie vor soll an der im Anhang zum ATSG vom 6. Oktober 2000 vorgesehenen inhaltlichen Aufhebung von Artikel 99 UVG nichts geändert werden. Zur Bereinigung der Artikelabfolge auf Grund der Änderungen, welche die Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen ausgelöst hat, ist jedoch eine Verschiebung notwendig.

Der Inhalt von Artikel 100 UVG in der Fassung gemäss Anhang zum ATSG vom 6. Oktober 2000 soll neu bei Artikel 99 UVG eingebracht werden. Als Folge davon ist der Inhalt von Artikel 101 UVG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 in den «frei» werdenden Artikel 100 zu verschieben.

24

AS 2000 2760

819

2.1.5.11

Artikel 101 UVG

Am 6. Oktober 2000 regelte Artikel 101 UVG die Auskunftspflicht. Inhaltlich sollte diese zu Gunsten von Artikel 32 ATSG (Amts- und Verwaltungshilfe) ersatzlos gestrichen werden. An Stelle des gestrichenen Inhalts hat man eine neue Norm zur Haftung von Schäden eingefügt. Diese Norm soll nun neu aber in Artikel 100 UVG verschoben werden (vgl. oben). Dementsprechend kann somit Artikel 101 UVG neu aufgehoben werden.

2.1.5.12

Artikel 102a UVG

Wie unter Ziffer 2.1.5.6 erwähnt, soll der heutige Regelungsgehalt von Artikel 102a UVG ATSG-konform in Artikel 97 UVG eingebracht werden. Deshalb kann Artikel 102a UVG aufgehoben werden.

2.1.5.13

Gliederungstitel vor Artikel 103

Der heutige Gliederungstitel vor Artikel 103 UVG lautet «2. Kapitel: Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen». Wie unter Ziffer 2.1.5.9 erläutert, muss innerhalb des achten Titels ein neues zweites Kapitel eingefügt werden. Deswegen verschiebt sich die Nummerierung der Kapitel, und die Kapitelnummer im Gliederungstitel vor Artikel 103 UVG muss angepasst werden.

2.1.6

Nachführung im Bereich des MVG

2.1.6.1

Artikel 67 MVG

Die im Anhang zum ATSG vom 6. Oktober 2000 beschlossene Änderung von Absatz 1 kann unverändert beibehalten werden. In der damaligen Fassung von Absatz 2 wurde u.a. festgelegt, dass in Schadensfällen, welche bei einer dienstlichen Tätigkeit von «Bundesbeamten» verursacht werden, besondere Vorschriften dem allgemeinen Regressrecht gemäss den Artikeln 72­75 ATSG vorgehen. Zufolge der Ablösung des Beamtenrechts durch das Bundespersonalrecht ist eine redaktionelle Anpassung nötig. Neu ist der Ausdruck «Bundespersonal» zu verwenden.

2.1.6.2

Artikel 94b MVG

Im Rahmen der Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen ist am 1. Januar 2001 mit Artikel 94b MVG eine Regelung zur Akteneinsicht in Kraft getreten. Diese kann angesichts der direkten Anwendbarkeit von Artikel 47 ATSG aufgehoben werden.

820

2.1.6.3

Artikel 95a Absätze 1­6 und Artikel 95b MVG

Am 6. Oktober 2000 wurde die Aufhebung der Artikel 95­103 MVG beschlossen.

Inzwischen sind auf Grund der Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen die neuen Artikel 95a und 95b MVG in Kraft getreten. Diese Bestimmungen sollen vom Aufhebungsbeschluss nicht betroffen sein. Artikel 95b MVG kann vollständig unverändert gemäss dem heutigen Recht beibehalten werden. Artikel 95a MVG, welcher die Datenbekanntgabe regelt, soll inhaltlich ebenfalls unverändert bleiben. Die dortigen Abweichungen vom ATSG müssen jedoch deutlich gemacht werden.

2.1.7

Nachführung im Bereich des EOG

2.1.7.1

Artikel 21 Absatz 2 und 3 EOG

Bei Artikel 21 Absatz 2 wird festgelegt, welche Bestimmungen des AHVG auch im Bereich der EO Geltung haben sollen. Da das ATSG in Artikel 33 grundsätzlich eine Schweigepflicht statuiert, war es notwendig, im Anhang zum ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 eine Änderung in Artikel 50 AHVG vorzunehmen und die Schweigepflicht gemäss ATSG einzuschränken, um die Datenbekanntgabe an die Steuerbehörden zu ermöglichen. In Artikel 21 Absatz 2 EOG war vorgesehen, dass diese Einschränkung nach Artikel 50 AHVG auch in der EO gilt.

