Übersetzung1 Anhang 2

Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien Unterzeichnet in Belgrad am 21. November 2001

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Jugoslawien, im Folgenden «die Vertragsparteien» genannt, Eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Länder; In der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE/OSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätzen, zusammenzuarbeiten; Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte ­ einschliesslich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören ­, der Grundfreiheiten sowie ihres Bekenntnisses zur Marktwirtschaft; Unter Bekräftigung ihrer Bereitschaft, den Stabilitätspakt für Südosteuropa zu unterstützen; Vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine substanzielle und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen; In der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseitigen Beziehungen zu pflegen und zu vertiefen sowie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen; Entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) sowie der übrigen Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO) zu entwickeln;

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Übersetzung des englischen Originaltextes.

2002-0103

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Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien

In Berücksichtigung des Status der Schweiz als Mitglied der WTO und des in Gang befindlichen Beitrittsverfahrens der föderativen Republik Jugoslawien zur WTO; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen: Art. 1

Zielsetzung

1. Ziel dieses Abkommens ist es, Grundsätze, Regeln und Anordnungen für die Abwicklung des Warenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Diese trachten insbesondere danach, ihren gegenseitigen Handel sowie verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels und der Wirtschaft im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und ihrer internationalen Verpflichtungen auf harmonische Weise zu entwickeln.

2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die von der KSZE/OSZE aufgestellten Grundsätze für die Erreichung der Zielsetzung dieses Abkommens von grösster Wichtigkeit sind.

Art. 2

Welthandelsorganisation

Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um ihren Handel im Einklang mit den Regeln der WTO zu fördern, auszuweiten und zu diversifizieren.

Art. 3

Meistbegünstigung

1. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig bezüglich der Zölle und Abgaben jeder Art auf oder in Verbindung mit der Wareneinfuhr oder -ausfuhr oder auf internationalen Zahlungstransfers für die Ein- und Ausfuhr sowie der Steuern und anderen Abgaben, welche unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit dem Warenverkehr, die Meistbegünstigung.

2. Absatz 1 darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die Vergünstigungen, welche sie ­

zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs;

­

mit dem Ziel, eine Zollunion oder eine Freihandelszone zu errichten oder im Gefolge der Errichtung einer derartigen Union oder Zone im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994/WTO;

­

Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT 1994/WTO oder anderen Regelungen oder Entscheidungen Vorschriften der WTO

gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen: Art. 4

Nichtdiskriminierung

Auf Einfuhren aus oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewendet, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern

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Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien

oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei ebenso verboten oder beschränkt.

Art. 5

Inländerbehandlung

1. Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer Abgaben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland, nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.

2. Die Vertragsparteien werden inländische Mengenvorschriften bezüglich der Mischung, Umwandlung oder des Gebrauchs von Erzeugnissen, ob mengenmässig oder in bestimmten Proportionen, welche unmittelbar oder mittelbar verlangen, dass eine Menge oder ein Anteil eines von den Vorschriften betroffenen Erzeugnisses inländischer Produktion entstammen müsse, weder aufstellen noch aufrechterhalten.

Überdies werden die Vertragsparteien keine anderen inländischen Mengenvorschriften anwenden, die den im ersten Absatz aufgeführten Grundsätzen widersprechen.

Art. 6

Zahlungen

1. Zahlungen in Zusammenhang mit dem Handel von Waren und Dienstleistungen zwischen den beteiligten Partnern sowie der Transfer solcher Zahlungen auf das Gebiet des Vertragspartners, auf dem der Gläubiger niedergelassen ist, sind frei von jeglicher Beschränkung.

2. Die Vertragsparteien dürfen von ihren Verpflichtungen gemäss Absatz 1 nur dann abweichen, wenn die in Betracht gezogenen Beschränkungen auf Grund ihres Status beim Internationalen Währungsfonds (IWP) gestattet sind und wenn diese Beschränkungen nicht diskriminierend angewendet werden. Sie werden in einer Weise angewendet, welche dieses Abkommen möglichst wenig beeinträchtigt. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig und umgehend über die Einführung oder Änderung solcher Massnahmen.

