Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Firma Karsten Richter, Wolfgang Borchertstrasse 5, D-27243 Harpstedt: Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte Ihre Firma am 25. Juni 2002 aufgrund des am 26. Oktober 2001 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung, Bannbruch, Hinterziehung der Mehrwertsteuer und Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16, 75, 76 Ziffer 1, 85 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 85, 88 und 89 des Mehrwertsteuergesetzes, der Artikel 47 und 52 des Tierseuchengesetzes sowie der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 700 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 90 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 790 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird dem Berechtigten erstattet.

26. November 2002

7604

Eidgenössische Oberzolldirektion

2002-2509