9.2.2

Botschaft über das Freihandelsabkommen zwischen den EFTAStaaten und der Republik Kroatien vom 9. Januar 2002

9.2.2.1 9.2.2.1.1

Allgemeiner Teil Übersicht

Nach dem Fall der Berliner Mauer und dem Zerfall der Sowjetunion bemühten sich die EU und die EFTA-Staaten um den Einbezug der neuen bzw. unabhängig gewordenen Staaten Ost- und Mitteleuropas in das westeuropäische Freihandelssystem.

Diese Bemühungen führten in der ersten Hälfte der 90er-Jahre des letzten Jahrhunderts zum Abschluss von Assoziationsabkommen durch die EU und von Freihandelsabkommen durch die EFTA-Staaten mit zahlreichen Ländern Mittel- und Osteuropas. Aus naheliegenden Gründen war der Einbezug der Staaten Ex-Jugoslawiens erst in jüngerer Zeit möglich. Zuerst war dies Slowenien (Freihandelsabkommen EFTA-Slowenien in Kraft seit 1998, Assoziationsabkommen EU­Slowenien seit 1999), ihm folgte Mazedonien (Freihandelsabkommen EFTA­Mazedonien abgeschlossen 2000, Assoziationsabkommen EU­Mazedonien 2001). Am 21. Juni 2001 ist das vorliegende Freihandelsabkommen mit Kroatien unterzeichnet worden. Die EU hat ihrerseits im Oktober 2001 ein Assoziationsabkommen mit Kroatien unterzeichnet.

Das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien umfasst den Industriesektor sowie Fische und andere Meeresprodukte. Im Landwirtschaftssektor haben die einzelnen EFTA-Staaten mit Kroatien bilaterale Vereinbarungen abgeschlossen. Mit dem erleichterten Zugang zu den EFTA-Märkten soll der Transitionsprozess Kroatiens hin zur freien Marktwirtschaft unterstützt werden. Durch dieses Abkommen wird auch der Einbezug Kroatiens in die europäische Wirtschaftszusammenarbeit und Integration gefördert.

Das Freihandelsabkommen ist asymmetrisch ausgestaltet und berücksichtigt damit die Unterschiede der Wirtschaftsentwicklung Kroatiens und der EFTA-Staaten.

Während die EFTA-Staaten ihre Zölle und Abgaben mit dem Inkrafttreten des Abkommens vollständig abschaffen, wird Kroatien für den schrittweisen Zollabbau eine Übergangszeit bis 2007 gewährt. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens werden etwa 50 Prozent der Schweizer Ausfuhren von jeglichen Zöllen und Abgaben befreit. Die restlichen Exportgüter unterliegen während der Übergangsperiode einem sukzessiven Zollabbau bis zum vollständigen Freihandel. Spezielle Bestimmungen stellen sicher, dass die EFTA-Staaten auch nach Inkrafttreten des Assoziationsabkommens der EU mit Kroatien keine schlechteren Marktzugangsbedingungen haben werden als die EU. Zurzeit gewährt die
Schweiz Kroatien auf autonomer Basis die in ihrem Zollpräferenzschema (Allgemeines Präferenzsystem, APS) zu Gunsten der Entwicklungsländer vorgesehenen Vergünstigungen. Die schweizerischen Zollkonzessionen kommen weitgehend einer Konsolidierung der bisherigen einseitig gewährten APS-Präferenzen gleich, dies nun auf Basis der Gegenseitigkeit.

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Die von der Schweiz im Rahmen der bilateralen Agrarvereinbarung auf Landwirtschaftsprodukten und einigen verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten eingeräumten Zollkonzessionen gehen nicht über diejenigen hinaus, welche bereits anderen Freihandelspartnern gewährt worden sind.

9.2.2.1.2

Wirtschaftliche Lage Kroatiens

Kroatien wurde durch die politischen Unruhen und die kriegerischen Auseinandersetzungen in der Region wirtschaftlich nicht im gleichen Ausmass wie andere Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien zurückgeworfen. Unter dem Regime von Tudjman wurde in Bezug auf die Wirtschaftsreformen wenig unternommen.