Art. 7

Andere Geschäftsbedingungen

1. Gütertransaktionen zwischen einzelnen Partnern werden zu marktkonformen Preisen und gemäss den international üblichen Geschäftsbedingungen abgewickelt. Insbesondere öffentliche Verwaltungen und staatliche Handelsunternehmen tätigen den Ankauf eingeführter oder den Verkauf von zu exportierenden Waren ausschliesslich nach Massgabe kommerzieller Erwägungen, auch hinsichtlich des Preises, der Qualität und der Verfügbarkeit. In Übereinstimmung mit üblichen Geschäftspraktiken ermöglichen sie Unternehmern der anderen Vertragspartei, an solchen Transaktionen zu Bedingungen des freien Wettbewerbs teilzunehmen.

2. Die Vertragsparteien dürfen die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner weder auffordern noch ermutigen, Tauschgeschäfte oder Gegengeschäftsverpflichtungen einzugehen.

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Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien

Art. 8

Öffentliches Beschaffungswesen

Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam dafür ein, Bedingungen für eine offene und wettbewerbsorientierte Vergabe von öffentlichen Verträgen für Güter und Dienstleistungen zu schaffen, insbesondere mittels öffentlicher Ausschreibungen, und arbeiten im Gemischten Ausschuss auf dieses Ziel hin.

Art. 9

Transparenz

Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile und Verwaltungsvorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten im Allgemeinen betreffen, zugänglich und orientieren sich gegenseitig über alle Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich sowie über Änderungen ihrer Gesetzgebung mit Auswirkung auf die Durchführung dieses Abkommens.

Art. 10

Dringliche Massnahmen für die Einfuhr bestimmter Güter

1. Nimmt die Erhöhung der Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet einer Vertragspartei ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, nehmen die Vertragsparteien gegenseitig Konsultationen auf.

2. Die Konsultationen gemäss Absatz 1 dienen dazu, einvernehmliche Lösungen zu finden; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation der betroffenen Vertragspartei abgeschlossen sein.

3. Kommt auf Grund der Konsultationen gemäss Absatz 1 und 2 keine Einigung zu Stande, kann die betroffene Vertragspartei die Einfuhr der betreffenden Waren in einem Ausmass und für eine Dauer beschränken, die zur Verhütung oder Beseitigung des Schadens unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss in gleichem Masse von ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen abweichen.

4. Treten aussergewöhnliche Umstände ein, bei denen eine Verzögerung zu einem schwer wieder gutzumachenden Schaden führen würden, so können die in Absatz 3 beschriebenen Massnahmen provisorisch ohne vorherige Konsultation ergriffen werden, sofern sofort nach dem Ergreifen der Massnahmen Konsultationen aufgenommen werden.

5. Unter den Massnahmen gemäss Absatz 3 und 4 wählen die Vertragsparteien vorrangig solche, welche die Durchführung des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

6. Sämtliche Massnahmen werden im Einklang mit Artikel XIX des GATT 1994/WTO und dem WTO-Abkommen zu Schutzmassnahmen angewendet.

Art. 11

Dumping

Stellt eine Vertragspartei bei der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken im Sinne von Artikel VI des GATT 1994/WTO und des Abkommens über die Durch1484

Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien

führung von Artikel VI fest, kann sie im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994/WTO geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Art. 12

Waren im Transit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine Transitabgaben, Zölle oder Gebühren gleicher Wirkung zu erheben, ausgenommen den Gebühren, die den durch die Durchfuhr entstandenen Verwaltungskosten oder sonstigen Kosten entsprechen.

Ebenso verpflichten sie sich, die Waren bei der Durchfuhr über ihr Gebiet nicht mit administrativen Hindernissen zu belegen.

