01.078 Botschaft über die Genehmigung der Änderungen vom 17. September 1997 und vom 3. Dezember 1999 zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen vom 21. November 2001

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, Mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Änderungen vom 17. September 1997 und vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (Zusatzprotokoll zum Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht).

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. November 2001

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

11700

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2001-1549

947

Übersicht Im Anschluss an die Annahme des Wiener Übereinkommens1 vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht hat die internationale Staatengemeinschaft, besorgt über den Abbau der Ozonschicht, am 16. September 1987 in Montreal ein Zusatzprotokoll verabschiedet mit dem Ziel, den Einsatz einiger Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und Halone schrittweise zu verringern. Die Schweiz hat das Montrealer Protokoll 2 (nachstehend Protokoll) Ende 1988 ratifiziert. Anlässlich der zweiten und vierten Tagung der Vertragsparteien 1990 in London und 1992 in Kopenhagen wurde das Protokoll grundlegend revidiert. Im Zuge dieser Revisionen wurde in zwei Schritten ein vollständiges Verbot der Herstellung und des Verbrauchs einer umfangreichen Liste ozonschichtabbauender Stoffe innerhalb angemessener Fristen beschlossen. Diese Revisionen wurden von der Schweiz 1992 bzw.

1996 jeweils anlässlich des Internationalen Tages der Ozonschicht vom 16. September ratifiziert. Für die Industrieländer trat das Verbot der Herstellung und des Verbrauchs der wichtigsten ozonschichtabbauenden Stoffe am 1. Januar 1996 in Kraft. Für die Entwicklungsländer wird das Verbot ab dem 1. Januar 2010 bindend sein.

1990 wurde ein Multilateraler Fonds (Ozonfonds) eingerichtet, mit dessen Hilfe die Entwicklungsländer bei ihren Bemühungen zur Umsetzung des Protokolls finanziell und technisch unterstützt werden. Insbesondere sollen durch den Fonds die durch den Ersatz ozonschichtabbauender Stoffe entstehenden Mehrkosten gedeckt werden.

Die dem Ozonfonds in Aussicht gestellten Mittel belaufen sich bis heute auf insgesamt über 1140 Millionen US-Dollar. Dank dieser Ressourcen sollte es möglich sein, den jährlichen Verbrauch von ozonschichtabbauenden Stoffen in den Entwicklungsländern von 250 000 auf 90 000 Tonnen zu reduzieren.

Wissenschafliche Untersuchungen lassen erste Wirkungen des Protokolls erkennen: Seit 1989 ist die weltweite Produktion der wichtigsten ozonschichtabbauenden Stoffe um mehr als 80 Prozent gesunken. Seit 1994 lässt sich eine langsame Verringerung der Chlorkonzentration in der Atmosphäre beobachten. Der Abbau der Ozonschicht scheint mittlerweile sein grösstes Ausmass erreicht zu haben. Sofern die derzeitigen Bestimmungen des Protokolls eingehalten und die zusätzlichen Massnahmen bezüglich Methylbromid und teilweise halogenierter
FCKW (HFCKW) umgesetzt werden, dürfte zwischen 2050 und 2080 der Zustand von 1980 wieder erreicht werden.

Auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Untersuchungen der zuständigen internationalen Expertengruppen, die an der ersten Vertragsparteienkonferenz eingesetzt worden waren, beschlossen die Vertragsparteien anlässlich ihrer Tagungen von 1997 in Montreal und von 1999 in Beijing zwei neue

1 2

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SR 0.814.02 SR 0.814.021

Änderungen zum Protokoll; deren Ratifizierung durch die Schweiz ist Gegenstand der vorliegenden Botschaft.

Die beschlossenen Änderungen beziehen sich auf die zwingende Einführung eines Systems zur Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen für geregelte Stoffe, auf eine Mindestkontrolle der Herstellung von HFCKW und des Handels mit Nichtvertragsstaaten, auf die Aufnahme einer weiteren Substanz ­ Bromchlormethan ­ in das Protokoll sowie auf die schrittweise Verringerung der Herstellung reglementierter Stoffe zur Deckung des Eigenbedarfs der Entwicklungsländer.

