Bundesbeschluss

Anhang 1 Entwurf

betreffend Rückversicherungsverträge auf dem Gebiet der Exportrisikogarantie zwischen der Schweiz und Frankreich sowie zwischen der Schweiz und Österreich vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 9. Januar 20022 zur Aussenwirtschaftspolitik 2001 enthaltene Botschaft, beschliesst:

Art. 1 1 Der Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Zürich, handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und der Compagnie Française d'Assurance pour le Commerce Extérieur, Paris, handelnd für den Französischen Staat, wird genehmigt (Anhang 2).

2 Der Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Zürich, handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und der Österreichischen Kontrollbank AG, Wien, handelnd als Bevollmächtigte der Republik Österreich, wird genehmigt (Anhang 3).

3

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Verträge zu ratifizieren und in Kraft zu setzen.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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SR 101 BBl 2002 1505

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2002-0109