Dennoch wuchs die Wirtschaft während der 90er-Jahre und geriet erst 1998 in eine starke, jedoch kurze Rezession. Bereits 1999 setzte ein erneutes Wachstum ein, welches bis heute anhält und sich auch in den kommenden Jahren mit Wachstumsraten von jährlich 3,5 bis 4 Prozent fortsetzen dürfte. Die neue Regierung fand damit nach dem Abgang von Tudjman wesentlich bessere Ausgangsbedingungen vor, als sie in anderen Staaten Ex-Jugoslawiens gegenwärtig zu beobachten sind. Bei den Wirtschaftsreformen konnte die neue Regierung insbesondere in den Bereichen Investitionsgesetzgebung und Privatisierungen wichtige Fortschritte realisieren.

Kroatien erhielt vom IWF gute Noten, was die Einhaltung des Budgets 2000 und die diesbezüglichen Zielvorhaben für das Jahr 2001 anbetrifft. Die Schuldenlage scheint sich bereits zu konsolidieren, die Währungsreserven sind in einem beachtlichen Masse gestiegen, und die volkswirtschaftliche Situation scheint sich überhaupt schneller zu verbessern als noch vor einem Jahr allgemein angenommen wurde. Mit 4 bis 5 Prozent liegt auch die Kerninflation tiefer als prognostiziert.

Wenig erfreulich zeigen sich jedoch die Situation auf dem Arbeitsmarkt und die Entwicklung der Produktion. Arbeitslose (rund 20%) und Pensionierte zusammen machen mittlerweile den grösseren Anteil an der Bevölkerung aus als die Erwerbstätigen. Sowohl die industrielle als auch die landwirtschaftliche Produktion ist nach wie vor schwach. Der Dienstleistungssektor zeigt aber Anzeichen einer kräftigen Erholung. Kroatien hat ein grosses Potenzial als Reiseland. Die starke Abhängigkeit vom Tourismussektor macht die Wirtschaft jedoch sehr verletzlich gegenüber allfälligen weiteren Unruhen auf dem Balkan.

Der Aussenhandel Kroatiens wächst stetig, ist aber verglichen mit anderen Transitionsökonomien stark defizitär. Bei weitem der wichtigste Handelspartner ist die Europäische Union, aus welcher 60 Prozent der Importe stammen und in welche 50 Prozent der kroatischen Exporte geliefert werden. Ausländische Direktinvestitionen
spielen in Kroatien auf Grund der erst teilweise durchgeführten Strukturreformen und der anhaltenden Instabilität der Region bis heute noch eine untergeordnete Rolle. Seit November 2000 ist Kroatien Mitglied der WTO.

9.2.2.1.3

Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Kroatien

Die Bedeutung Kroatiens im gesamten schweizerischen Aussenhandel ist eher gering. Der Handel mit der Schweiz ist für Kroatien defizitär. Während die Schweizer Exporte nach Kroatien in den 90er-Jahren leicht zunahmen und sich 2000 auf un1371

gefähr 170 Millionen Franken beliefen, bewegten sich die Importe in den letzten Jahren zwischen 30 und 45 Millionen Franken (2000: 36 Mio. Fr.).

Die Schweiz exportiert vor allem Maschinen, Pharmazeutika und andere chemische Produkte sowie Papier nach Kroatien und importiert hauptsächlich Maschinen, Holz, Metallwaren, Möbel und Landwirtschaftsprodukte. Bezüglich Direktinvestitionen ist die Schweiz mit rund 150 Millionen Franken der drittwichtigste Investor in Kroatien. Die Investitionen konzentrieren sich auf den Zement- und den Verpakkungssektor.

Als Rechtsrahmen für die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Kroatien dienen das Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit von 2000, das Investitionsschutzabkommen von 1997 und das 1999 abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen.