Bis Juni 2001 sind die Änderungen von 1997 und von 1999 von 58 bzw. von 8 Staaten ratifiziert worden. Die Änderungen von Montreal traten am 10. November 1999 nach der Ratifizierung durch 20 Staaten in Kraft.

Auf Grund der geltenden Bestimmungen der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, SR 814.013) ist die Schweiz in der Lage, die 1997 und 1999 beschlossenen Änderungen der Bestimmungen des Protokolls grösstenteils zu erfüllen. Die Anpassung der schweizerischen Gesetzgebung an die übrigen Bestimmungen wird derzeit vorbereitet. Sie erfolgt im Rahmen einer Änderung der Stoffverordnung, die voraussichtlich im Herbst 2001 in die Vernehmlassung geschickt wird.

Durch die Ratifizierung der Änderungen von 1997 und 1999 entstehen für die Schweiz keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen. Eine Aufstockung des Personalbestandes ist ebenfalls nicht erforderlich.

Mit der Ratifizierung der Änderungen des Protokolls beteiligt sich die Schweiz aktiv am Kampf gegen den Abbau der Ozonschicht, insbesondere dank den Anstrengungen zur Entwicklung von Ersatztechnologien.

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Botschaft 1

Allgemeiner Teil

1.1

Ausgangslage

1.1.1

Verschärfung des Protokolls

Im Anschluss an die Verabschiedung des Wiener Übereinkommens vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht3 hat die internationale Staatengemeinschaft, besorgt über den Abbau der Ozonschicht, am 16. September 1987 in Montreal ein Protokoll verabschiedet mit dem Ziel, den Einsatz einiger Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) bis zum Jahr 2000 schrittweise um 50 Prozent zu verringern und den Einsatz von Halonen zu stabilisieren. Obwohl die Schweiz dieses Abkommen als ungenügend erachtete, schloss sie sich den Unterzeichnerstaaten an; sie hat das Montrealer Protokoll (Protokoll) Ende 1988 ratifiziert4.

Alle beteiligten Staaten haben in der Folge erkannt, dass es das Protokoll von 1987 nicht erlaubt, die gesetzten Ziele zu erreichen, d.h. die stratosphärische Ozonschicht zu schützen, zumal die wissenschaftliche Gemeinschaft es heute als erwiesen erachtet, dass die FCKW, Halone und andere verwandte Stoffe für den allgemeinen Abbau der Ozonschicht verantwortlich und insbesondere auch die Verursacher des «Ozonlochs» sind, das sich in jedem Frühjahr über der Antarktis weiter öffnet. Die Vertragsparteien des Protokolls beschlossen daher im Juni 1990 in London eine umfassende Revision des Protokolls mit dem Ziel eines vollständigen Verbots der Herstellung und des Verbrauchs der oben genannten Stoffe innerhalb angemessener Fristen. Die Schweiz hat das solcherweise revidierte Protokoll am 16. September 1992 ratifiziert5.

Anlässlich ihrer vierten Tagung 1992 nahmen die Vertragsparteien auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Evaluationen eine erneute Revision des Protokolls in Angriff mit dem Ziel, die Fristen für die Umsetzung der bereits vorgesehenen Verbote zu verkürzen und neue Substanzen frühzeitig zu verbieten. Das solcherweise revidierte Protokoll wurde von der Schweiz am 16. September 1996 ratifiziert6.

Für die Industrieländer trat das Verbot der Herstellung und des Verbrauchs der wichtigsten ozonschichtabbauenden Stoffe am 1. Januar 1996 in Kraft. Für die Entwicklungsländer wird das Verbot ab dem 1. Januar 2010 bindend sein.