Mit der Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen hat sich die Ausgangslage verändert, und es muss in Artikel 21 Absatz 2 EOG nicht mehr auf die damals in Artikel 50 AHVG vorgesehene Einschränkung der Schweigepflicht verwiesen werden. In Artikel 21 Absatz 2 EOG ist überdies ein offensichtliches Versehen zu korrigieren. In der Fassung gemäss Anhang vom 6. Oktober 2000 wurde irrtümlicherweise auch die analoge Anwendbarkeit des AHVG in Bezug auf die Deckung der Verwaltungskosten vorgesehen. Dies, obwohl Artikel 22 EOG dazu eine eigenstände Norm enthält. Weil diese Bestimmung weiterhin gelten soll, muss der Verweis in Artikel 21 Absatz 2 EOG (Fassung vom 6. Oktober 2000) auf die Anwendbarkeit des AHVG in diesem Bereich verzichtet werden.

Absatz 3 von Artikel 21 EOG kann in der Fassung gemäss Anhang zum ATSG vom 6. Oktober 2000 beibehalten werden.

2.1.7.2

Artikel 29 EOG

Auch Artikel 29 EOG nimmt Bezug auf die AHV-Gesetzgebung. Bereits in der Fassung vom 6. Oktober 2000 wurden diesbezüglich Anpassungen vorgenommen.

Grundsätzlich können die damals vorgesehenen Veränderungen beibehalten werden.

Da aber auf Grund der Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen neue Normen des AHVG im Bereich der Bearbeitung von Personendaten ebenfalls in der EO analog zur Anwendung kommen sollen, muss die Fassung vom 6. Oktober 2000 entsprechend ergänzt werden.

821

2.1.7.3

Artikel 29a EOG

Im Rahmen der Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen ist am 1. Januar 2001 mit Artikel 29a EOG eine Regelung zur Datenbekanntgabe in Kraft getreten25. Sie soll inhaltlich unverändert Geltung haben, weshalb die darin vorhandenen Abweichungen vom ATSG deklariert werden müssen.

2.1.8

Nachführung im Bereich des FLG: Artikel 25 FLG

Das FLG bestimmt in Artikel 25, inwieweit die Bestimmungen des AHVG sinngemäss bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft zur Anwendung kommen. Da das ATSG in Artikel 33 grundsätzlich eine Schweigepflicht statuiert, war es notwendig, im Anhang zum ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 eine Änderung in Artikel 50 AHVG vorzunehmen und die Schweigepflicht gemäss ATSG einzuschränken, um die Datenbekanntgabe an die Steuerbehörden zu ermöglichen. In Artikel 25 FLG war vorgesehen, dass diese Einschränkung nach Artikel 50 AHVG auch bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft gilt.

Mit der Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen hat sich die Ausgangslage verändert, und es muss in Artikel 25 FLG nicht mehr auf die damals in Artikel 50 AHVG vorgesehene Einschränkung der Schweigepflicht verwiesen werden. Neu ist aber eine analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen des AHVG im Bereich der Bearbeitung von Personendaten und im Bereich der Datenbekanntgabe vorzusehen.

2.1.9

Nachführung im Bereich des AVIG

2.1.9.1

Artikel 82 AVIG

Artikel 82 regelt die Haftung der Versicherungsträger gegenüber dem Bund. Im Anhang zum ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 wurde Artikel 82 AVIG der ATSG-bedingten systematischen Neuordnung der Haftung angepasst. Am 1. Januar 2001 ist auf Grund der technischen Revision des AVIG (Änderung des AVIG vom 23. Juni 200026) eine materielle Änderung im Haftungsrecht in Kraft getreten. Einerseits wurde die Haftung verschärft, sodass auch bei einfacher Fahrlässigkeit ein Haftungstatbestand vorliegt. Andererseits wurde aber eine Vergütung des Haftungsrisikos durch den Bund vorgesehen. Damit diese materiellen Änderungen weiterhin Geltung haben, muss die im Anhang zum ATSG vorgesehene Anpassung aktualisiert werden.

25 26

822

AS 2000 2770 AS 2000 3093

2.1.9.2

Artikel 85d AVIG

Im Anhang zum ATSG gemäss Fassung vom 6. Oktober 2000 wurde aus rein systematischen Gründen Artikel 85a AVIG, welcher die Verantwortlichkeit der Kantone gegenüber dem Bund regelt, aufgehoben und in Artikel 85d transferiert. Am 1. Januar 2001 ist auf Grund der technischen Revision des AVIG (Änderung des AVIG vom 23. Juni 200027) eine materielle Änderung bei der Haftung der Kantone (Art. 85a AVIG) eingeführt worden. Diese soll weiterhin gelten. Dementsprechend ist die im Anhang zum ATSG vorgesehene Regelung zu Artikel 85d AVIG anzupassen.

