Bundesbeschluss

Entwurf

über den Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Durchführung der Flugverkehrskontrolle durch die Schweizerische Eidgenossenschaft über deutschem Hoheitsgebiet vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20022, beschliesst:

Art. 1 1

Der am 18. Oktober 2001 unterzeichnete Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Durchführung der Flugverkehrskontrolle durch die Schweizerische Eidgenossenschaft über deutschem Hoheitsgebiet und über Auswirkungen des Betriebes des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt: a.

das Abkommen zu ratifizieren;

b.

künftige Änderungen des Luftraumplans, der Feiertagsliste und des Protokolls zum Vertrag zu genehmigen.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

11778

1 2

SR 101 BBl 2002 3375

2001-2878

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