1990 wurde ein Multilateraler Ozonfonds eingerichtet, mit dessen Hilfe die Entwicklungsländer bei ihren Bemühungen zur Umsetzung des Protokolls finanziell und technisch unterstützt werden. Insbesondere sollen durch den Fonds die durch den

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SR 0.814.02 SR 0.814.021 SR 0.814.021.1 SR 0.814.021.2

Ersatz ozonschichtabbauender Stoffe entstehenden Mehrkosten gedeckt werden. Der Fonds wird durch einen Exekutivausschuss verwaltet, in dem sieben Industrieländer und sieben Entwicklungsländer vertreten sind. Die Schweiz war in der Periode 1997­1998 als Mitglied des Exekutivausschusses und in der Periode 1999­2000 als kooptiertes Mitglied im Multilateralen Ozonfonds tätig. Zurzeit belaufen sich die dem Ozonfonds in Aussicht gestellten Mittel auf insgesamt über 1140 Millionen US-Dollar. Bis heute wurden bereits mehr als 80 Prozent dieser Beträge eingezahlt.

Die Beiträge der Schweiz belaufen sich auf 28,5 Millionen Franken. Dank des Ozonfonds konnte der jährliche Verbrauch ozonschichtabbauender Stoffe in den Entwicklungsländern um 90 000 Tonnen gesenkt werden. Für die kommenden drei Jahre wird mit einer weiteren Verringerung des Verbrauchs um 70 000 Tonnen gerechnet. Damit läge der noch zu eliminierende Jahresverbrauch in den Entwicklungsländern bei rund 90 000 Tonnen.

Wissenschafliche Untersuchungen lassen erste Wirkungen des Protokolls erkennen: Seit 1989 ist die weltweite Produktion der wichtigsten ozonschichtabbauenden Stoffe um mehr als 80 Prozent gesunken. Während die Konzentration von Chlor ­ neben Brom eine der wichtigsten ozonschichtzerstörenden Substanzen ­ in der Atmosphäre seit 1994 langsam abnimmt, steigt jene von Brom jedoch weiter an.

Obwohl sich der Abbau der Ozonschicht mittlerweile verlangsamt hat, wird der höchst kritische Zustand der Ozonschicht noch Jahrzehnte andauern. Damit werden frühere wissenschaftliche Prognosen bestätigt, die den Beginn des Gesundungsprozesses der Ozonschicht am Anfang des 3. Jahrtausends situierten. Sofern die derzeitigen Bestimmungen des Protokolls eingehalten und die zusätzlichen Massnahmen bezüglich Methylbromid und der teilweise halogenierten FCKW (HFCKW) umgesetzt werden, dürfte zwischen 2050 und 2080 der Zustand von 1980 wieder erreicht werden. Hingegen würde die Nichtumsetzung des Protokolls durch die Entwicklungsländer die bisherigen Anstrengungen der Industrieländer rasch zunichte machen.

Auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Evaluationen der sachverständigen internationalen Organe beschlossen die Vertragsparteien anlässlich ihrer jährlichen Tagungen von 1997 in Montreal und von 1999 in Beijing zwei weitere Änderungen des Protokolls, deren Ratifizierung Gegenstand der vorliegenden Botschaft ist.

1.1.2

Lage in der Schweiz

Die Änderungen vom 14. August 1991 und vom 29. November 1995 der Stoffverordnung vom 9. Juni 19867 (StoV) sehen ein schrittweises Verbot der ozonschichtabbauenden Stoffe vor (starke Einschränkungen ab dem 1. Januar 1992, praktisch vollständige Eliminierung von FCKW, Tetrachlorkohlenstoff und Trichlorethan auf Ende 1995 und von HFCKW und Halonen auf Ende 2001 beziehungsweise auf Ende 2002). Der damals vorgesehene Zeitplan ist im Grossen und Ganzen eingehalten

