Verfügung über die Sanierung und die Gewährung von Erleichterungen betreffend die Schiessanlage Guntelsey, Gemeinde Thun vom 9. April 2002

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) hat das Gesuch des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE) vom 27. September 2001 gutgeheissen und für die Schiessanlage Guntelsey Erleichterungen bei der Sanierung gewährt. Gleichzeitig hat das VBS die Vornahme von Schallschutzmassnahmen bei zwei betroffenen Liegenschaften angeordnet.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei den Gemeindeverwaltungen von Amsoldingen, 3633 Amsoldingen, und Thun, 3600 Thun, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG1).

23. April 2002

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10)

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2002-0838