Verfügung im Widerspruchsverfahren 4576-7/01 Widersprechende/r Betty Barclay Kleiderfabrik GmbH, 9-11, Heidelberger Strasse, DE-69 226 Nussloch, internationale Marken Nr. 488 666 Betty Barclay (Schriftzug) und Nr. 646 807 Betty Barclay (Schriftzug), Vertreter/in A.W. Metz & Co. AG, Hottingerstrasse 14, 8024 Zürich contre Widerspruchsgegner/in Le Bonitas S.p.A., Via Bologna, 100, IT-59100 Prato, internationale Marke Nr. 733790 BETTY-B Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 22. Februar 2002 folgendes verfügt: 1.

Die Widersprüche Nr. 4576 und Nr. 4577 werden in einem Verfahren vereinigt.

2.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

3.

Die Widersprüche werden für die Waren der Klassen 3, 18 und 25 der angefochtenen Marke gutgeheissen. Für die Klasse 9 der angefochtenen Marke werden die Widersprüche abgewiesen.

4.

Die Eintragung der internationalen Marke Nr. 733 790 BETTY-B wird nach Rechtskraft dieses Entscheids teilweise widerrufen (Kl. 3, 18 und 25).

5.

Die Widerspruchsgebühren werden nicht zurückerstattet.

6.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von Fr. 2600.- zu bezahlen.

7.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Es ist eine Kopie der angefochtenen Verfügung beizulegen.

22. Februar 2002

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2002-1032

3695