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SR 814.013

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worden: Was die FCKW betrifft, so ist der Verbrauch, der 1986 8000 t überstieg, bis 1999 auf ungefähr 70 t zurückgegangen, die namentlich für die Wartung gewisser Anlagen auf dem Gebiet der Kälte- und Klimatechnik verwendet werden. Dank der optimierten Wiederverwertung der eingesetzten FCKW können der noch bestehende Bedarf weitgehend gedeckt und jährlich mehr als 100 t FCKW-Abfälle vernichtet werden. Was die Halone betrifft, so ist deren Import seit Ende 1991 verboten (Reduktionsrate: 100%), und die bestehenden Anlagen können bis Ende 2002 mit rezyklierten Halonen versorgt werden. Was schliesslich die HFCKW anbelangt, deren Verbrauch 1993 ca. 1150 t betrug, so ist ihr Einsatz ab 2002 auf bestehende Installationen im Bereich der Kälte- und Klimatechnik beschränkt. Der Verbrauch dieser Stoffe konnte bis 1999 auf 350 t gesenkt werden. Methylbromid, ein Schädlingsbekämpfungsmittel mit grossem Anwendungsbereich, darf in der Schweiz lediglich zur Desinfektion von Räumen und Einrichtungen, namentlich im Bereich der Nahrungsmittelindustrie, eingesetzt werden, während es im Ausland in grossen Mengen zur Sterilisierung gewisser landwirtschaftlich genutzter Böden verwendet wird. Der jährliche Verbrauch von Methylbromid ist zwischen 1989 und 1999 von 42 t auf 20 t zurückgegangen.

Die Anpassung der schweizerischen Gesetzgebung an die übrigen Bestimmungen der 1997 und 1999 beschlossenen Änderungen, die in der vorliegenden Botschaft erörtert werden, erfolgt im Rahmen der Änderung der Stoffverordnung, die im Herbst 2001 in die Vernehmlassung geschickt wird. Diese Änderung der Stoffverordnung sieht unter anderem Folgendes vor: ­

die Einführung eines Systems zur Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen für durch das Protokoll geregelte Stoffe,

­

ein allgemeines Verbot einer weiteren Substanz, nämlich Bromchlormethan,

­

eine Verschärfung der Bestimmungen betreffend Methylbromid.

Diese Änderung der StoV erlaubt es der Schweiz, alle im revidierten Protokoll vorgesehenen Verpflichtungen innerhalb der festgelegten Fristen zu erfüllen. Die Schweiz beteiligt sich damit aktiv am Kampf gegen den Abbau der Ozonschicht, insbesondere dank den Anstrengungen zur Entwicklung von Ersatztechnologien.

1.2

Verlauf der Verhandlungen

1.2.1

Zusammenkunft von Montreal 1997

Anlässlich ihrer Zusammenkunft von 1997 befassten sich 117 Vertragsparteien des Protokolls unter anderem mit Änderungsvorschlägen bezüglich der Bestimmungen über Methylbromid und HFCKW sowie mit der Einführung eines Systems zur Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen für geregelte Stoffe, durch welches der illegale Handel mit Stoffen eingedämmt werden soll. Nach intensiven Verhandlungen konnte eine Einigung über die Änderungsvorschläge bezüglich der Bestimmungen für den Handel mit Methylbromid und der Einführung eines Systems für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen erzielt werden. Diese Einigung wäre ohne eine Reihe gleichzeitig gefasster Beschlüsse nicht zustande gekommen. So wurden mehrere Entscheidungen getroffen über die Verstärkung der finanziellen und technischen Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Eliminierung der Verwendung

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von Methylbromid sowie über die konkreten Umsetzungsbestimmungen bezüglich des Systems für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen. Mehrere Delegationen äusserten die Absicht, jene Fragen, in denen keine Einigung erzielt werden konnte, an künftigen Tagungen wieder aufzugreifen und neue Vorschläge zu unterbreiten.

Infolge der Ratifizierung durch 20 Vertragsparteien ist das solcherweise revidierte Protokoll am 12. November 1999 in Kraft getreten. Bis zum Juni 2001 ist das Protokoll von 58 Staaten ratifiziert worden.

