A Verordnung der Bundesversammlung

Entwurf

betreffend die Änderung des Anhangs zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Revision 1 des Anhangs zum ATSG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 83 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. November 20012; beschliesst: I Der Anhang zum ATSG wird vor dessen Inkrafttreten wie folgt geändert: 7. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 14 1

Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG

2

Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).

Art. 1a5 1­3 4

Obligatorisch Versicherte

Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG

Der Versicherung können beitreten: a.

1 2 3 4 5

834

Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht versichert sind;

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) BBl 2002 803 SR 831.10 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung in Bezug auf Absatz 2 geändert.

Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung in Bezug auf Absatz 4 geändert.

2001-1689

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers

5

b.

Personen, welche auf Grund eines Briefwechsels mit einer internationalen Organisation über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen nicht versichert sind;

c.

im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert sind.

Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG

Art. 2 Abs. 1 1

Gemäss geltendem Recht6

Art. 49b7 Aufgehoben Art. 508 Aufgehoben Art. 50a Abs. 1­3 und 4 Einleitungssatz9 1

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG10 bekannt gegeben werden: a.

6 7 8 9 10 11

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 1. an Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind, 2. an Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind, 3. an Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind, 4. an Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 188911 über Schuldbetreibung und Konkurs, 5. an Steuerbehörden, wenn sie für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind.

Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben.

Änderung des geltenden Rechts Die Aufhebung bezieht sich sowohl auf die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung (BBl 2000 5041) wie auf das geltende Recht.

Änderung des geltenden Rechts SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 281.1

835

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers

2

b.

an andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraute Organe, wenn sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

c.

an Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;

d.

an die Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199212;

e.

an die Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens erfordert.

Aufgehoben

3

Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden.

Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.

4

In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: Art. 62 Abs. 2 zweiter Satz13

2

... Die Ausgleichskasse erfasst ferner die nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b versicherten Studenten.

Art. 63 Abs. 514 5

Die Ausgleichskassen können mit Bewilligung des Bundesrates und unter Haftung der Gründerverbände oder der Kantone nach Artikel 78 ATSG15 und Artikel 70 dieses Gesetzes bestimmte Aufgaben Dritten übertragen. Die Beauftragten und ihr Personal unterstehen hierfür der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG und sie haben die Vorschriften dieses Gesetzes zur Datenbearbeitung und -bekanntgabe zu beachten. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

Art. 64 Abs. 3bis und 6 3bis

Die nach Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe c versicherten Personen gehören der gleichen Ausgleichskasse an wie ihr Ehegatte.16

6

Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG

12 13 14 15 16

836

SR 431.01 Änderung des geltenden Rechts Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung geändert.

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) Änderung des geltenden Rechts

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers

Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) Bst. a Abs. 217 Aufgehoben 8. Bundesgesetz vom 19. Juni 195918 über die Invalidenversicherung Art. 9 Abs. 319 3 Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG20) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn:

a.

ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und

b.

sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben.

Art. 6621

Anwendbare Bestimmungen des AHVG

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden die Vorschriften des AHVG22 sinngemäss Anwendung auf das Bearbeiten von Personendaten, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Kostenübernahme und Posttaxen, die Zentrale Ausgleichsstelle, die Versichertennummer und die aufschiebende Wirkung. Die Haftung für Schäden

17 18 19 20 21 22

Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben.

SR 831.20 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung geändert, SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung geändert.

SR 831.10

837

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers

richtet sich nach Artikel 78 ATSG und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.

Art. 66a Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 223 1

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten in Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG24 bekannt gegeben werden an: 2

Im Übrigen ist Artikel 50a AHVG mit seinen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar.

Art. 6925

Besonderheiten der Rechtspflege

1

Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der kantonalen IV-Stellen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG26 das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle.

2

Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG

9. Bundesgesetz vom 19. März 196527 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 1328

Anwendbarkeit von Bestimmungen des AHVG

Die Bestimmungen des AHVG29 über das Bearbeiten von Personendaten und die Datenbekanntgabe sind mit ihren Abweichungen vom ATSG30 sinngemäss anwendbar.

Art. 15a (neu) Ausschluss des Rückgriffs Die Artikel 72­75 ATSG31 sind nicht anwendbar.

23 24 25 26 27 28

29 30 31

838

Änderung des geltenden Rechts SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung in Bezug auf Abs. 1 geändert.

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 831.30 Änderung des geltenden Rechts. Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Aufhebung von Art. 12a und 13 ELG (BBl 2000 5041) betrifft nur noch Art. 12a ELG.