Art. 13

Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie beschliessen und treffen angemessene, wirksame und nicht diskriminierende Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen Übertretungen, insbesondere gegen Fälschungen und Nachahmungen. Besondere Verpflichtungen der Vertragsparteien sind im Anhang dieses Abkommens aufgeführt.

2. In Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen), insbesondere den Artikeln 4 und 5, behandeln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Partei nicht ungünstiger als jene jedes anderen Staates. In Einklang mit Artikel 4, Buchstabe (d) des TRIPS-Abkommens werden alle Vorteile, Begünstigungen, Privilegien und Immunitäten aus internationalen Übereinkünften, welche beim Inkrafttreten dieses Abkommens für eine Vertragspartei in Kraft sind und der anderen Partei spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, von dieser Verpflichtung ausgenommen, solange dies keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei darstellt. Eine der WTO angehörende Vertragspartei ist von der Notifizierungspflicht entbunden, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifizierung zugestellt hat.

3. Trifft eine Vertragspartei mit einem Drittstaat ein Abkommen, das über die Anforderungen dieses Abkommens hinausgeht, gewährt die betreffende Partei auf Antrag der anderen Vertragspartei den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu gleichwertigen Bedingungen und nimmt zu diesem Zweck bona fide Verhandlungen auf.

4. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die andere Partei sei ihren in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen, so kann sie unter Berücksichtigung der in Artikel 17 («Gemischter Ausschuss») dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren angemessene Massnahmen ergreifen.

5. Die Vertragsparteien vereinbaren auf Antrag einer der beiden Parteien die Überprüfung der in diesem Artikel und im Anhang aufgeführten Bestimmungen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, um das Schutzniveau zu verbessern und

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Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien

Handelsverzerrungen zu vermeiden oder diese, wo sie auf Grund des gegenwärtigen Schutzniveaus bestehen, zu beseitigen.

6. Die Vertragsparteien vereinbaren geeignete Modalitäten für die technische Hilfe und die Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den entsprechenden internationalen Organisationen.

Art. 14

Ausnahmen

1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die zu einer willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die: ­

auf Grund der öffentlichen Sittlichkeit;

­

zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutz der Umwelt;

­

zum Schutze des geistigen Eigentums

gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 1994/WTO beziehen.

2. Dieses Abkommen beschränkt nicht das Recht der Vertragsparteien, Massnahmen irgendwelcher Art auf Grund von Artikel XXI des GATT 1994/WTO zu ergreifen.

Art. 15

Technische Vorschriften

Die Vertragsparteien suchen im Rahmen des für das vorliegende Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses nach Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit in Verbindung mit der Beseitigung technischer Handelshemmnisse. Diese Zusammenarbeit bezieht sich auf die Bereiche der technischen Vorschriften, der Standardisierungen, der Tests und Zertifizierungen.

Art. 16

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern.

2. Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem: ­

die Festigung und Erweiterung der Wirtschaftsbindungen zwischen den beiden Ländern;

­

die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften;

­

die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte;

­

die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu begünstigen;

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Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien

­

die Förderung volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen;

­

die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der Zusammenarbeit.

Art. 17

Gemischter Ausschuss

1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist in einem der vertragsschliessenden Länder zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechselnd einer der beiden Vertragsparteien.

2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere: ­

die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit der Erweiterung seines Anwendungsbereichs überprüfen;

­

als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Empfehlungen zur Lösung von Problemen zwischen den Vertragsparteien auszuarbeiten, dies im Sinne von Artikel 19 («Allgemeine Rekurs- und Konsultationsverfahren»);

­

Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien behandeln, insbesondere in Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen gemäss Artikel 8 («Öffentliches Beschaffungswesen»);

­

Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien evaluieren;

­

mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 9 («Transparenz») austauschen;

­

als Konsultationsforum gemäss Artikel 10 (Dringliche Massnahmen für die Einfuhr bestimmter Güter) dienen;

­

als Gremium für Konsultationen auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums gemäss Artikel 13 («Schutz des geistigen Eigentums») dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständigen aus den Vertragsparteien stattfinden;

­

die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 16 fördern («Wirtschaftliche Zusammenarbeit»);

­

Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen, die neuen Entwicklungen Rechnung tragen, sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbereichs gemäss Artikel 18 («Überprüfung und Erweiterung») zuhanden der Behörden der Vertragsparteien ausarbeiten und diesen zu unterbreiten.