1.2.2

Zusammenkunft von Beijing 1999

Anlässlich ihrer Tagung von 1999 befassten sich 130 Vertragsparteien des Protokolls unter anderem mit verschiedenen Änderungsvorschlägen über die Verwendung von Methylbromid, über die Reglementierung der HFCKW und über die Aufnahme weiterer Substanzen in das Protokoll. Nach schwierigen Verhandlungen gelang es den Vertragsparteien, sich zu einigen auf eine Mindestkontrolle (Plafonierung) der Produktion von HFCKW und des Handels mit diesen Stoffen mit Nichtvertragsparteien sowie auf die Aufnahme einer weiteren Substanz, nämlich Bromchlormethan, in das Protokoll. Eine Einigung in diesen Fragen ist nur durch eine Reihe zusätzlicher Beschlüsse möglich geworden. Diese Beschlüsse beziehen sich auf eine Aufstockung des Multilateralen Ozonfonds für einen Zeitraum von drei Jahren, auf die Identifizierung und Evaluierung nicht geregelter Stoffe, die ein Ozonabbaupotenzial besitzen, sowie auf die Prüfung von Bestimmungen, die die Aufnahme weiterer Substanzen in die Liste der geregelten Stoffe erleichtern sollen.

Bis Juni 2001 wurde das solcherweise revidierte Protokoll von acht Staaten ratifiziert. Das revidierte Protokoll tritt erst in Kraft, nachdem 20 Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind.

1.3

Anhörung von Nichtregierungskreisen

Gemäss der Verordnung vom 17. Juni 19918 über das Vernehmlassungsverfahren setzt die Ratifizierung der Änderungen am Protokoll kein Vernehmlassungsverfahren voraus, da die Änderungen für die Schweiz keine erhebliche politische und wirtschaftliche Tragweite haben und dem Bund daraus keine neuen bedeutenden Aufgaben erwachsen.

Dennoch waren die betroffenen Kreise im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens über die Änderung der Stoffverordnung, welche den Inhalt der Änderungen des Protokolls aufgreift, eingeladen, zu den Auswirkungen dieser Änderungen auf das schweizerische Recht Stellung zu nehmen.

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SR 172.062

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2

Besonderer Teil

2.1

Inhalt der revidierten Bestimmungen

2.1.1

Änderung von 1997

Artikel 4 dehnt mit den neuen Absätzen 1quater und 2quater und mit den Änderungen der Absätze 5, 6, 7 und 8 die Reglementierung des Handels, insbesondere das Verbot des Handels mit Staaten, die nicht Vertragsparteien des geänderten Protokolls sind, auf das Methylbromid aus.

Der neue Artikel 4A verpflichtet jeden Vertragsstaat, der sich nicht in der Lage sieht, gemäss den Bestimmungen des Protokolls die Herstellung eines oder mehrerer geregelter Stoffe einzustellen, die Ausfuhr der betreffenden Stoffe ausser zum Zweck der Vernichtung zu verbieten.

Der neue Artikel 4B verpflichtet jede Vertragspartei, spätestens bis zum 1. Januar 2000 oder innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Artikels, wenn dies nach dem 1. Januar 2000 erfolgt, ein System zur Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen für neue, gebrauchte, recyklierte und aufgearbeitete geregelte Stoffe, die in den Anlagen A, B, C und E aufgeführt sind, einzuführen und anzuwenden.

Ferner werden die Vertragsparteien verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Einführung des Lizenzsystems dem Sekretariat Bericht über die Schaffung und Anwendung des Systems zu erstatten.

2.1.2

Änderung von 1999

Artikel 2 dehnt mit der Änderung von Absatz 5 die Bestimmungen des Protokolls hinsichtlich der Übertragung des berechneten Umfangs der erlaubten Produktion zwischen Vertragsparteien auf die HFCKW aus.

Die Änderungen der Absätze 8 a) und 11 dehnen die Bestimmungen des Protokolls, wonach Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration sind, ihre Verpflichtungen bezüglich des Verbrauchs geregelter Stoffe gemeinsam erfüllen können, auf das Bromchlormethan aus; dasselbe gilt für das Recht der Vertragsparteien, strengere Massnahmen als im Protokoll vorgeschrieben zu treffen.

In Artikel 2F sieht der neue Absatz 8 vor, dass ab 2004 die Produktion von HFCKW den Durchschnitt aus dem berechneten Umfang des Verbrauchs von 1989 (dieses Referenzjahr gilt bereits für den Verbrauch von HFCKW) und dem berechneten Umfang der Produktion von 1989 nicht übersteigt.

