Bundesbeschluss über den Bürgerrechtserwerb von Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation

Entwurf B1

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. November 20011, beschliesst: I Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert: Art. 38 Abs. 1 (neu) 1

Der Bund regelt den Erwerb der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption sowie durch Geburt in der Schweiz, wenn mindestens ein Elternteil hier aufgewachsen ist. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts und die Wiedereinbürgerung.

II Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

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BBl 2002 1911 SR 101

2014

2001-2378