Art. 18

Überprüfung und Erweiterung

1. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Bestimmungen dieses Abkommens auf Antrag einer Vertragspartei zu überprüfen.

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Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien

2. Die Vertragsparteien erklären sich bereit zu einer Vertiefung und Weiterentwicklung der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen und deren Ausdehnung auf nicht unter dieses Abkommen fallende Bereiche wie Dienstleistungen und Investitionen. Zu diesem Zweck kann jede Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss begründete Anträge unterbreiten.

Art. 19

Allgemeine Konsultationen und Streitschlichtung

1. Jede Vertragspartei prüft wohlwollend allfällige Anträge, welche die andere Vertragspartei in Bezug auf irgendein Thema stellt, das die Durchführung dieses Abkommens betrifft. Sie wird angemessene Gelegenheit für diesbezügliche Konsultationen gewähren.

2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, ein durch dieses Abkommen gewährter Vorteil werde ihr vorenthalten, kann sie die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss unterbreiten. Der Ausschuss ergreift umgehend die zur Untersuchung der Angelegenheit notwendigen Vorkehrungen. Diese Vorkehrungen können die Bildung eines Untersuchungsausschusses aus unabhängigen Sachverständigen einschliessen, die anhand ihrer Fachkenntnis und Integrität ausgewählt werden und vom Gemischten Ausschuss zu festgelegten Bedingungen eingesetzt werden. Der Gemischte Ausschuss kann den Vertragsparteien angemessene Empfehlungen abgeben.

Art. 20

Zugang zu den Gerichten

1. Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei hinsichtlich des Zugangs zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen sowie der Anwendung ihrer Verfahren die Inländerbehandlung zu gewähren.

2. Ungeachtet Absatz 1 kann jede Vertragspartei verlangen, dass Angehörige der anderen Vertragspartei bei den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen durch einen professionellen Vertreter, sei dies eine natürliche oder juristische Person mit der Staatsangehörigkeit der ersten Vertragspartei, vertreten sind, sofern dies durch das zur Zeit der Inkraftsetzung des Abkommens geltende Recht vorgeschrieben ist.

Art. 21

Räumlicher Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet auf den Gebieten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien Anwendung. Es gilt auch auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein, solange das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 29. März 1923 in Kraft ist.

Art. 22

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Wege die Erfüllung sämtlicher für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgesehenen Anforderungen entsprechend ihrer nationalen Gesetzgebung notifiziert haben.

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Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien

Art. 23

Gültigkeitsdauer und Kündigung

Solange keine der beiden Vertragsparteien unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation auf diplomatischem Weg den Rücktritt von diesem Abkommen bekannt gibt, bleibt dieses Abkommen in Kraft. Es erlischt sechs Monate nach Erhalt der entsprechenden Notifikation durch die andere Vertragspartei.

Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Belgrad, am 21. November 2001, in zwei Originalexemplaren in französischer, serbischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgebend ist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten gilt der englische Wortlaut.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Bundesrepublik Jugoslawien:

David Syz

Miroljub Labus

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Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien

Anhang zum Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien betreffend Artikel 13 «Schutz des geistigen Eigentums»

Art. 1

Definition und Schutzumfang

Der «Schutz des geistigen Eigentums» umfasst insbesondere den Schutz des Urheberrechts, einschliesslich Computerprogrammen und Datenbanken, sowie der verwandten Schutzrechte, der Marken für Produkte und Dienstleistungen, der geografischen Herkunftsangaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, der Erfindungspatente, der Pflanzensorten, der Designs, der Topografien von Halbleitererzeugnissen sowie vertraulichen Informationen.