Artikel 2I sieht ab 2002 ein Verbot der Produktion und des Verbrauchs des neu vom Protokoll erfassten Bromchlormethans vor.

Artikel 3 dehnt die Verpflichtung zur Mitteilung der jährlichen Produktions- und Verbrauchsdaten auf das Bromchlormethan aus.

Artikel 4 dehnt mit den neuen Absätzen 1quinquies, 1sexies, 2quinquies und 2sexies und mit den Änderungen der Absätze 5, 6, 7 und 8 die Reglementierung des Handels und insbesondere das Verbot des Handels mit geregelten Stoffen mit Staaten, die nicht

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Vertragsparteien des geänderten Protokolls sind, auf die HFCKW und auf das Bromchlormethan aus.

Artikel 5 dehnt mit der Änderung die Bestimmungen über die ausreichende Versorgung der Entwicklungsländer mit geregelten Stoffen und die Bestimmungen über die angemessene technische und finanzielle Unterstützung auf das Bromchlormethan aus.

Absatz 8ter a) von Artikel 5 wird ergänzt und sieht neu vor, dass ab 2016 die HFCKW-Produktion in den Entwicklungsländern den Durchschnitt ihrer Produktion und ihres Verbrauchs von 2015 nicht übersteigt.

Mit der Änderung von Artikel 6 wird das Verbot der Herstellung und des Verbrauchs von Bromchlormethan auf die Liste der Regelungsmassnahmen gesetzt, deren Wirksamkeit alle vier Jahre bewertet werden muss.

In Artikel 7 wird Absatz 2 dergestalt geändert, dass die hinfällig gewordene Verpflichtung, die Daten für das Jahr 1989 zu übermitteln, nicht auf das Bromchlormethan zutrifft. Der geänderte Absatz 3 verpflichtet die Vertragsparteien, dem Sekretariat statistische Daten zu übermitteln über die jährliche Menge Methylbromid, die zur Behandlung von Waren in Quarantänefällen und vor dem Transport verwendet wird.

Artikel 10 dehnt die Bestimmungen bezüglich der technischen und finanziellen Unterstützung der Entwicklungsländer bei ihren Bemühungen zur Einhaltung der vorgesehenen Reglementierungen auf das Bromchlormethan aus.

Artikel 17 dehnt die Bestimmungen über die sofortige Erfüllung der Verpflichtungen des Protokolls durch Staaten, die nach dem Inkrafttreten des Protokolls beitreten, auf das Bromchlormethan aus.

In Anlage C wird folgende Gruppe hinzugefügt: Gruppe

Stoff

Anzahl der Isomere

Ozonabbaupotenzial

Gruppe III CH2BrCl

Bromchlormethan

1

0,12

3

Auswirkungen für die Schweiz

3.1

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Durch die Ratifizierung der Änderungen von 1997 und 1999 entstehen für die Schweiz keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen. Eine Aufstockung des Personalbestandes ist ebenfalls nicht erforderlich.

3.2

Auswirkungen auf die Wirtschaft

Abgesehen vom Verfahren zum Erwerb einer einjährigen Ein- oder Ausfuhrbewilligung für ozonschichtabbauende Stoffe, welches mit der Verankerung der Bestimmungen der Änderung von 1999 in die Stoffverordnung notwendig wird und wel955

ches verglichen mit dem in der Europäischen Union bereits geltenden analogen Verfahren weitaus weniger kompliziert ist, dürften diese Änderungen für die schweizerische Wirtschaft keine Auswirkungen haben.

3.3

Auswirkungen auf das innerstaatliche Recht

Die geltenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts (Umweltschutzgesetz9 und Stoffverordnung10) erlauben bereits, die Bestimmungen der 1997 und 1999 beschlossenen Änderungen des Protokolls ­ die Gegenstand dieser Botschaft sind ­ mehrheitlich zu erfüllen. Die Anpassung des schweizerischen Rechts an die übrigen Bestimmungen erfolgt im Zuge der Änderung der Stoffverordnung, die im Herbst 2001 in die Vernehmlassung geschickt wird. Diese Änderung sieht unter anderem Folgendes vor: ­

die Einführung eines Systems zur Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen für durch das Protokoll geregelte Stoffe,

­

ein allgemeines Verbot einer neuen Substanz, nämlich Bromchlormethan,

­

eine Verschärfung der Bestimmungen betreffend Methylbromid.