9.2.2.2 9.2.2.2.1

Besonderer Teil Verhandlungsverlauf

Als ersten Schritt im Hinblick auf die vertragliche Regelung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit unterzeichneten die EFTA-Staaten und Kroatien am 19. Juni 2000 eine Zusammenarbeitserklärung. Bereits anlässlich des ersten Treffens des durch diese Erklärung eingesetzten Gemischten Ausschusses wurde am 26./27. Oktober 2000 der Beschluss gefasst, umgehend Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zu eröffnen. Diese konnten am 23. Februar 2001 nach nur zwei Verhandlungsrunden abgeschlossen werden.

9.2.2.2.2

Inhalt des Freihandelsabkommens

Mit Ausnahme der Behandlung der verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte entspricht das Freihandelsabkommen mit Kroatien weitgehend den bereits mit andern mittel- und osteuropäischen Staaten abgeschlossenen Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten. Es umfasst Industrieprodukte sowie Fische und andere Meeresprodukte (Art. 2). Weil die EU Kroatien im Rahmen ihres Assoziations- und Stabilitätsabkommens für alle Warenkategorien inklusive Agrarprodukte (von drei Ausnahmen abgesehen) zollfreien Zugang gewährt hat, war es den EFTA-Staaten nicht möglich, im Freihandelsabkommen das übliche Protokoll über die landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte und die darin verankerte Gleichbehandlung mit der EG durchzusetzen. Es ist jedoch gelungen, die wichtigsten Anliegen der Schweiz in Bezug auf diese Waren in der bilateralen Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten zu berücksichtigen.

Das Abkommen ist asymmetrisch ausgestaltet und berücksichtigt damit die Unterschiede in der Wirtschaftsentwicklung der Vertragsparteien. Während die EFTAStaaten ihre Zölle und Abgaben mit Inkrafttreten des Abkommens vollständig aufheben, wird Kroatien für den schrittweisen Abbau seiner Zölle bis zum vollständigen Freihandel eine Übergangszeit bis 2007 gewährt (Art. 4). Dennoch werden über 50 Prozent der schweizerischen Exporte nach Kroatien ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens von jeglichen Zöllen und Abgaben befreit. Als Grundlage für den Zollabbau durch Kroatien dient der Parallelismus zur EU. Spezielle Bestimmungen stellen sicher, dass die EFTA-Staaten auch nach Inkrafttreten des Assoziations1372

abkommens der EU mit Kroatien keine schlechteren Marktzugangsbedingungen haben werden als die EU.

Die Ursprungsregeln (Art. 3 und Anhang III) entsprechen denjenigen der paneuropäischen Kumulation. Im Verständigungsprotokoll zum Abkommen wird ein baldiger Beitritt Kroatiens zu diesem System der Ursprungskumulation vorgesehen. Zurzeit können Vormaterialien aus den EFTA-Staaten und Kroatien bilateral kumuliert werden und so bei der Einfuhr in einen Vertragsstaat in den Genuss des präferenziellen Ursprungs kommen. Die wettbewerbsverzerrende Rückerstattung von Zöllen, die auf Einfuhren aus Drittländern erhoben werden (sog. drawback), ist nur noch während einer kurzen Übergangszeit (bis Ende 2004) erlaubt. Das Abkommen enthält ausserdem die üblichen Bestimmungen eines Freihandelsabkommens über Zölle und mengenmässige Beschränkungen (Art. 4­8).

Um das gute Funktionieren des Abkommens sicherzustellen und die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden zu erleichtern, wurden auf kroatischen Wunsch hin Amtshilfebestimmungen (namentlich für den Informationsaustausch) vereinbart (Anhang IV). Dieser Anhang sieht keine Zwangsmassnahmen vor und entspricht den Bestimmungen der EFTA-Konvention und denjenigen, die zwischen der Schweiz und der EG Gültigkeit haben.

