Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 4703 Widersprechende JO-EL A/S, DK ­ 5400 Bogensee, CH ­ Marke Nr. 439 812 «JO-EL» gegen JOFEL INDUSTRIAL, SA, E ­ Alicante, IR ­ Marke Nr. 738 552 «JOFEL» Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 28. Januar 2002 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Das Widerspruchsverfahren Nr. 4703 wird infolge Rückzug des Widerspruches abgeschrieben.

3.

Die verbleibende IR ­ Marke Nr. 738 552 JOFEL wird zum Schutz in der Schweiz definitiv zugelassen.

4.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut.

5.

Es werden keine Parteikosten zugesprochen.

6.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

28. Januar 2002

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2002-0235

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