SR 831.10 SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers

Art. 16a Aufgehoben in der Fassung vom 6. Oktober 200032 11. Bundesgesetz vom 18. März 199433 über die Krankenversicherung (KVG) Art. 21 1­5

Gemäss geltendem Recht34

5bis

Das Bundesamt kann die Öffentlichkeit in Abweichung von Artikel 33 ATSG35 über Massnahmen nach Absatz 5 informieren.36 6

Gemäss geltendem Recht

Art. 72 Abs. 2 erster Satz, 3,5 erster Satz und 637 2 erster Satz, 3 und 5

Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG

6

Artikel 19 Absatz 2 ATSG kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Taggeldversicherung mitfinanziert hat. Vorbehalten bleiben andere vertragliche Abreden.

Art. 8238

Besondere Amts- und Verwaltungshilfe

In Abweichung von Artikel 33 ATSG39 geben die Versicherer den zuständigen Behörden auf Anfrage kostenlos die notwendigen Auskünfte und Unterlagen für:

32

33 34 35 36 37 38 39

a.

die Ausübung des Rückgriffsrechts nach Artikel 41 Absatz 3;

b.

die Festsetzung der Prämienverbilligung.

Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben. Nicht aufgehoben ist die Fassung von Art. 16a ELG gemäss dem Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (BBl 1999 8643).

SR 832.10 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben.

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) Änderung des geltenden Rechts Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung in Bezug auf Abs. 6 in der deutschen Version geändert.

Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung geändert.

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

839

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers

Art. 84a Abs. 1­4 sowie 5 Einleitungssatz40 1

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG41 bekannt gegeben werden:

2

a.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 1. Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind, 2. an Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind, 3. an Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind, 4. an Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 188942 über Schuldbetreibung und Konkurs.

b.

an andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraute Organe, wenn sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

c.

an Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;

d.

an die für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199043 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;

e.

an die Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199244;

f.

an Stellen, die mit der Führung von Statistiken zur Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, wenn die Daten für die Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich sind und die Anonymität der Versicherten gewahrt bleibt;

g.

an die zuständigen kantonalen Behörden, wenn es sich um Daten nach Artikel 21 Absatz 4 handelt und diese für die Planung der Spitäler und Pflegeheime erforderlich sind;

h.

an die Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens erfordert.

Aufgehoben

3

Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden.

Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.

40 41 42 43 44

840

Änderung des geltenden Rechts SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 281.1 SR 642.11 SR 431.01

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers

4

Die Versicherer sind in Abweichung von Artikel 33 ATSG befugt, den Sozialhilfebehörden oder anderen für Zahlungsausstände der Versicherten zuständigen kantonalen Stellen die erforderlichen Daten bekannt zu geben, wenn Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nach erfolgloser Mahnung nicht bezahlen.

5

In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: ...

Art. 93a Abs. 245

2

In Abweichung von Artikel 79 ATSG46 verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Sozialversicherung diese Widerhandlungen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197447 über das Verwaltungsstrafrecht.

12. Bundesgesetz vom 20. März 198148 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 1849

Invalidität

1

Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG50), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente.

2

Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG

Art. 54a51 Gemäss geltendem Recht Art. 79 Abs. 1 Betrifft nur die französische Fassung

45 46 47 48 49 50 51

Änderung des geltenden Rechts SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 313.0 SR 832.20 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (BBl 2000 5041) wird in Bezug auf Absatz 1 vor ihrer Inkraftsetzung geändert.

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben.

841

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers

Gliederungstitel vor Art. 96

1. Kapitel: Datenbearbeitung und -bekanntgabe, Amts- und Verwaltungshilfe52 Art. 9653 Bisheriger Art. 97a Art. 9754

Datenbekanntgabe

1

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG55 bekannt gegeben werden: a.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 1. an Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind; 2. an Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind; 3. an Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind; 4. an Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 188956 über Schuldbetreibung und Konkurs.

b.

an andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraute Organe, wenn sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

c.

an Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;

d.

an die für die Erhebung der Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199057 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;

52

53 54 55 56 57

842

Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung geändert und die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Aufhebung von Artikel 96­99 UVG (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung geändert.

Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben.

Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben.

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 281.1 SR 642.11

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers

e.

an die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 195958 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;

f.

an die Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199259;

g.

an die Vollzugsorgane des Bundesgesetzes vom 19. März 197660 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, des Giftgesetzes vom 21. März 196961, des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198362 sowie der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199463, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesen Erlassen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

h.

an die nach Artikel 88 Absatz 1 mit der Förderung der Verhütung von Nichtberufsunfällen betrauten Institution, wenn sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind;

i.

an die Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens erfordert.

2

Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196564 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.

3

Personendaten, die sich auf einen Unfall oder auf eine Berufskrankheit beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.

4

Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden.

Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.

