Vorlage 1

Bundesgesetz über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen

Entwurf

(Entschädigungsgesetz) (Unterstützung zur Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 24. Januar 20021, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 20022, beschliesst: I Das Entschädigungsgesetz vom 18. März 19883 wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Bezüge und die Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Parlamentsinfrastrukturgesetz) Art. 1

Grundsatz

1

Die Mitglieder der eidgenössischen Räte (Ratsmitglieder) erhalten für ihre Tätigkeit vom Bund ein Einkommen.

1bis

Sie erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen bei der parlamentarischen Tätigkeit entstehen.

2

Aufgehoben

Art. 2

Jahreseinkommen für Vorbereitung der Ratsarbeit

Die Ratsmitglieder erhalten für die Vorbereitung der Ratsarbeit ein Jahreseinkommen.

1 2 3

BBl 2002 3985 BBl 2002 4006 SR 171.21

2002-0237

4001

Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen. BG

Art. 3a

Jahresentschädigung für Sachausgaben

Die Ratsmitglieder erhalten eine Jahresentschädigung als Beitrag zur Deckung der Sachausgaben, die der Erfüllung ihres parlamentarischen Mandates dienen.

Art. 3b

Persönliche Mitarbeitende und Aufträge

1

Jedem Ratsmitglied steht ein jährlicher Kredit zur Verfügung für die persönliche Unterstützung bei der Erfüllung des parlamentarischen Mandates, insbesondere für die Anstellung von wissenschaftlichen oder administrativen Mitarbeitenden und für die Erteilung von Aufträgen.

2

Die Anstellung von Mitarbeitenden und die Erteilung von Aufträgen durch die Ratsmitglieder erfolgt nach dem Obligationenrecht.

Art. 4 Betrifft nur den französischen Text Art. 5

Reiseentschädigung

Die Ratsmitglieder werden für Reisekosten, die im Rahmen der parlamentarischen Tätigkeit im In- und Ausland entstehen, entschädigt.

Art. 6 Betrifft nur den französischen Text Art. 14

Ausführung des Gesetzes

1

Die Ausführung dieses Gesetzes wird durch eine Verordnung der Bundesversammlung geregelt. Diese legt insbesondere die Höhe der Einkommen und Entschädigungen fest.

2

Bestehen in Einzelfällen Zweifel über den Anspruch auf ein Einkommen oder eine Entschädigung oder bestreitet ein Ratsmitglied die Richtigkeit einer Abrechnung, so entscheidet die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung endgültig.

II

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Koordinationskonferenz der Bundesversammlung bestimmt das Inkrafttreten.

11754

4002