Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 22 MPV1 betreffend Eidgenössisches Zeughaus und Waffenplatz Chur; temporärer Einbau von zwei Stahlträgerbrücken vom 21. Dezember 2001

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE) vom 27. September 2001 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den temporären Einbau von zwei Stahlträgerbrücken auf dem Waffenplatz Chur (GR) unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt.

Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Stadtverwaltung Chur, Hochbauamt, Rathaus, 7000 Chur und bei der Gemeindeverwaltung Haldenstein, Schlossweg 4, 7023 Haldenstein, während der Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG2).

22. Januar 2002

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärische Plangenehmigungsverordnung vom 13. Dezember 1999 (SR 510.51) Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10)

2002-0028

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