Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG)

Sattler Andreas, zuletzt wohnhaft gewesen in SLO 1 Ljubljana (Slowenien), Topniska 25, zur Zeit ohne bekannte Anschrift.

Das Eidgenössische Finanzdepartement hat in Anwendung von den Artikeln 6 und 10 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes erkannt: 1.

Das Begehren um Genugtuung wird vollumfänglich abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Spruch- und Schreibgebühr von insgesamt 300 Franken, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Die Verfahrenskosten sind spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung an die Schweizerische Nationalbank, Girokonto 1530-5-30 (zu Gunsten Rechtsdienst der Eidg. Finanzverwaltung) zu bezahlen.

Rechtsmittelbelehrung Der Verfügungsadressat kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation gegen diese Verfügung Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission für die Staatshaftung, Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne erheben.

Die Beschwerdeschrift ist der Rekurskommission mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen hat.

Die Verfügung gilt mit dieser Publikation als eröffnet. Die begründete Verfügung kann beim Rechtsdienst des Eidg. Finanzdepartementes, Bundesgasse 3, 3003 Bern, eingesehen werden.

26. Februar 2002

1660

Eidgenössisches Finanzdepartement

2002-0283