C Bundesgesetz Entwurf über die Änderung des Anhangs zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Revision 3 des Anhangs zum ATSG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. November 20011, beschliesst: I Der Anhang zum ATSG2 wird vor dessen Inkrafttreten wie folgt geändert: 7. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 101ter (neu)

Rechtspflege

1

Gegen Verfügungen des zuständigen Bundesamtes nach Artikel 101bis kann innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung (Eidgenössische Rekurskommission) erhoben werden.

2 Der Bundesrat bestellt die Eidgenössische Rekurskommission. Er regelt Organisation und Verfahren.

3

Gegen die Entscheide der Eidgenössischen Rekurskommission kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhoben werden.

8. Bundesgesetz vom 19. Juni 19594 über die Invalidenversicherung Art. 75bis 5

Rechtspflege

1

Gegen Verfügungen des zuständigen Bundesamtes nach den Artikeln 73 und 74 kann innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung 1 2 3 4 5

BBl 2002 803 SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 831.10 SR 831.20 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (BBl 2000 5041) wird in Bezug auf Art. 75bis Absatz 1 IVG vor ihrer Inkraftsetzung geändert.

2001-1691

855

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 3. BG

(Eidgenössische Rekurskommission) erhoben werden. Ausgenommen sind Verfügungen über Beiträge, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.

2

und 3 Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG

16. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19826 (AVIG) Art. 17 1

Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG

2

Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen.

3

Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG

Art. 20 Abs. 38 Gemäss geltendem Recht Art. 53 Abs. 39 Gemäss geltendem Recht Art. 10010

Grundsätze

1

Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG

2

deutsche Fassung: Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG

3

Der Bundesrat kann die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 und 2 ATSG regeln.

Art. 10211

Besondere Beschwerdelegitimation

1

Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das BIGA12 zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.

6 7 8 9 10 11 12

856

SR 837.0 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (BBl 2000 5041) wird in Bezug auf Abs. 2 vor ihrer Inkraftsetzung geändert.

Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung (BBl 2000 5041) wird in Bezug auf Abs. 3 vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben.

Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung (BBl 2000 5041) wird in vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben.

Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung in Bezug auf Abs. 3 geändert.

Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung geändert.

Heute: «Staatsekretariat für Wirtschafts (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 ­ SR 172.216.1; AS 2000 187; Art. 8)

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 3. BG

2

Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das BIGA, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Wird das vorliegende Gesetz erst nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 in Kraft gesetzt, so gilt es nicht als Änderung des Anhangs zum ATSG, sondern sinngemäss als Änderung des geltenden Rechts. Für die Artikel 20 Absatz 3 und 53 Absatz 3 AVIG gilt die Fassung im Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des ATSG.

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