Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz vom 12. November 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1 Die in der Beilage in Normalschrift wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 11. November 2000 des Ausbaugewerbes der Westschweiz (Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei ­ Glaserei/technische Glaserei ­ Gipserei und Malerei) werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten:

1 2

a.

Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören: ­ Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern ­ Reparation und/oder Restauration von Möbeln ­ Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln ­ Parqueterie (Verlegen von Holzböden) ­ Skiherstellung ­ Herstellung und/oder Anbringung von Innen-, Geschäftseinrichtung, sowie von Sauna-Anlagen ­ Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation, sowie des Maler- und Gipsergewerbes ausgeführt werden ­ Abbundarbeiten, die von gelernten Zimmerleuten ausgeführt werden

b.

Möbelfabrikation

c.

Glaserei / technische Glaserei (Glasarbeiten an Gebäuden)

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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2002-2297

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

d.

Gipserei und Malerei. Eingeschlossen sind: ­ Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Dekkenverkleidung ­ Anbringung von Tapeten

e.

Weitere Arbeiten ­ Verglasung (Spiegelherstellung) ­ Asphaltierung, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ­ Plattenleger- und Unterlagsbodenarbeiten

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten gemäss Absatz 1 verrichten: a.

Kanton Freiburg ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei ­ Möbelfabrikation ­ Malerei und Gipserei ­ Glaserei und technische Glaserei

b.

Kanton Jura und Berner Jura (Bezirke Courtelary, La Neuveville und Moutier) ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei ­ Glaserei und technische Glaserei

c.

Kanton Neuenburg ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei ­ Glaserei und technische Glaserei

d.

Kanton Wallis ­ Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei ­ Gipserei und Malerei ­ Glaserei / technische Glaserei

e.

Kanton Waadt ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei ­ Maler- und Gipsergewerbe ­ Glaserei und technische Glaserei ­ Weitere Arbeiten

3 Der Bundesratsbeschluss gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind, und die Lehrlinge.

4

Die nachfolgenden, allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in Absatz 2 umschriebenen 7579

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

räumlichen Geltungsbereich sowie ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen und im Geltungsbereich nach Absatz 1 Arbeiten ausführen: Artikel 13; Artikel 14; Artikel 15; Artikel 16; Artikel 17; Artikel 18; Artikel 19; Artikel 21; Artikel 22; Artikel 23; Art, 24; Artikel 25 Ziffern 1 und 3, Artikel 26; Artikel 29; Artikel 31. Wenn die Dauer dieser Arbeiten in einem Jahr zwei Monate überschreitet, so ist für solche Arbeitsverhältnisse eine Krankentaggeldversicherung nach Artikel 33 abzuschliessen oder eine schriftliche Regelung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit zu treffen, die mindestens den Anforderungen von Artikel 324a Obligationenrecht entspricht.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.

12. November 2002

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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