Im Vergleich zu den bisherigen Freihandelsabkommen der EFTA mit Drittstaaten wurde der Aufbau des vorliegenden Abkommens im Hinblick auf eine bessere Kohärenz neu strukturiert. Es enthält unter anderem Bestimmungen über staatliche Handelsmonopole (Art. 9), technische Vorschriften (Art. 10) und eine spezifische Entwicklungsklausel für das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 15). In den Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums (Art. 14) werden die Vertragsparteien zu einem Schutzniveau verpflichtet, das dem Standard in den EFTADrittland-Abkommen entspricht und somit über demjenigen der entsprechenden WTO-Bestimmungen (TRIPS) liegt. Vor dem Hintergrund der pendenten Umsetzung einer EG-Richtlinie im Rahmen des EWR hat Norwegen allerdings für sich in Bezug auf die Bestimmungen über Patentschutz und Zwangslizenzen einen Vorbehalt angebracht, welcher ein Jahr nach Inkrafttreten des Freihandelsabkommens durch die Vertragsparteien überprüft werden soll.

Eine Reihe von Rahmenbestimmungen haben das gute Funktionieren des Abkommens sicherzustellen: Interne
Steuern und Regelungen (Art. 12), Zahlungen und Überweisungen (Art. 13), Wettbewerbsregeln (Art. 19), Subventionen (Art. 20) und Antidumping (Art. 21).

Eine allgemeine Entwicklungsklausel hat die Vertiefung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und die Ausweitung des Abkommens auf nicht abgedeckte Bereiche zum Gegenstand (Art. 30). Die Vertragsstaaten anerkennen die wachsende Bedeutung der Dienstleistungen und Investitionen; in einer speziellen Entwicklungsklausel wird auf die Möglichkeit von Liberalisierungen auf diesen Gebieten hingewiesen (Art. 16). Des Weitern enthält das Abkommen die üblichen Schutzklauseln und Ausnahmebestimmungen (Art. 17, 18, 22 und 23) inklusive Zahlungsbilanzschwierigkeiten (Art. 24).

Der Anwendung des Abkommens dienen die Artikel über den Gemischten Ausschuss (Art. 25 und 26). Weitere Regeln betreffen die Gültigkeit, Anwendbarkeit, Umsetzung und Änderung des Abkommens (Art. 33­40). Wie bei anderen EFTADrittlandabkommen ist der Gemischte Ausschuss ermächtigt, in eigener Kompetenz über die Änderung der Anhänge des Abkommens zu beschliessen (Art. 32). Für die 1373

Schweiz folgt daraus, dass der Bundesrat zur Genehmigung von Änderungen der Anhänge zuständig ist. Die Annahme dieses Abkommens durch die eidgenössischen Räte bewirkt somit die Delegation einer entsprechenden Kompetenz an den Bundesrat (VPB 51/IV, S. 395 f.).

Was die Streitbeilegung betrifft, wurde der in andern EFTA-Abkommen verwendete Text überarbeitet, damit sich die diesbezüglichen Massnahmen und Verfahren besser unterscheiden lassen. Die Überwachung der Erreichung der Abkommensziele obliegt im Wesentlichen dem Gemischten Ausschuss. Insbesondere stellt er auch das bevorzugte Forum für die Lösung von Streitfällen dar (Art. 27). Hat der Gemischte Ausschuss innerhalb von drei Monaten keine einvernehmliche Lösung gefunden, kann die benachteiligte Vertragspartei vorläufige Massnahmen ergreifen (Art. 28).

Bei Streitfragen über die Auslegung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien kann bei erfolglosen direkten Konsultationen oder solchen innerhalb des Gemischten Ausschusses nach 90 Tagen das Schiedsgerichtsverfahren eröffnet werden; die Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig und für die Streitparteien bindend (Art. 29). Wurden bereits vorläufige Massnahmen nach Artikel 28 ergriffen, müssen diese bei entsprechendem Schiedsgerichtsentscheid aufgehoben werden.

Das Abkommen soll für die Staaten, welche die Ratifikationsinstrumente hinterlegt haben, am 1. Januar 2002 in Kraft treten, vorausgesetzt dass dies auf Kroatien zutrifft (Art. 39). Ansonsten bzw. für die anderen Staaten erfolgt das Inkrafttreten am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Tag der Hinterlegung der Ratifikationsinstrumente folgt. Das Abkommen sieht auch die Möglichkeit der provisorischen Anwendung vor.