2.1.9.3

Artikel 92 Absätze 5 und 7 AVIG

Im Zeitpunkt der Verabschiedung des Anhangs zum ATSG am 6. Oktober 2000 hat Absatz 5 von Artikel 92 AVIG eine Regelung enthalten, welche sich auf die Vergütung von Verwaltungskosten durch den Ausgleichsfonds an die Träger der Kassen bezogen hat. Auf Grund der technischen Revision des AVIG bezieht sich Absatz 5 von Artikel 92 AVIG seit dem 1. Januar 2001 auf die Kosten der Aufsichtskommission. Damit ist die im Anhang zum ATSG vorgesehene Änderung von Absatz 5 hinfällig geworden, weshalb diesbezüglich das inzwischen neu geltende Recht unverändert beibehalten werden sollte. Indessen drängt sich neu eine Änderung von Absatz 7 auf, da diese Bestimmung sich auf das im heutigen Artikel 85a AVIG erwähnte Haftungsrisiko bezieht. Weil ­ wie unter obiger Ziffer dargelegt ­ der Gehalt von Artikel 85a in Artikel 85d AVIG verschoben wird, muss die Verweisung in Artikel 92 Absatz 7 AVIG neu auf Artikel 85d AVIG lauten.

2.1.9.4

Artikel 96a, 96b, 96c und 96d sowie Artikel 97a Absätze 1­4 AVIG

Als Folge der direkten Anwendbarkeit des ATSG wurde im Anhang zum ATSG gemäss Fassung vom 6. Oktober 2000 beschlossen, die überflüssig gewordenen Artikel 96­98 und 99 AVIG aufzuheben. Mit der Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen wurden jedoch verschiedene neue Bestimmungen auch im AVIG geschaffen, welche inzwischen in Kraft getreten sind28 und welche inhaltlich nicht vom Aufhebungsbeschluss vom 6. Oktober 2000 erfasst werden.

Artikel 96a AVIG regelt seit Januar 2001 die Amts- und Verwaltungshilfe auf eine Art und Weise, wie sie auch in Artikel 32 ATSG vorgesehen wird. Deshalb kann die Bestimmung aufgehoben werden. Artikel 96d AVIG regelt seit Januar 2001 die Akteneinsicht. Diese Bestimmung wird von Artikel 47 ATSG abgelöst und kann daher ebenfalls aufgehoben werden. Anders verhält es sich bei Artikel 96b (Bearbeiten von Personendaten), Artikel 96c (Abrufverfahren) und Artikel 97a AVIG (Datenbekanntgabe). Während die Artikel 96b und 96c AVIG keinen direkten Bezug zum ATSG haben und daher völlig unverändert weiter gelten sollen, drängen sich bei 27 28

AS 2000 3093 AS 2000 2772

823

Artikel 97a AVIG Änderungen auf. Denn die Datenbekanntgabe erfolgt regelmässig in Abweichung der in Artikel 33 ATSG vorgesehenen generellen Schweigepflicht und hat auch einen Bezug zur Amts- und Verwaltungshilfe gemäss Artikel 32 ATSG. Diese Besonderheiten müssen deutlich gemacht werden.

2.1.9.5

Artikel 111 Absatz 2 AVIG

Am 1. Januar 2001 ist auf Grund der technischen Revision des AVIG (Änderung des AVIG vom 23. Juni 200029) eine materielle Änderung bei Artikel 111 Absatz 2 AVIG eingeführt worden. Die Regelung zur Revision wurde mit einem zusätzlichen Vorbehalt zu Gunsten einer Verfügung der Ausgleichsstelle bei Schadenersatzansprüchen nach Artikel 85a Absatz 2 AVIG ergänzt. Weil diese Regelung mit dem Anhang zum ATSG in Artikel 85d AVIG transferiert wird (vgl. oben, Ziff. 2.1.9.2), muss sich der Vorbehalt neu auf diese Bestimmung beziehen.

2.2

Revision 2 des Anhangs zum ATSG

Wie unter Ziffer 1.1. dargelegt, kann das Parlament gestützt auf Artikel 83 Absatz 2 ATSG in einer nicht dem Referendum unterstehenden Parlamentsverordnung den Anhang zum ATSG anpassen, sofern diese Anpassungen auf Gesetzesänderungen zurückzuführen sind, welche seit Verabschiedung des ATSG am 6. Oktober 2000 in Kraft getreten sind. Die in Revision 1 unterbreiteten Änderungen entsprechen der veränderten Gesetzeslage im Zeitpunkt der Verabschiedung der vorliegenden Botschaft. Der Bundesrat geht davon aus, dass bis zur Schlussabstimmung der Bundesversammlung über die Nachführung des ATSG auch die bilateralen Verträge in Kraft getreten sein werden. Deshalb schlägt er auch für die mit der Inkraftsetzung der bilateralen Verträge verbundenen Gesetzesänderungen, welche einen Zusammenhang mit dem Anhang zum ATSG aufweisen, eine nicht dem fakultativen Referendum unterliegende Parlamentsverordnung vor. Sollte sich die Inkraftsetzung der bilateralen Verträge wider Erwarten über den Termin der Schlussabstimmung zur vorliegenden Nachführung hinaus verzögern, wäre für die in Revision 2 vorgeschlagenen Anpassungen die Erlassform einer dem fakultativen Referendum unterstehenden Gesetzesänderung zu wählen.

