Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Entwurf

(Bundesgesetz den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung1 nach Einsicht in den Bericht der Kommission Rechtsfragen des Nationalrats vom 15. Oktober 20012 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. November 20013, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 19834 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird wie folgt geändert: Art. 8 3

... an eine Person im Ausland veräussert. (den letzten Satz streichen)

Art. 9 Randtitel und Abs. 4 (neu) Kantonale Bewilligungsgründe

4

Nicht an das Kontingent angerechnet wird eine Bewilligung: a.

wenn schon dem Veräusserer der Erwerb der Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel bewilligt worden ist;

b.

die nach Artikel 8 Absatz 3 erteilt wird;

c.

für den Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel, sofern der Erwerb eines anderen Miteigentumsanteils an derselben Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel bereits an das Kontingent angerechnet worden ist.

Art. 11 Abs. 1 und 2 1

Der Bundesrat bestimmt die jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohnein-

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SR 101 BBl 2002 1052 BBl 2002 ...

SR 211.412.41

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2001-2616

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

heiten in Apparthotels im Rahmen einer gesamtschweizerischen Höchstzahl; er berücksichtigt dabei die staatspolitischen und volkswirtschaftlichen Interessen des Landes.

2

Diese Höchstzahl darf jedoch 1500 Kontingentseinheiten nicht überschreiten.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft beziehungsweise am Tag der Annahme in der Volksabstimmung.

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