Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 4262 Widersprechende/r Weyermann AG., 8320 Fehraltorf, CH-Marke Nr. 265 537 «BRITT» (fig.) gegen Widerspruchsgegner/in «Alen Mak» SA, Plovdiv, IR-Marke Nr. 665 571 «Bright» (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 27. Juni 2002 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 4262 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden die Widerspruchsgebühr (800 Fr.) zurückzuerstatten.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von insgesamt 1000 Franken zu bezahlen.

6.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich eröffnet. Der Widerspruchsgegnerin wird diese Verfügung durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

27. Juni 2002

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2002-1428

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