2.2.1

Nachführung im Bereich des KVG

2.2.1.1

Artikel 1

Heute regelt Artikel 65 KVG die Prämienverbilligung durch die Kantone. In der Änderung des KVG vom 6. Oktober 200030, welche auch die Prämienverbilligung im Hinblick auf das Inkrafttreten der bilateralen Verträge regelt, ist eine Neufassung von Artikel 65 und die Einfügung eines neuen Artikels 65a und 66a KVG vorgesehen.

29 30

824

AS 2000 3093 BBl 2000 5122

Das ATSG soll gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c KVG in der Fassung gemäss Anhang zum ATSG vom 6. Oktober 2000 keine Anwendung auf die Prämienverbilligung durch die öffentliche Hand nach den Artikeln 65 und 66 KVG finden. Im Rahmen der Nachführung müssen zusätzlich auch die neuen Artikel 65a und 66a KVG in die Ausnahmeklausel aufgenommen werden. Damit wird die Ausrichtung der Prämienverbilligung dem Anwendungsbereich des ATSG entzogen. Im Übrigen kann die Fassung von Artikel 1 KVG gemäss Anhang vom 6. Oktober 2000 auch beim Inkrafttreten der bilateralen Verträge unverändert beibehalten werden.

2.2.1.2

Artikel 90a und 91 KVG

Mit der Revision des KVG vom 6. Oktober 200031 wird im Hinblick auf das Inkrafttreten der bilateralen Verträge eine Änderung von Artikel 18 KVG vorgesehen.

In dieser Bestimmung werden der gemeinsamen Einrichtung neue Aufgaben übertragen. Sie wird inskünftig über Anträge von in EU-Staaten lebenden Rentnerinnen und Rentnern (und ihrer Familienangehörigen) auf Befreiung von der Versicherungspflicht entscheiden und allenfalls notwendige Zuweisungen solcher Personen an einen Versicherer vornehmen müssen. Auch wird die gemeinsame Einrichtung bei der Prämienverbilligung in solchen Fällen eine aktive Rolle spielen. Für das Verfahren wird sie sich bei Entscheiden über die Versicherungspflicht und bei Zuweisungsentscheiden (Art. 18 Abs. 2bis und Art. 18 Abs. 2ter KVG) grundsätzlich nicht auf das VwVG, sondern auf das ATSG abstützen müssen (vgl. Art. 55 Abs. 2 ATSG). Somit wird auch Artikel 56 ATSG anwendbar sein, wonach gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden kann.

In Bezug auf die Zuständigkeit zur Behandlung von Auslandsbeschwerden hat das Parlament im Rahmen der KVG-Revision vom 6. Oktober 2000 eine Regelung in einem neuen Artikel 90a KVG vorgesehen. Gemäss dieser Bestimmung ist die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zum Beschwerdeentscheid berufen. Demgegenüber sieht Artikel 58 Absatz 2 ATSG für Auslandsbeschwerden einen Wahlgerichtsstand vor: zuständig ist entweder das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die beschwerdeführende Person den letzten schweizerischen Wohnsitz hatte, oder aber desjenigen Kantons, in welchem der letzte schweizerische Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.

Subsidiär ist das Versicherungsgericht am Sitz des Durchführungsorgans zuständig.

Um den Widerspruch aufzuheben, ist es notwendig, in Artikel 90a KVG die Abweichung vom ATSG zu deklarieren. Soweit es um Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 18 Absatz 2quinquies KVG geht, handelt es sich nicht um eine Abweichung zum ATSG, weil die Prämienverbilligung gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c KVG dem Anwendungsbereich des ATSG entzogen ist und dort das Verfahren nach VwVG zur Anwendung kommt. Aus systematischen Gründen ist überdies der in Artikel 90a KVG (Fassung gemäss KVG-Revision vom 6. Oktober 2000) enthaltene Hinweis auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu streichen. Dieser Hinweis wird mit Vorteil in Artikel 91 KVG (Fassung gemäss Anhang zum ATSG vom 6. Okt. 2000) integriert.

31

BBl 2000 5122

825

2.2.2

Nachführung im Bereich des AVIG: Artikel 14 Absatz 1 und 2

Im Anhang zum ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 wurden in Artikel 14 AVIG keine materiellen Änderungen vorgenommen. Vielmehr wurde die Bestimmung bei Absatz 1 sowie im ersten Satz von Absatz 2 insofern formal an das ATSG angeschlossen, als bei den darin verwendeten sozialversicherungsrechtlichen Grundbegriffen jeweils in Klammern auf die im ATSG enthaltene Definition verwiesen wurde.

Mit dem Bundesgesetz zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 8. Oktober 1999 (BBl 1999 8643) wurden in Artikel 14 AVIG materielle Änderungen beschlossen. Damit diese beim Inkrafttreten des ATSG weiterhin im damals beschlossenen Sinne zum Tragen kommen, kann die mit dem Anhang zum ATSG am 6. Oktober 2000 beschlossene Fassung nicht unverändert belassen werden. Vielmehr ist der Anhang zum ATSG entsprechend anzupassen.

