Bundesbeschluss über die Änderung des Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei betreffend die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Anhang 1 Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die im Bericht vom 9. Januar 20021 zur Aussenwirtschaftspolitik 2001 enthaltene Botschaft, beschliesst:

Art. 1 1 Die mit Beschluss 4/2000 des Gemischten Ausschusses vom 16. November 2000 erfolgte Änderung des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei betreffend die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich wird genehmigt (Anhang 2).

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Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Änderung zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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BBl 2002 ...

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2002-0093