5 Ärzte und Ärztinnen, die als Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit eingesetzt sind, bleiben an das ärztliche Berufsgeheimnis gebunden. Sie dürfen jedoch in Abweichung von Artikel 33 ATSG dem Arbeitgeber und den Organen nach Artikel 85 Absatz 1 Schlussfolgerungen über die Eignung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin für bestimmte Arbeiten mitteilen, wenn zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit dieser Person oder der anderen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein überwiegendes Interesse an einer Mitteilung besteht und wenn die Einwilligung der betroffenen Person nicht eingeholt werden kann. Diese ist in jedem Fall zu informieren.

58 59 60 61 62 63 64

SR 661 SR 431.01 SR 819.1 SR 813.0 SR 814.01 SR 814.501 SR 642.21

843

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers

6

In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: a.

nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;

b.

Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.

7

Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.

8 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.

9 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.

10 Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin den Organen nach Artikel 85 Absatz 1 oder den Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit betriebliche oder persönliche Angelegenheiten vertraulich mitgeteilt, so ist das Stillschweigen hinsichtlich der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auch gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren.

Art. 97a65 Aufgehoben Art. 9866

Besondere Amts- und Verwaltungshilfe

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und der Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

65 66

844

Änderung des geltenden Rechts.

Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben.

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers

Gliederungstitel vor Art. 99

2. Kapitel: Vollstreckung und Haftung Art. 9967

Vollstreckung von Prämienrechnungen

Die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen werden nach Artikel 54 ATSG68 vollstreckbar.

Art. 10069

Haftung für Schäden

Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG70 sind beim Versicherer geltend zu machen; dieser entscheidet darüber durch Verfügung.

Art. 10171 Aufgehoben Art. 102a72 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 103

3. Kapitel: Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen 13. Bundesgesetz vom 19. Juni 199273 über die Militärversicherung (MVG) Art. 6774 1

Grundsatz

Bisheriger Wortlaut im Anhang des ATSG75

2

Erfolgt die Schädigung jedoch durch dienstliche Tätigkeiten von Angehörigen der Armee, des Bundespersonals, von Schutzdienst- oder von Zivildienstpflichtigen, so bleibt in Abweichung von den Artikeln 72­75 ATSG der Rückgriff anderer Bundesorgane nach den besonderen Bestimmungen vorbehalten.

67 68 69 70 71 72 73 74 75

Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben.

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben.

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) Die Aufhebung bezieht sich sowohl auf die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (BBl 2000 5041) wie auf das geltende Recht.

Änderung des geltenden Rechts.

SR 833.1 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (BBl 2000 5041) wird in Bezug auf Abs. 2 vor ihrer Inkraftsetzung geändert.

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

845

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers

Art. 94b76 Aufgehoben Art. 95a Abs. 1­5 und 6 Einleitungssatz77 1

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG78 bekannt gegeben werden: a.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 1. an Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind, 2. an Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind, 3. an Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind, 4. an Militärgerichte, nach Artikel 18 des Militärstrafprozesses vom 23. März 197979, 5. an Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 188980 über Schuldbetreibung und Konkurs, 6. an Steuerbehörden, wenn sie für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind.

b.

an Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;

c.

an die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 195981 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;

d.

an die Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199282;

e.

an die Untergruppe Sanität, wenn sie für die Erfüllung der Aufgaben der sanitärischen Untersuchungskommission erforderlich sind;

f.

an die Vertrauensärzte und -ärztinnen des Zivilschutzes und des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps, wenn sie für die Beurteilung der Diensttauglichkeit einer Person erforderlich sind;

76 77

78 79 80 81 82

846

Änderung des geltenden Rechts.

Änderung des geltenden Rechts. Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Aufhebung von Art. 95­103 MVG (BBl 2000 5041) bezieht sich nicht auf den später in Kraft getretenen Art. 95a MVG.

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 322.1 SR 281.1 SR 661 SR 431.01

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers

2

g.

an den Ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung und an das Fliegerärztliche Institut, wenn sie für Abklärungen betreffend beruflich Versicherte (Art. 1a Abs. 1 Bst. b) oder Militärpiloten erforderlich sind;

h.

an Hilfeorganisationen für Angehörige der Armee und ihre Familie, wenn sie für die Beurteilung von Unterstützungsbegehren erforderlich sind;

i.

an die Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens erfordert.

Aufgehoben

3

Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196583 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.

4

Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden.

Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.

5

Personendaten, die sich auf während des Dienstes in Erscheinung getretene Schädigungen beziehen, können in Abweichung von Artikel 33 ATSG ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.

6

In den übrigen Fällen dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: ...

Art. 95b84

Gemäss geltendem Recht 14. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195285 (EOG) Art. 21 Abs. 2 und 386 2

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Vorschriften des AHVG87 über die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer. Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG88 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.