2.3

Revision 3 des Anhangs zum ATSG

2.3.1

Die Änderungen im AHVG und IVG

Die Subventionsregelungen in der Sozialversicherung sind generell dem Geltungsbereich des ATSG entzogen. Im Anhang zum ATSG vom 6. Oktober 2000 wurde auch für das IVG in Artikel 1 vorgesehen, dass das ATSG nicht auf die Förderung der Invalidenhilfe anwendbar ist. Das bedeutet, dass bei Entscheiden über kollektive Leistungen der IV nicht das Verfahren nach ATSG anwendbar ist, sondern das VwVG. Als Folge davon werden Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamts für Sozialversicherung im Bereich der kollektiven Leistungen vom Rechtsdienst des Departements des Innern entschieden.

In der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 wurde die Vorlage zu einem ersten Teil der 4. IV-Revision verworfen. Neben der hauptsächlich umstrittenen Frage der Abschaffung der Viertelsrente enthielt die damalige Revision auch unbestrittene Verbesserungen im Verfahrensbereich. Dazu gehörte unter anderem auch die Schaffung einer unabhängigen Rekurskommission für die Behandlung von Beschwerden im Bereich der Invalidenförderung. Um diese von allen Seiten anerkannte Verbesserung trotz Ablehnung der Vorlage möglichst rasch realisieren zu können, hat der Nationalrat, welcher das ATSG am 17. Juni 1999 beraten hat, im Anhang zum ATSG einen neuen Artikel 75bis IVG aufgenommen. Diese Bestimmung legt nun fest, dass der Bundesrat eine «Eidgenössische Rekurskommission für kollektive Leistungen der Invalidenversicherung» zu schaffen hat, welche zur Behandlung der Beschwerden gegen Verfügungen des BSV nach den Artikeln 73 und 74 IVG zuständig ist.

In der AHV besteht eine ähnliche Situation wie in der IV. Die Förderung der Altershilfe (Art. 101bis AHVG) ist gemäss Artikel 1 AHVG in der Fassung des Anhangs zum ATSG dem Anwendungsbereich des ATSG entzogen, und Beschwerden gegen entsprechende Verfügungen des BSV sind ­ wie bei den kollektiven Leistungen der IV ­ vom Rechtsdienst des Departements des Innern zu entscheiden. Es ist 826

nun sinnvoll, den Rechtsweg in der AHV demjenigen in der IV anzugleichen. Zur Harmonisierung wird daher die Schaffung eines neuen Artikels 101ter AHVG nach dem Vorbild von Artikel 75bis IVG vorgeschlagen. Da ein- und dieselbe Rekurskommission die Beschwerden sowohl im Bereich IV wie im Bereich AHV behandeln soll, ist dies auch im Namen der Rekurskommission zum Ausdruck zu bringen. Dementsprechend sollte die Bezeichnung «Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung» lauten. Weil die Bezeichnung in Artikel 75bis Absatz 1 IVG gemäss Fassung des Anhangs zum ATSG vom 6. Oktober 2000 auf die Invalidenversicherung beschränkt ist, sollte in Bezug auf die Benennung der Rekurskommission gleichzeitig mit der Schaffung von Artikel 101ter AHVG auch Artikel 75bis IVG angepasst werden.

Weil es sich beim vorgelegten Entwurf zu Artikel 101bis AHVG nicht um eine Nachführung des ATSG-Anhangs handelt, welche sich auf eine bereits beschlossene und inzwischen in Kraft gesetzte Gesetzesänderung abstützt, kann sie nicht im Rahmen der von Artikel 83 Absatz 2 ATSG vorgesehenen Parlamentsverordnung verabschiedet werden. Für diese Änderung des Anhangs erweist sich der Erlass im Rahmen eines dem fakultativen Referendum unterstehenden Gesetzes als notwendig.

2.3.2

Die Änderungen im AVIG

2.3.2.1

Artikel 1 AVIG

Die Verbindung zwischen dem ATSG und den Spezialgesetzen beruht auf folgenden Grundprinzipien: Artikel 2 ATSG schreibt vor, dass das ATSG in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen nur soweit anwendbar ist, als dies die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Für das AVIG wurde daher im Anhang zum ATSG (Fassung vom 6. Okt. 2000) in einem neuen Artikel 1 Folgendes vorgesehen: ­

Absatz 1: Grundsatz der Anwendbarkeit des ATSG in Absatz 1 unter dem Vorbehalt, dass in einer Einzelnorm des AVIG ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG statuiert wird;

­

Absatz 2: Prinzipielle Nichtanwendbarkeit von Artikel 21 ATSG (Kürzung und Verweigerung von Leistungen), weil die Kürzungsregelungen im AVIG von anderen Rahmenbedingungen geprägt sind;

­

Absatz 3: Abgesehen von den Bestimmungen zur Amts- und Verwaltungshilfe bzw. zur Schweigepflicht des ATSG: keine Anwendbarkeit des ATSG in Subventionsbereichen (Beiträge für Kurse und arbeitsmarktliche Massnahmen).

