Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee zum Schutz ausländischer Vertretungen

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Februar 20022, beschliesst:

Art. 1 Der Einsatz der Armee zum Schutz ausländischer Vertretungen wird längstens bis zum 30. Juni 2003 genehmigt.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 510.10 BBl 2002 2164

2002-0202

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