3

Bisheriger Wortlaut im Anhang des ATSG

83 84

85 86 87 88

SR 642.21 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Aufhebung der Art. 95­103 MVG (BBl 2000 5041) bezieht sich nicht auf den später in Kraft getretenen Art. 95b MVG.

SR 834.1 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (BBl 2000 5041) wird in Bezug auf Abs. 2 vor ihrer Inkraftsetzung geändert.

SR 831.10 SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

847

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers

Art. 2989

Anwendbare Bestimmungen

Die Bestimmungen des AHVG90 betreffend das Bearbeiten von Personendaten, die aufschiebende Wirkung, die Kostenübernahme und die Posttaxen sind sinngemäss anwendbar.

Art. 29a91

Datenbekanntgabe

1

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin in Abweichung von Artikel 33 ATSG92 an die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 195993 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden nach Artikel 24 des genannten Gesetzes bekannt gegeben werden.

2

Im Übrigen ist Artikel 50a des AHVG94 mit seinen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar.

15. Bundesgesetz vom 20. Juni 195295 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) Art. 2596

Anwendbarkeit des AHVG97

1

Soweit dieses Bundesgesetz und das ATSG98 den Vollzug nicht abschliessend regeln, finden die Bestimmungen des AHVG sinngemäss Anwendung.

2

Für das Bearbeiten von Personendaten gilt sinngemäss Artikel 49a AHVG, für die Datenbekanntgabe gilt Artikel 50a AHVG mit den Abweichungen vom ATSG.

3

Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG und nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.

89 90 91 92 93 94 95 96 97 98

848

Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung geändert.

SR 831.10 Änderung des geltenden Rechts SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 661 SR 831.10 SR 836.1 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung geändert.

SR 831.10 SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers

16. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198299 (AVIG) Art. 82 Sachüberschrift, Abs. 1 und 5 sowie 6 (neu) Haftung gegenüber dem Bund100 1

5

und Gemäss geltendem Recht101

6 Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

Art. 85d102

Verantwortlichkeit der Kantone

1

Der Kanton haftet dem Bund für Schäden, die seine Amtsstellen, Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, tripartiten Kommissionen oder die Arbeitsämter seiner Gemeinden durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder fahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachen.

2

Die Ausgleichsstelle macht Schadensansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.

3

Die vom Kanton geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.

4

Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

5

Der Bund vergütet dem Kanton das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.

Art. 92 Abs. 5 und 7 dritter Satz 5

Gemäss geltendem Recht103

7 ... Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 85d) angemessen. ...104

99 100 101 102 103 104

SR 837.0 Sachüberschrift gemäss Fassung im Anhang zum ATSG vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041).

Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung (BBl 2000 5041) wird in Bezug auf die Abs. 1 und 5 vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben.

Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (BBl 2000 5041) wird vor ihrer Inkraftsetzung geändert.

Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung (BBl 2000 5041) wird in Bezug auf Abs. 5 erster Satz vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben.

Änderung des geltenden Rechts

849

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers

Art. 96a105 Aufgehoben Art. 96b und 96c106 Gemäss geltendem Recht Art. 96d107 Aufgehoben Art. 97a Abs. 1­3 sowie 4 Einleitungssatz108 1

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG109 bekannt gegeben werden: a.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 1. an Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind; 2. an Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind; 3. an Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind; 4. an Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889110 über Schuldbetreibung und Konkurs; 5. an Steuerbehörden, wenn sie für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind.

b.

an andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraute Organe, wenn sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

105

106

107

108

109 110

850

Änderung des geltenden Rechts. Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossenen Aufhebung von Art. 96­98 AVIG (BBl 2000 5041) bezieht sich nicht auf Art. 96a AVIG, welcher erst später in Kraft getreten ist.

Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossenen Aufhebung von Art. 96­98 AVIG (BBl 2000 5041) bezieht sich nicht auf die Art. 96b und 96c AVIG, welche erst später in Kraft getreten sind.

Änderung des geltenden Rechts. Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossenen Aufhebung von Art. 96­98 AVIG (BBl 2000 5041) bezieht sich nicht auf Art. 96d AVIG, welcher erst später in Kraft getreten ist.

Änderung des geltenden Rechts. Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossenen Aufhebung von Art. 96­98 AVIG (BBl 2000 5041) bezieht sich nicht auf Art. 97a AVIG, welcher erst später in Kraft getreten ist.

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 281.1

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers

2

c.

an Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;

d.

an die für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990111 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;

e.

an die Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992112;

f.

an die Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens erfordert.

Aufgehoben

3

Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden.

Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.

4

In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: Art. 111 Abs. 2113

2

Vorbehalten bleibt der Erlass einer Verfügung nach Artikel 82 Absatz 3 oder Artikel 85d Absatz 2.

II Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11657

111 112 113

SR 642.11 SR 431.01 Änderung des geltenden Rechts

851