Artikel 24 ATSG regelt das Erlöschen des Anspruchs und sieht eine 5-jährige Verjährungsfrist für Leistungen vor. Für die Arbeitslosenentschädigung (Art. 20 Abs. 3 AVIG) und für die Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 3 AVIG) gelten gemäss heutigem Recht wesentlich kürzere Fristen. Deshalb wurden im Anhang zum ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 im AVIG bei diesen Einzelbestimmungen ausdrücklich Abweichungen von Artikel 24 ATSG vorgesehen. Auf Grund eines Versehens wurden dieselben Abweichungen jedoch bei den Bestimmungen zur Kurzarbeitsentschädigung (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 3 AVIG) und zur Schlechtwetterentschädigung (Art. 47 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 3 AVIG) nicht eingefügt.

Für eine inhaltlich unveränderte Anwendung des heutigen Rechts müssten auch hier 827

Ausnahmen vorgesehen werden. Da sich mit dieser Komplettierung jedoch eine Situation ergibt, in welcher die Anwendung der Verjährungsbestimmungen des ATSG für den gesamten Leistungsbereich im AVIG ausgeschlossen wird, ist es gesetzgeberisch sinnvoller, bereits in Artikel 1 Absatz 2 des AVIG die Anwendbarkeit von Artikel 24 ATSG für den Leistungsbereich prinzipiell auszuschliessen. Im Gegenzug sind jedoch die Einzelausnahmeregelungen zu Artikel 20 Absatz 3 und 53 Absatz 3 AVIG in der Fassung gemäss Anhang zum ATSG vom 6. Oktober 2000 zu Gunsten des bis anhin geltenden Rechts wieder aufzuheben. Von der Problematik nicht berührt werden die Absätze 1 und 3 von Artikel 1 AVIG in der Fassung vom 6. Oktober 2000. Diese können unverändert beibehalten werden.

2.3.2.2

Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 3 AVIG

Vgl. obiger Kommentar zu Artikel 1 Absatz 2 AVIG, Ziffer 2.3.2.1

2.3.2.3

Artikel 100 AVIG

Absatz 1 kann in der Fassung gemäss Anhang zum ATSG vom 6. Oktober 2000 beibehalten werden.

Absatz 2: Heute beinhaltet Artikel 100 AVIG den Grundsatz, wonach Verfügungen mit Beschwerde angefochten werden können. Weil mit dem ATSG generell ein Einspracheverfahren eingeführt wird, wurde im Anhang zum ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 in Artikel 100 AVIG nur noch die AVIG-spezifischen Besonderheiten für Verfahren und Rechtspflege geregelt. In Absatz 2 wurde festgelegt, dass die Kantone auch eine andere als die verfügende Stelle mit der Behandlung der Einsprache als zuständig erklären können. In der französischen Fassung wurde dabei irrtümlicherweise der Ausdruck «recours» statt «opposition» verwendet. In der italienischen Fassung findet sich der Begriff «ricorso» statt «opposizione». Zudem wird in der französischen und italienischen Fassung zu wenig klar, dass sich die Abweichung vom ATSG auf die «verfügende» Stelle bezieht. Diese ist zu korrigieren.

Absatz 3: Die in Artikel 58 ATSG geregelte örtliche Zuständigkeit der kantonalen Gerichtsinstanzen trägt den Besonderheiten des AVIG nicht Rechnung. In Artikel 128 Absatz 2 AVIV wird die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Gerichtsinstanz bei Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle geregelt.

Zuständig ist die Rekursbehörde im Kanton der kantonalen Amtsstelle. Die Zuständigkeit der kantonalen Rekursbehörde für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer Kasse richtet sich gemäss Artikel 128 Absatz 1 AVIV sinngemäss nach Artikel 119 AVIV. In Artikel 119 AVIV sind verschiedene besondere Zuständigkeiten geregelt, die aufrecht erhalten werden müssen, um zu verhindern, dass bei identischem Streitgegenstand verschiedene kantonale Gerichte zuständig sind (bspw. bei Ausrichtung von Insolvenz- oder Kurzarbeitsentschädigung an mehrere, in verschiedenen Kantonen wohnhafte Arbeitnehmer eines Betriebes). Bei der Ausarbeitung des Anhangs zum ATSG vom 6. Oktober 2000 wurde dies übersehen.

Ohne die nötige gesetzliche Grundlage könnte jedoch die heutige Ordnung nicht

828

beibehalten werden. Aus diesen Gründen ist in Artikel 100 Absatz 3 AVIG eine Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 und 2 ATSG vorzusehen.