Das Abkommen (wie auch die bilaterale Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten) wird von der Schweiz gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über aussenwirtschaftliche Massnahmen vom 25. Juni 1982 (SR 946.201) seit dem 1. Januar 2002 provisorisch angewendet. Die notwendigen Anpassungen im Verordnungsrecht wurden auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt.

Die provisorische Anwendung verhindert die Gefahr, dass die schweizerische Wirtschaft vorübergehend schlechteren Zugangsbedingungen zum kroatischen Markt ausgesetzt wird als ihre Konkurrenz. Diese Gefahr besteht, weil seit dem 1. Januar 2002
ein Interimsabkommen zwischen der EU und Kroatien in Kraft ist, welches zusammen mit dem Assoziationsabkommen abgeschlossen wurde und die Errichtung von Freihandelsbeziehungen zwischen der EU und Kroatien zum Inhalt hat.

9.2.2.2.3

Verständigungsprotokoll

Dem Abkommen ist ein Verständigungsprotokoll beigefügt, das integraler Bestandteil desselben ist. Es enthält Präzisierungen sowie Absichtserklärungen zu einzelnen Abkommensbestimmungen.

9.2.2.2.4

Bilaterale Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten

Für die landwirtschaftlichen Basis- und einige Verarbeitungsprodukte hat jeder EFTA-Staat mit Kroatien bilaterale Vereinbarungen abgeschlossen. Die Vereinba-

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rungen sind rechtlich mit dem Freihandelsabkommen verbunden und können keine eigenständige Geltung erlangen.

Die von der Schweiz eingeräumten Zugeständnisse bestehen ausschliesslich in der Senkung oder der Beseitigung von Einfuhrzöllen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für welche Kroatien ein besonderes Interesse geltend gemacht hat. Dabei wurden keine Zugeständnisse eingeräumt, die nicht schon anderen Freihandelspartnern gewährt worden sind. Im Gegenzug hat Kroatien der Schweiz Konzessionen für Zuchtvieh, Milch, Käse, Saatkartoffeln, Pektin, löslichen Kaffee und für aus Holz rektifizierten Alkohol zugestanden.

Aus den bereits erwähnten Gründen konnten im Bereich der landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte nur beschränkte Konzessionen erreicht werden, namentlich die gegenseitige Zollbefreiung für Suppen und Saucen.

9.2.2.3 9.2.2.3.1

Volkswirtschaftliche sowie finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Schweiz Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Bis zur provisorischen Anwendung des Abkommens stand Kroatien im Genuss von Zollvergünstigungen der Schweiz auf Grund des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) für Entwicklungsländer. Seit der provisorischen Anwendung des Abkommens gewährt die Schweiz Kroatien das APS-Präferenzregime nicht mehr. Den im Abkommen eingeräumten Zollpräferenzen kommt denn auch weitgehend die Bedeutung einer Konsolidierung der bisherigen Präferenzen auf Reziprozitätsbasis zu.

Durch den Abbau der Industrie- und eines Teils der Landwirtschaftszölle durch Kroatien wirkt sich das Abkommen und das bilaterale Abkommen über Landwirtschaftsprodukte auf die schweizerischen Unternehmen und Konsumenten positiv aus. Die Absatzmöglichkeiten der schweizerischen Industrie und der Landwirtschaft in Kroatien werden verbessert. Die entsprechenden Exporte betrugen 2000 170 Millionen Franken. Da die Schweiz im Bereich der Landwirtschaftsprodukte nur Konzessionen gewährt, die sie bereits anderen Freihandelspartnern zugestanden hat, sind keine nennenswerten Auswirkungen auf die schweizerische Landwirtschaft zu erwarten.

Es liegt im Interesse der Schweiz, ihr Netz von Freihandelsabkommen in Europa auszubauen, auch im Hinblick auf eine mögliche Erweiterung des Systems der paneuropäischen Kumulation.