Art. 2

Materielle Bestimmungen internationaler Übereinkommen

1. Die Vertragsparteien vereinbaren, sich den materiellen Bestimmungen folgender Übereinkommen zu unterstellen: ­

WTO-Abkommen vom 15. April 1994 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen);

­

Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967);

­

Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971).

2. Die Vertragspartei, die den unten aufgezählten Übereinkommen, welche die Zusammenarbeit und Registrierung im Bereich des geistigen Eigentums erleichtern, nicht beigetreten ist, verpflichtet sich, diesen multilateralen Übereinkommen bis zum 1. Januar 2004 beizutreten: ­

Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen);

­

Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen).

3. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Partei unverzüglich Expertenkonsultationen aufzunehmen über Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den genannten internationalen Übereinkommen oder zukünftigen Übereinkommen über die Harmonisierung, die Verwaltung und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums stehen, ebenso über die Tätigkeiten internationaler Organisationen wie die Welthandelsorganisation (WTO) und die Weltorganisation zum Schutz geistigen

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Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien

Eigentums (WIPO) sowie über die Beziehungen der Vertragsparteien mit Drittländern im Bereich des geistigen Eigentums.

Art. 3

Zusätzliche materielle Bestimmungen

Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzgebungen wenigstens Folgendes: ­

einen angemessenen und wirksamen Schutz des Urheberrechts einschliesslich Computerprogrammen und Datenbanken sowie der verwandten Schutzrechte;

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einen angemessenen und wirksamen Schutz von Marken, einschliesslich Kollektivmarken, für Produkte und Dienstleistungen, insbesondere der notorisch bekannten Marken im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Übereinkunft sowie der bekannten bzw. berühmten Marken;

­

angemessene und wirksame Mittel zum Schutz geografischer Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen für alle Produkte und Dienstleistungen;

­

einen angemessenen und wirksamen Schutz der Designs, insbesondere durch die Gewährleistung einer Schutzdauer von mindestens 15 Jahren;

­

einen angemessenen und wirksamen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technologie, dessen Niveau demjenigen des Europäischen Patentabkommens vom 5. Oktober 1973 entspricht, sowie vor dem 1. Januar 2005 einen zusätzlichen Schutz von bis zu fünf Jahren für pharmazeutische und für Pflanzenschutzprodukte;

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einen angemessenen und wirksamen Schutz der Topografien von Halbleitererzeugnissen;

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einen angemessenen und wirksamen Schutz von vertraulichen Informationen;

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Zwangslizenzen für Patente dürfen nur unter den Bedingungen von Artikel 31 des TRIPS-Abkommens gewährt werden. Lizenzen wegen Nichtausübung dürfen nur in dem Ausmass benutzt werden, als es für die Versorgung des lokalen Markts zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen erforderlich ist.

Art. 4

Listen geschützter geografischer Herkunftsangaben

Die Vertragsparteien kommen überein, innerhalb der nächsten drei Jahre für alle Produkte, insbesondere für Weine, Spirituosen, Käse und Früchte, Listen der geschützten geografischen Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, zu erstellen und auszutauschen sowie den Schutz jener Angaben auf ihrem Staatsgebiet sicherzustellen. Die Listen bilden einen Bestandteil des Anhangs zum Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien gemäss Artikel 13 («Schutz des geistigen Eigentums») dieses Abkommens. Sie werden jährlich von den Experten der Vertragspartei überprüft.

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Art. 5

Erwerb und Aufrechterhaltung von Immaterialgüterrechten

Unterliegt der Erwerb eines Immaterialgüterrechts der Erteilung oder Eintragung, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Erteilungs- oder Eintragungsverfahren einem dem TRIPS-Abkommen, insbesondere Artikel 62, vergleichbaren Niveau entsprechen.

Art. 6

Durchsetzung von Immaterialgüterrechten

Die Vertragsparteien treffen Durchsetzungsbestimmungen, welche einem dem TRIPS-Abkommen, insbesondere den Artikeln 41­61, vergleichbaren Niveau entsprechen.

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