Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Horiuchi Takashi, geb. am 28. Januar 1945, japanischer Staatsangehöriger, Kaufmann, wohnhaft in 150-0001 Tokyo/Japan, 2-11-17 Jinguumae, Shibuya-Ku: Die Zollkreisdirektion II verurteilte Sie am 17. Oktober 2002 aufgrund des am 24. Juni 2002 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 85 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes zu einer Busse von 1100 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 110 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 1210 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird bei der Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

24. Dezember 2002

2002-2657

Eidgenössische Oberzolldirektion

8373