Mitteilung (Art. 11 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG)

Es wird Asan Daki, 1935, Cenar Ceshme 64, YU-38250 Gjilan/Kosovo, mitgeteilt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht am 17. Juli 2002, auf seine Eingabe vom 16. August 2001 (Postaufgabe), gegen die Verfügung der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, vom 13. Juni 2001, folgendes Urteil gefällt hat: I.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

II.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das begründete Urteil steht bei der Gerichtskanzlei des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Verfügung.

10. September 2002

i.A. des Präsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichts: Der Kanzleidirektor

H 263/01 Vr

2002-1954

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