Bundesgesetz Entwurf über die Sperrung und die Freigabe von Krediten im Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Kreditsperrungsgesetz, KSG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe g und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Oktober 20022, beschliesst:

Art. 1 1 Die Bundesversammlung kann im Bundesbeschluss über den Voranschlag die bewilligten Zahlungs- und Verpflichtungskredite sowie die Zahlungsrahmen teilweise sperren.

2 Der Bundesrat ist befugt, die von der Bundesversammlung verhängten Kreditsperren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn eine schwere Rezession dies erfordert oder wenn Zahlungen geleistet werden müssen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht oder die verbindlich zugesichert worden sind. Die Aufhebung von Kreditsperren infolge schwerer Rezession bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

Art. 2 1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

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Es tritt einen Tag nach der Verabschiedung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007.

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SR 101 BBl 2002 7770

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2002-2595