Militärflugplatz Meiringen Verfügung in Sachen Rückzug des Erleichterungsgesuches des Bundesamtes für Betriebe der Luftwaffe Gemeinden Brienz, Brienzwiler, Hofstetten b. Brienz, Meiringen vom 11. März 2002

Infolge des Rückzuges des Erleichterungesuches vom 20. Juni 2000 des Bundesamtes für Betriebe der Luftwaffe (BABLW), 8600 Dübendorf, hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die mit Verfügung vom 20. November 2000 gewährten Erleichterungen aufgehoben. Die angeordneten Schallschutzmassnahmen bleiben bestehen.

Eröffnung Die Verfügung wird dem BABLW, dem Kanton Bern und den Gebäudeeigentümern, die zur Vornahme von Schallschutzmassnahmen verpflichtet werden, schriftlich eröffnet. Den übrigen Adressaten wird die Verfügung in Anwendung von Artikel 36 Buchstabe c des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) mittels Anzeige im Schweizerischen Bundesblatt und im offiziellen Amtsblatt des Kantons Bern eröffnet. Die Verfügung liegt während der Beschwerdefrist bei den Gemeindekanzleien von 3855 Brienz, 3856 Brienzwiler, 3858 Hofstetten b. Brienz und 3860 Meiringen während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden.

19. März 2002

2002-0456

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

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