2.3.2.4

Artikel 102 AVIG

Bei der im Anhang zum ATSG vom 6. Oktober 2000 beschlossenen Änderung von Artikel 102 AVIG ist ein Versehen unterlaufen. Dem Bericht der Kommission des Nationalrats kann entnommen werden, dass man keine materielle Änderung in der Regelung der Beschwerdelegitimation vornehmen wollte, sondern ausschliesslich denjenigen Regelungsgehalt des heutigen Artikels 102 AVIG aufheben wollte, welcher auf Grund des ATSG Geltung haben würde. Versehentlich gestrichen wurde dabei in Absatz 1 die Beschwerdelegitimation des BIGA gegen Entscheide der regionalen Arbeitsvermittlungszentren bzw. der Kassen. In Absatz 2 bezieht sich das Versehen auf die Streichung der Beschwerdelegitimation der Kassen gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte. Entsprechend ist Artikel 102 AVIG zu korrigieren.

3

Auswirkungen

Da es sich bei der Revision 1 und 2 des Anhangs zum ATSG um eine Nachführung mit ausschliesslich rechtstechnischem Charakter handelt, welche nachvollzieht, was mit anderen Revisionen bereits beschlossen bzw. in Kraft getreten ist, sind keinerlei Auswirkungen zu erwarten.

In Bezug auf die Revision 3 ist festzuhalten, dass ausschliesslich die Organisation des Bundes betroffen ist. Die zusätzliche Verlagerung der Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden in der Altershilfe vom Departement des Innern zur vorgesehenen Rekurskommission wird auf Grund der geringen Anzahl (zwischen 1 und 3 Fälle pro Jahr) kaum spürbar sein.

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1999­2003 nicht angekündigt. Dies deshalb, weil im Zeitpunkt der Planung die Beschlüsse des Parlaments zum ATSG noch ausstanden und der Nachführungsbedarf des Anhangs zum ATSG noch nicht feststand. Die Behandlung der Vorlage durch das Parlament sollte jedoch bis Mitte 2002 abgeschlossen sein, um eine Inkraftsetzung des ATSG gegen Ende 2002 bzw.

per 1. Januar 2003 realisieren zu können. Für eine Inkraftsetzung steht nur diese kurze Zeitspanne zur Verfügung, wenn die Kohärenz der Gesetzgebung mit den nachfolgenden Revisionen in der Sozialversicherung gewahrt werden soll (vgl. dazu Ziff. 1.3).

829

5

Verhältnis zum europäischen Recht

Das Verhältnis des ATSG zum europäischen Recht wurde im Bericht der Kommission des Nationalrates vom 26. März 1999 unter Ziffer IV dargelegt (BBl 1999 4523); daran hat sich nichts geändert. Die Vorlage hat mit der Revision 2 des Anhangs zum ATSG einen besonderen Bezug zur Umsetzung der bilateralen Verträge.

Die darin vorgeschlagenen Anpassungen des Anhangs zum ATSG sind rechtstechnisch bedingt, übernehmen materiell aber diejenigen Lösungen, die mit Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 zum Abkommen zwischen der Schweizersichen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (BBl 1999 8643) und der Änderung des KVG vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5122) beschlossen wurden. Insofern kann auf die Ergebnisse der damaligen Prüfung verwiesen werden.

6

Rechtliche Grundlagen

6.1

Verfassungsmässigkeit

Das ATSG wurde gestützt auf die wichtigsten Kompetenznormen der Bundesverfassung zur Bundesgesetzgebung in der Sozialversicherung erlassen (Art. 112 Abs. 1, 114 Abs. 1 und 117 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Die im Anhang zum ATSG nachzuführenden Änderungen der einzelnen Sozialversicherungsgesetze stützen sich auf folgende verfassungsmässigen Bestimmungen: ­

Änderung des AHVG und IVG: auf Artikel 34quater altBV (entsprechend Artikeln 111 und 112 neue BV);

­

Änderung des ELG: auf Artikel 34quater und auf Artikel 11 Absatz 1 der Übergangsbestimmungen der altBV (entsprechend Artikeln 111 und 112 sowie die Übergangsbestimmung zu Artikel 112 neue BV);

­

Änderung des KVG: auf Artikel 34bis altBV (entsprechend Artikel 117 neue BV)

­

Änderung des UVG: auf Artikel 34bis altBV (entsprechend Artikeln 117 und 110 neue BV)

­

Änderung des MVG: auf die Artikel 18 Absatz 2, 20, 22bis Absatz 6, 27quinquies Absatz 1 und 34bis altBV (entsprechend den Art. 59 Abs. 5, 60 Abs. 1 und 2, 61 Abs. 5, 68 Abs. 3 und 117 neue BV)

­

Änderung des EOG: auf Artikel 22bis Absatz 6, 34ter Absatz 1 Buchstabe d, 64 und 64bis altBV (entsprechend den Art. 59 Abs. 4, 61 Abs. 4, 122 Abs. 1 und 123 Abs. 1 neue BV)

­

Änderung des FLG: auf Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe b und 64bis altBV (entsprechend den Artikeln 104 und 123 neue BV)

­

Änderung des AVIG: auf Artikel 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e sowie Artikel 34novies altBV (entsprechend den Art. 110 Abs. 1 Bst. a und c und 114 neue BV)

830

6.2

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Sowohl das ATSG selber wie die einzelnen Sozialversicherungsgesetze räumen bereits heute dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass von Vollzugsvorschriften ein.