Damit ist die Schweiz in der Lage, alle im revidierten Protokoll vorgesehenen Verpflichtungen innerhalb der festgelegten Fristen zu erfüllen.

4

Legislaturplanung

Das Dokument ist in der Legislaturplanung 1999­2003 im Anhang über die Parlamentsgeschäfte im Kapitel Aussenbeziehungen bereits berücksichtigt11.

5

Gemeinschaftsrecht

Die Europäische Gemeinschaft (EG) verfolgt bezüglich der Bekämpfung des Abbaus der Ozonschicht dieselben allgemeinen Ziele wie die Schweiz. Sie spielt seit langem bei den internationalen Anstrengungen eine aktive Rolle. Unter den von der EG auf dem Gebiet des Umweltschutzes verfolgten allgemeinen Zielen figuriert ausdrücklich die Förderung ­ auf internationaler Ebene ­ von Massnahmen zur Bekämpfung von regionalen oder globalen Umweltproblemen (Art. 174 EG). In Anbetracht ihrer Verantwortung der Umwelt gegenüber ist die EG dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und dem Protokoll von Montreal über Stoffe, welche die Ozonschicht abbauen, mit dem Beschluss Nr. 88/54012 beigetre-

9 10 11 12

956

SR 814.01 SR 814.013 BBl 2000 2286 und BBl 2000 2329 ABl. Nr. L 297 vom 31.10.1988, S. 8

ten. Sie hat der Änderung von 1990 dieses Protokolls mit dem Beschluss Nr.

91/69013 und der Änderung von 1992 mit dem Beschluss Nr. 94/6814 zugestimmt.

Am 17. Oktober 2000 hat sie auch der Änderung von Montreal (1997) mit dem Beschluss des Rates 2000/64615 zugestimmt. Ferner haben mehrere ihrer Mitgliedsstaaten (Deutschland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich und Schweden) diese letzte Änderung bereits ratifiziert. Als Vollstreckungsmassnahme dieser internationalen Verpflichtungen haben der Rat und das Europäische Parlament das Reglement Nr. 2037/2000 bezüglich der Stoffe, welche die Ozonschicht abbauen, erlassen16, welches durch die Reglemente Nr. 2038/2000 und 2039/200017 geändert wurde.

Diese Reglemente führen für gewisse Produkte strengere Normen ein, als sie in der Änderung von Montreal vorgesehen sind, insbesondere was die FCKW und die HFCKW betrifft.

Ferner ist zu erwähnen, dass die vorgeschlagene Änderung der Stoffverordnung mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts kompatibel ist.

6

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit des Entwurfs zu einem Bundesbeschluss betreffend die Revisionen vom 17. September 1997 und vom 3. Dezember 1999 des Protokolls beruht auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach welchem dem Bund das Recht zusteht, internationale Verträge abzuschliessen.

Die am Protokoll vorgenommenen Änderungen weiten das Anwendungsgebiet dieses Abkommens aus und bringen der Schweiz neue Verpflichtungen. Sie fallen damit in den Anwendungsbereich von Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung und bedürfen daher der Genehmigung durch das Parlament.

Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung unterliegen die internationalen Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, wenn sie den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder wenn sie eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen. Das revidierte Protokoll, auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, bleibt kündbar. Es sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führt zu keiner multilateralen Rechtsvereinheitlichung. Der der Vereinigten Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegte Bundesbeschluss untersteht deshalb nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung.

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ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 28 ABl. Nr. L 33 vom 7.2.1994, S. 1 ABl. Nr. L 272 vom 25.10.2000, S. 26 ABl. Nr. 244 vom 29.9.2000, S. 1 ABl. Nr. 244 vom 29.9.2000, S. 25, 26

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