9.2.2.3.2

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen der Abkommen für die Schweiz sind gering, da ein grosser Teil der Einfuhren aus Kroatien bereits bisher auf Grund des APS zollbefreit war. Der bescheidene Zollausfall muss mit den verbesserten Absatzmöglichkeiten der schweizerischen Industrie und Landwirtschaft auf dem kroatischen Markt in Relation gesetzt werden. Auf die Kantone hat das Abkommen weder personelle noch finanzielle Auswirkungen.

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9.2.2.4

Legislaturplanung

Das Abkommen entspricht dem Inhalt sowohl von Ziel 2 «Ausbau der aussen- und sicherheitspolitischen Präsenz ­ Verbesserte Stellung und Wahrnehmung der Schweiz im internationalen Umfeld» als auch von Ziel 3 «Einsatz zu Gunsten einer offenen und nachhaltigen Weltwirtschaftsordnung» des Berichtes über die Legislaturplanung 1999­2003 (BBl 2000 2276). Ziel 2 sieht dabei unter anderem ausdrücklich die Mithilfe der Schweiz beim Aufbau funktionierender Marktwirtschaften in den Staaten Osteuropas vor.

9.2.2.5

Bezug zu den anderen Instrumenten der Handelspolitik und Verhältnis zum europäischen Recht

Sowohl die EFTA-Staaten als auch Kroatien sind Mitglieder der WTO. Sie sind der Auffassung, dass das vorliegende Abkommen, wie auch die früher abgeschlossenen Freihandelsabkommen, im Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft resultierenden Verpflichtungen stehen. Derartige Abkommen unterliegen jedoch der Überprüfung durch die zuständigen WTO-Organe und können Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens sein.

Das Abkommen ist mit den Zielen unserer europäischen Integrationspolitik vereinbar, da sein Inhalt weitgehend mit den handelsrelevanten Bestimmungen des von der EU mit Kroatien abgeschlossenen Assoziationsabkommens sowie mit dem entsprechenden Interimsabkommen übereinstimmt. Die bilaterale Vereinbarung über den Handel mit Landwirtschaftsprodukten ist Ausdruck der unterschiedlichen Handelsregimes der EG und der Schweiz im Landwirtschaftsbereich.

9.2.2.6

Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein ist Unterzeichnerstaat des Abkommens. Auf Grund des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein (SR 0.631.112.514) wendet die Schweiz die im Freihandelsabkommen mit Kroatien enthaltenen zollrechtlichen Bestimmungen auch für Liechtenstein an.

Was die bilaterale Vereinbarung zwischen der Schweiz und Kroatien im Agrarbereich betrifft, gilt diese auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch eine Zollunion mit der Schweiz verbunden ist.

9.2.2.7

Veröffentlichung der Anhänge zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien

Die Anhänge zum Abkommen umfassen mehrere hundert Seiten. Es handelt sich zur Hauptsache um Bestimmungen technischer Natur. Sie können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden und sind beim EFTASekretariat über Internet verfügbar1. Es wäre unzweckmässig, sie in der Gesetzessammlung und im Bundesblatt zu veröffentlichen. (vgl. Art. 4 und Art. 14 Abs. 4 1

(http://secretariat.efta.int/library/legal/fta/croatia/)

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des Publikationsgesetzes, SR 170.512). Jedoch sind die Anhänge III und IV wegen der Implikationen auf die Wirtschaftsakteure publikationspflichtig. Anhang III hat die Ursprungsregeln zum Gegenstand, welche für die präferenzielle Zollbehandlung massgebend sind, und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit. Anhang IV enthält Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

9.2.2.8

Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Das vorliegende Abkommen kann unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden. Die bilaterale Agrarvereinbarung enthält zwar keine Kündigungsklausel, doch bildet sie mit dem Abkommen eine Einheit und ist wie dieses kündbar (vgl. hierzu auch Art. 56 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, SR 0.111). Es liegt weder ein Beitritt zu einer internationalen Organisation noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vor. Der Ihnen zur Genehmigung unterbreitete Bundesbeschluss unterliegt somit nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV.

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