Auch die Vorlage zur Nachführung des Anhangs zum ATSG beinhaltet primär Normen, welche den Erlass von Vollzugsvorschriften im bisherigen Rahmen des generellen Vollzugsauftrags an den Bundesrat zur Folge haben werden. Nur gerade bei den in Revision 3 enthaltenen Artikeln 101ter AHVG und 75bis IVG geht es um Bestimmungen, mit denen der Bundesrat explizite zur Einrichtung einer Rekurskommission für kollektive Leistungen in der Alters- und Invalidenversicherung beauftragt wird. Beim Auftrag, Organisation und Verfahren dieser Rekurskommission zu regeln, handelt es sich um den Erlass von gesetzesvertretendem Verordnungsrecht, wobei jedoch festzuhalten ist, dass von der bestehenden Rahmengesetzgebung im Bereich der Rekurskommissionen (Art. 71a­71d VwVG) nicht abgewichen werden darf und im Übrigen bereits eine Verordnungsregelung besteht (Vo. vom 3. Febr.

1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen; SR 173.31).

6.3

Erlassform

Das ATSG und sein Anhang wurden am 6. Oktober 2000 in Form eines Bundesgesetzes im Sinne von Artikel 163 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 164 Absatz 1 BV erlassen. Die Referendumsfrist ist am 25. Januar 2001 ungenutzt abgelaufen. In Artikel 83 Absatz 2 des ATSG ist für die Nachführung des Anhangs des ATSG die Form der Parlamentsverordnung nach Artikel 163 Absatz 1 BV vorgesehen. Diese untersteht nicht dem fakultativen Referendum (Art. 141 BV). Während der Bundesrat gemäss Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 2 ATSG grundsätzlich über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des ATSG bestimmt, ist die in Artikel 83 Absatz 2 ATSG enthaltene Ermächtigung der Bundesversammlung zur Änderung des Anhangs auf Grund von Artikel 84 Absatz 3 ATSG am 1. März 2001 in Kraft getreten.

Die in der Revision 1 des Anhangs zum ATSG zusammengefassten inhaltlichen Änderungen der verschiedenen Sozialversicherungsgesetze erfüllen bereits bei Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat diejenigen Kriterien gemäss Artikel 83 Absatz 2 ATSG, welche für den Erlass in Form einer Parlamentsverordnung nötig sind. Denn bei diesen Anpassungen handelt es sich um den Nachvollzug von bereits in Kraft getretenen Änderungen in der Spezialgesetzgebung. Zu den in der Revision 1 des Anhangs vorgeschlagenen Korrekturen von offensichtlichen Versehen bzw. von Übersetzungsfehlern ist festzuhalten, dass solche Korrekturen grundsätzlich keines Parlamentsbeschlusses bedürfen, sondern gemäss Artikel 33 Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11) von der Redaktionskommission angeordnet werden können. Der Einfachheit halber sollten sie jedoch nicht separat, sondern gleichzeitig mit der Nachführung des Anhangs zum ATSG beschlossen werden.

Nachdem eine einfache Anordnung der Redaktionskommission zur rechtsgültigen Korrektur ausreicht, besteht kein Zweifel, dass die zur Diskussion stehenden Korrekturen rechtsgültig auch im Rahmen einer Parlamentsverordnung vorgenommen werden können.

831

Die in Revision 2 des Anhangs zum ATSG zusammengefassten Änderungen des KVG und AVIG erfüllen die Kriterien von Artikel 83 Absatz 2 ATSG noch nicht (vgl. Ziff. 1.2). Da der Bundesrat aber davon ausgeht, dass die bilateralen Verträge und die damit verbundenen Gesetzesänderungen bis zur Verabschiedung der Revision des Anhangs zum ATSG in Kraft getreten sind, dürften dannzumal die Voraussetzungen für den Erlass der Revision 2 in Form einer Parlamentsverordnung ebenfalls gegeben sein.

Bei Revision 3 handelt es sich um eine Änderung des Anhangs mit eigenständigem Inhalt. Sie sollte ­ entsprechend dem üblichen Vorgehen bei der Änderung von Bundesgesetzen ­ deshalb dem fakultativen Referendum unterstellt werden (vgl.

Ziff. 2.3.).

832

Abkürzungsverzeichnis AB AHV AHVG AS ATSG AVIG AVIV BBl BIGA BSV BV ELG EO EOG

FLG IV IVG i.V.m.

KVG MVG OR

SR UVG VwVG

Amtliches Bulletin Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10 Amtliche Sammlung des Bundesrechts Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, SR 837.0 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, SR 837.02 Bundesblatt Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (neu seco) Bundesamt für Sozialversicherung Bundesverfassung Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, SR 831.30 Erwerbsersatzordnung Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, SR 834.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, SR 836.1 Invalidenversicherung Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, SR 831.20 in Verbindung mit Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung, SR 832.10 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung, SR 833.1 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220 Systematische Sammlung des Bundesrechts Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021

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