Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG und Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Hofberger Thomas, geb. 30. März 1967, deutscher Staatsangehöriger, Schreinermeister, wohnhaft in D-82024 Taufkirchen, Bergstrasse 10: Die Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung Zürich, erklärte Sie mit Verfügung vom 5. November 2001 in Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht in Verbindung mit Artikel 13 des Zollgesetzes und der Artikel 65, 66, 68­71 der Verordnung über die Mehrwertsteuer für Eingangsabgaben von 13 809.10 Franken leistungspflichtig.

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 5. November 2002 aufgrund des am 5. November 2001 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 85, 88 und 89 des Mehrwertsteuergesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Busse von 4500 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 450 Franken.

Die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet.

Gegen die Verfügung über die Leistungspflicht und den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Beschwerde bzw. Einsprache erhoben werden. Die Beschwerde bzw. Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 52 VwVG und Art. 68 VStrR).

Nach unbenützten Fristablauf werden die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 39 VwVG und Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 18 759.10 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Leistungspflicht und des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

26. November 2002

7602

Eidgenössische Oberzolldirektion

2002-2511